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   BVerwG, 26.07.1979 - VII C 12.77   

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BVerwG, 26.07.1979 - VII C 12.77 (https://dejure.org/1979,598)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1979 - VII C 12.77 (https://dejure.org/1979,598)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1979 - VII C 12.77 (https://dejure.org/1979,598)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 799 (Ls.)
  • DB 1980, 54
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a. a. O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 - a. a. O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

    Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 15.94

    Erfassung des besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielunggehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a.a.O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 -, a.a.O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 6.94

    Begriff der örtlichen Aufwandsteuer - Abgrenzung zwischen

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a.a.O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 -, a.a.O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 7.94

    Zweitwohnungssteuer - Örtliche Aufwandsteuer - Abgrenzung zur reinen

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung offenkundig aufgreift.

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - aaO., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 -, aaO., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 9.94

    Begriff der örtlichen Aufwandsteuer - Abgrenzung zwischen

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a.a.O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 -, a.a.O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

  • BVerwG, 17.05.1991 - 8 B 63.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 ; Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, die Zweitwohnung aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - a.a.O. S. 235 f. und - BVerwG 7 C 12.77 - a.a.O. S. 16).

  • BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf nämlich eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz a.a.O. Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91

    Zweitwohnungssteuer für eine lediglich als Kapitalanlage dienende Zweitwohnung -

  • BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90

    Steuerrechtliche Voraussetzungen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als

  • BVerwG, 05.05.1995 - 8 B 14.93

    Nutzung von Kapital durch Erwerb und Vermietung einer nicht selbst genutzten

  • BVerwG, 15.03.1995 - 8 B 15.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 13.05.1993 - 8 B 28.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 122.91

    Zweitwohnung als reine Kapitalanlage bei nicht unerheblichen Zeiträumen der

  • BVerwG, 26.05.1994 - 8 B 90.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 25.05.1994 - 8 B 81.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 03.03.1992 - 8 B 140.91

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage

  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 123.91

    Rein theoretische Verfügbarkeit über die Wohnung zu Eigennutzzwecken als

  • BVerwG, 12.02.1992 - 8 B 125.91

    Begriff der reinen Kapitalanlage - Kriterium der rein theoretischen Verfügbarkeit

  • BVerwG, 22.09.1992 - 8 B 100.92

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde mangels genügender Darlegung der

  • BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 94.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Schwerin, 04.12.2007 - 3 A 540/07

    Festgesetzte Miete als Steuermaßstab; Voraussetzungen für

  • VG München, 25.05.2022 - M 10 S 21.2160

    Zweitwohnungsteuer, Leerstehenlassen, Kapitalanlage, Nutzbarkeit zu Wohnzwecken

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