Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 25.08.1982

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   BVerwG, 13.03.1981 - 7 B 40.81   

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BVerwG, 13.03.1981 - 7 B 40.81 (https://dejure.org/1981,5973)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1981 - 7 B 40.81 (https://dejure.org/1981,5973)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1981 - 7 B 40.81 (https://dejure.org/1981,5973)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einweisung in eine Sonderschule für Lernbehinderte - Anspruch auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - Beurteilung des bisherigen schulischen Werdegang eines Kindes

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   OVG Berlin, 25.08.1982 - 7 B 40.81   

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OVG Berlin, 25.08.1982 - 7 B 40.81 (https://dejure.org/1982,17739)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25.08.1982 - 7 B 40.81 (https://dejure.org/1982,17739)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25. August 1982 - 7 B 40.81 (https://dejure.org/1982,17739)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - 7 A 10626/15

    Zum Begriff der gleichartigen Leistungen iSd § 21 Abs 3 S 1 Nr 2 BAföG

    Die Leistung muss auf die Förderung der individuellen Ausbildung gerichtet sein (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1982 - 7 B 40.81 -, UA S. 7 ff.; Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 21 Rn. 23.2).

    Auch diese Differenzierung würde bei dem Ansatz der Klägerin nivelliert und zu einer enormen Ausweitung des nur ausnahmsweise vorgesehenen Wegfalls der Freibeträge führen (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1982 - 7 B 40.81 -, UA S. 7 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Mai 2014 - VG 18 K 279.13 -, UA S. 10 ff.).

  • VG Freiburg, 29.03.2012 - 6 K 163/12

    BaföG-Leistungen für Strafgefangene in Baden-Württemberg

    Hier stellte sich dann allenfalls die Frage, inwieweit etwa eine Unterkunft in einer Strafanstalt der Gewährung einer Unterkunftspauschale nach dem BAföG der Höhe nach entgegenstehen konnte, bzw. ob eine solche Unterkunft als Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung anzurechnen war (verneinend seinerzeit etwa OVG Berlin, Urteil vom 25.08.1982 - 7 B 40.81 - juris zu §§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 23 Abs. 4 Nr. 2 des BAföG in der damals gültigen Fassung).
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