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   BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89   

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https://dejure.org/1990,10015
BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89 (https://dejure.org/1990,10015)
BAG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 7 AZR 361/89 (https://dejure.org/1990,10015)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 7 AZR 361/89 (https://dejure.org/1990,10015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristeter Auslandsarbeitsvertrag für Baustelle - Auslaufen eines Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung - Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses - Rechtsfolgen bei mehreren aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265/85

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89
    Nur in solchen Fällen wird der Wille der Parteien erkennbar, beide Verträge in dem Sinn als Einheit behandeln zu wollen, daß der frühere Vertrag Grundlage des Arbeitsverhältnisses bleibt und lediglich der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geringfügig auf den Zeitpunkt korrigiert wird, den die Parteien von vornherein vereinbart hätten, wenn ihnen die während der Laufzeit des Vertrages eingetretene Änderung der Sachlage bereits bei Abschluß des früheren Arbeitsvertrages bekannt gewesen wäre (vgl. BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule, zu I 2 der Gründe).

    Im Ergebnis ist eine Befristung dann nur noch sachlich gerechtfertigt, wenn zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser Arbeitnehmer nach Auslaufen des konkreten Projekts nicht mehr weiter beschäftigt werden kann, weil für ihn Arbeit der vertraglich geschuldeten Art nicht mehr vorhanden sein wird (vgl. BAG Urteil vom 30. November 1977 - 5 AZR 561/76 - AP Nr. 44 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 4. April 1990 - 7 AZR 29/89 - nicht veröffentlicht, unter VI 1 der Gründe).

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89
    Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages erhalten, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt des Inhaltes vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100, a.a.O.; BAGE 57, 13, 16 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89
    Die zeitliche Begrenzung besonderer Arbeitsaufgaben in zeitlich begrenzten Projekten ist grundsätzlich geeignet, die entsprechende Befristung von Arbeitsverhältnissen sachlich zu rechtfertigen (vgl. BAGE 52, 122, 128 = AP Nr. 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 b aa der Gründe; BAGE 52, 133, 143 = AP Nr. 102, a.a.O., zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84

    Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89
    Die zeitliche Begrenzung besonderer Arbeitsaufgaben in zeitlich begrenzten Projekten ist grundsätzlich geeignet, die entsprechende Befristung von Arbeitsverhältnissen sachlich zu rechtfertigen (vgl. BAGE 52, 122, 128 = AP Nr. 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 b aa der Gründe; BAGE 52, 133, 143 = AP Nr. 102, a.a.O., zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 115/87

    Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89
    Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages erhalten, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt des Inhaltes vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100, a.a.O.; BAGE 57, 13, 16 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84

    Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89
    Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages erhalten, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt des Inhaltes vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100, a.a.O.; BAGE 57, 13, 16 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 30.11.1977 - 5 AZR 561/76

    Befristeter Arbeitsvertrag - Abhängigkeit - Rechtfertigung der vereinbarten

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89
    Im Ergebnis ist eine Befristung dann nur noch sachlich gerechtfertigt, wenn zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser Arbeitnehmer nach Auslaufen des konkreten Projekts nicht mehr weiter beschäftigt werden kann, weil für ihn Arbeit der vertraglich geschuldeten Art nicht mehr vorhanden sein wird (vgl. BAG Urteil vom 30. November 1977 - 5 AZR 561/76 - AP Nr. 44 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 4. April 1990 - 7 AZR 29/89 - nicht veröffentlicht, unter VI 1 der Gründe).
  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 29/89
    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 361/89
    Im Ergebnis ist eine Befristung dann nur noch sachlich gerechtfertigt, wenn zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser Arbeitnehmer nach Auslaufen des konkreten Projekts nicht mehr weiter beschäftigt werden kann, weil für ihn Arbeit der vertraglich geschuldeten Art nicht mehr vorhanden sein wird (vgl. BAG Urteil vom 30. November 1977 - 5 AZR 561/76 - AP Nr. 44 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 4. April 1990 - 7 AZR 29/89 - nicht veröffentlicht, unter VI 1 der Gründe).
  • BAG, 22.09.2021 - 7 AZR 300/20

    Befristung - Ärzte in der Weiterbildung - Mindestbefristungsdauer

    Im Falle der Verlängerung nach § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG werden lediglich beide Verträge in dem Sinne als Einheit behandelt, dass der alte Vertrag Rechtsgrundlage des Arbeitsvertrags bleibt (vgl. zum sog. Annex BAG 13. Juni 1990 - 7 AZR 361/89 - zu I 1 c aa der Gründe) .
  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2000 - 3 Sa 5/00

    Beihilfeanspruch eines Angestellten des öffentlichen Dienstes in

    Nur in solchen Fällen wird der Wille der Parteien erkennbar, beide Verträge in dem Sinn als Einheit behandeln zu wollen, dass der frühere Vertrag Grundlage des Arbeitsverhältnisses bleibt und lediglich der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geringfügig auf den Zeitpunkt korrigiert wird, den die Parteien von vornherein vereinbart hätten, wenn ihnen die während der Laufzeit des Vertrages eingetretene Änderung der Sachlage bereits bei Abschluss des früheren Arbeitsvertrages bekannt gewesen wäre" (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 7 AZR 361/89 - nicht amtlich veröffentlicht mit Hinweis auf BAG, Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule, zu I 2 der Gründe; ferner: BAG, Urteil vom 07. November 1995 - 9 AZR 654/94 - AP Nr. 38 zu § 59 KO).
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