Rechtsprechung
| AG Bochum, 20.01.2009 - 65 C 403/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- MIR - Medien Internet und Recht
Keine öffentliche Musikwiedergabe auf einer Hochzeit mit ca. 600 persönlich geladenen Gästen - Zur Frage wann eine Wiedergabe "öffentlich" im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist.
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§ 15 UrhG
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Spielen von Musik durch eine Lifeband auf einer Hochzeitsfeier als öffentliche Wiedergabe i.S.d. Urhebergesetzes (UrhG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- drbuecker.de (Kurzinformation)
Wann ist eine Musikwiedergabe öffentlich?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine GEMA-Gebühren für Live-Musik auf großer Hochzeitsfeier
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Keine Urheberrechtsverletzung bei Musikwiedergabe auf privater Hochzeitsfeier
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Urheberrechtsverletzung durch Musikwiedergabe auf privater Hochzeitsfeier?
- wekwerth.de (Kurzinformation)
Vergütungspflicht bei öffentlicher Wiedergabe von Musik durch Liveband (türkische Hochzeit)
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Musik auf Hochzeitsfeier ist keine öffentliche Wiedergabe
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Vergütungspflicht der Musik bei türkischer Hochzeit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine öffentliche Musikwiedergabe durch Hochzeitsband
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Urheberrechtsverletzung durch Musikwiedergabe auf privater Hochzeitsfeier?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
GEMA hat keinen Gebührenanspruch wegen Live-Musik auf Familienfeiern - Auf Hochzeitsfeier gespielte Live-Musik ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2009, 166
- MIR 2009, Dok. 054
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- LG Oldenburg, 11.01.2006 - 5 S 740/05
Ankündigung; Anzahl der Gäste; Beachparty; Berufung; bestimmte Abgrenzbarkeit; …
Auszug aus AG Bochum, 20.01.2009 - 65 C 403/08
Entscheidend ist auf den engen gegenseitigen Kontakt abzustellen, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein, vgl. LG Oldenburg, GRUR-RR 2006, 177f. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen eine Tatfrage, wobei derjenige, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft, darlegungs- und beweispflichtig ist, hier der Beklagte.
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