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   BVerwG, 27.09.1985 - 7 B 236.84   

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https://dejure.org/1985,6144
BVerwG, 27.09.1985 - 7 B 236.84 (https://dejure.org/1985,6144)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1985 - 7 B 236.84 (https://dejure.org/1985,6144)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1985 - 7 B 236.84 (https://dejure.org/1985,6144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebührenbefreiung für Antennenbauunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83

    Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1985 - 7 B 236.84
    Auch der beschließende Senat hat in dem Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50) die Entlastung des Rundfunkhandels von der Zahlung einer Vielzahl von Gebühren für Rundfunkgeräte, die oft nur kurze Zeit zur Vorführung bereitstehen, als sachlich gerechtfertigt angesehen.

    Dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, schränkt den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (vgl. Beschlüsse des beschließenden Senats vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 und 7 B 23.83 - Buchholz a.a.O. Nrn. 49 und 50).

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1985 - 7 B 236.84
    Dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, schränkt den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (vgl. Beschlüsse des beschließenden Senats vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 und 7 B 23.83 - Buchholz a.a.O. Nrn. 49 und 50).
  • VG Würzburg, 27.01.2009 - W 1 K 08.1886

    Rundfunkgebühr auch für PCs

    Ob Geräte primär zu anderen Zwecken hergestellt und verwendet werden, ist unerheblich (vgl. BVerwG v. 27.09.1985 Az. 7 B 236.84 Buchholz 401.84 Nr. 54 zu Antennenmessgeräten).
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