Rechtsprechung
| LG Aachen, 10.05.2023 - 65 KLs 2/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 10.05.2023 - 65 KLs 2/23
- LG Aachen, 10.05.2023 - 201 Js 661/22
- BGH, 25.03.2024 - 2 StR 444/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.10.2017 - 1 StR 395/17
(Verminderte) Schuldfähigkeit (Pädophilie als schwere andere seelische …
Auszug aus LG Aachen, 10.05.2023 - 65 KLs 2/23
Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH Beschl. v. 25.10.2017 - 1 StR 395/17, BeckRS 2017, 134796, beck-online).
- LG Aachen, 04.12.2024 - 61 KLs 17/24 In Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.05.2023, Az. 65 KLs 2/23, sowie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2024, Az. 2 StR 444/23, wird die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Rn. 4 Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.05.2023, Az. 65 KLs 2/23, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich begangenen Fällen und zudem in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils tateinheitlich mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte und zudem in acht Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in einem Fall sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Rn. 184 Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 13.08.2024, der in der Hauptverhandlung mit ihm erörtert und von ihm als richtig anerkannt wurde, vor der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung durch das Landgericht B vom 10.05.2023, Az. 65 KLs 2/23, strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:.
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