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   VGH Bayern, 08.09.1999 - 7 B 98.2621   

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VGH Bayern, 08.09.1999 - 7 B 98.2621 (https://dejure.org/1999,22546)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.09.1999 - 7 B 98.2621 (https://dejure.org/1999,22546)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. September 1999 - 7 B 98.2621 (https://dejure.org/1999,22546)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    BVerwG 6 C 5.00 VGH 7 B 98.2621.
  • VG Stuttgart, 24.05.2016 - 11 K 5952/15

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Nebenbestimmungen

    30 Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - juris - und Beschl. v. 09.06.1983 - 7 B 3/82 - DVBl 1984, 229; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - juris -).
  • VG Stuttgart, 29.07.2020 - 4 K 2975/19

    Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen -hier verneint

    b) Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - in juris Rn. 21; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - in juris Rn. 23 - VGH Mannheim, Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410 - in juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 05.12.2006 - 7 CE 06.2755
    Ungeachtet dieser Fragestellung (s. hierzu Urteil des Senats vom 8.9.1999 Az. 7 B 98.2621; hierzu BVerwG v. 13.12.2000 BVerwGE 12, 263) müssen die Besonderheiten des vorliegenden Falles dazu führen, dass dem Antragsteller eine vorläufige Genehmigung nach Art. 98 BayEUG zur Errichtung seiner Hauptschule zu erteilen ist, zumal der Antragsteller für das derzeitige Schuljahr auf eine staatliche Förderung verzichtet hat.
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