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   FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06 L, H (L)   

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https://dejure.org/2007,5626
FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06 L, H (L) (https://dejure.org/2007,5626)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2007 - 7 K 1270/06 L, H (L) (https://dejure.org/2007,5626)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 2007 - 7 K 1270/06 L, H (L) (https://dejure.org/2007,5626)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wegen einer Gutschrift für Arbeitnehmer aufgrund ihrer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers; Gutschrift für Arbeitnehmer aufgrund einer stillen Beteiligung am ...

  • Judicialis

    AO § 191 Abs. 1; ; EStG § 42d Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zufluss von Arbeitslohn; Erwerb einer Beteiligung; Verzicht auf Sonderzahlungen; Wirtschaftliche Verfügungsmacht; Steuerbefreiung - Gutschrift für Arbeitnehmer aufgrund einer stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gutschrift für Arbeitnehmer aufgrund einer stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gutschriften auf eine stille Mitarbeiterbeteiligung als gegenwärtig zugeflossener Arbeitslohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gutschriften auf eine stille Mitarbeiterbeteiligung als gegenwärtig zugeflossener Arbeitslohn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 665
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Im Streitfall seien die Gutschriften der insgesamt 1.000 DM pro Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen, weil die Arbeitnehmer keine Dispositionsbefugnis bezüglich der gutgeschriebenen Beträge gehabt hätten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14.05.1982 VI R 124/77, BStBl II 1982, 469).

    Soweit der BFH im Urteil vom 14.05.1982 (BStBl II 1982, 469) einen Zufluss der gutgeschriebenen Beträge bei einer stillen Gesellschaft annehme, sei dies mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    In dem Urteil des BFH vom 14.05.1982 (BStBl II 1982, 469) habe der BFH den Zufluss u.a. deshalb verneint, weil es - anders als in dem hier vorliegenden Streitfall - nicht dem Willen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer entsprach, eine stille Gesellschaft zu gründen.

    Im Falle einer Gutschrift in den Büchern des Schuldners ist ein Zufluss dann anzunehmen, wenn die Gutschrift "nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt, sondern darüber hinaus zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht" (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.1982 VI R 124/77, BStBl II 1982, 469).

    Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des BFH vom 14.05.1982 VI R 124/77, BStBl 1982 11, 469 beruft, ist der Fall schon deshalb mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall um die Gutschrift der "Zinsen" (Gewinnanteile) aus der Mitarbeiterbeteiligung ging und nicht um die Einräumung einer Beteiligung selbst.

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. nur BFH-Urteil vom 01.02.2007 VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BStBl 11, 766), der sich der Senat anschließt, ist der Begriff "Zufließen" in § 11 Abs. 1 S. 1 EStG wirtschaftlich auszulegen.

    Dass die Arbeitnehmer in der Frage, "wie" sie den gutgeschriebenen Betrag verwenden, durch die Vereinbarung über eine stille Mitarbeiterbeteiligung gebunden waren, steht dem nicht entgegen, denn ein Zufluss von Arbeitslohn ist auch zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408; BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BStBl 11, 766).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Hiergegen legte die Klägerin am 17.11.2004 Einspruch ein und führte zur Begründung aus: Die Gutschriften auf den Beteiligungskonten der Arbeitnehmer seien unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Sinne von § 11 Abs. 2 EStG zugeflossen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 11.05.1999 VIII R 70/95, BFH/NV 2000, 18 kein Zufluss bei Gutschrift in Buchhaltung; vom 14.02.1984 II BStBl 1984, 480; vom 02.09.1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208 kein Zufluss bei gestundeter Gehaltsforderung wegen Liquiditätsschwierigkeiten; vom 16.04.1999, BStBl II 2000, 408 zur Gruppenunfallversicherung).

    Dass die Arbeitnehmer in der Frage, "wie" sie den gutgeschriebenen Betrag verwenden, durch die Vereinbarung über eine stille Mitarbeiterbeteiligung gebunden waren, steht dem nicht entgegen, denn ein Zufluss von Arbeitslohn ist auch zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408; BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BStBl 11, 766).

  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Der Streitfall sei vergleichbar mit dem vom BFH entschiedenen Fall vom 12.02.1992 (BStBl II 1992, 468), in dem ein Zufluss verneint wurde, wenn ein Vater sich mit notariellem Vertrag verpflichtet, seinen Kindern Geldbeträge zuzuwenden, die die Kinder dem Vater sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben.

    Auch der Hinweis der Klägerin auf den vom BFH entschiedenen Fall vom 12.02.1992 (BStBl II 1992, 468), in dem ein Zufluss verneint wurde, wenn ein Vater sich mit notariellem Vertrag verpflichtet, seinen Kindern Geldbeträge zuzuwenden, die die Kinder dem Vater sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben, geht fehl, weil die Vereinbarung über eine stille Mitarbeiterbeteiligung nicht zwischen nahen Angehörigen geschlossen wurde, sondern zwischen fremden Dritten.

  • BFH, 01.10.1993 - III R 32/92

    Zahlungen einer Beratungsgesellschaft zugunsten ihrer selbständig tätigen Berater

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Ob im Einzelfall die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1993 III R 32/02, BStBl II 1994, 179).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 73/04

    Aktienoption; Zufluss

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. nur BFH-Urteil vom 01.02.2007 VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BStBl 11, 766), der sich der Senat anschließt, ist der Begriff "Zufließen" in § 11 Abs. 1 S. 1 EStG wirtschaftlich auszulegen.
  • BFH, 04.12.2003 - III R 32/02

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Enkelkinder

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Ob im Einzelfall die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1993 III R 32/02, BStBl II 1994, 179).
  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Die berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 22.03.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22.03.1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 64; vom 11.03.1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, und vom 26.06.2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Die berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 22.03.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22.03.1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 64; vom 11.03.1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, und vom 26.06.2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 26/82

    Die aus besonderem Anlaß vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegebenen sog.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06
    Die berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 22.03.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22.03.1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 64; vom 11.03.1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, und vom 26.06.2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886).
  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

  • BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94

    Gehaltsverzicht durch Arbeitnehmer

  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 70/95

    Zufluss von Kapitaleinkünften durch Gutschrift des Schuldners

  • BFH, 14.06.1984 - I R 79/80

    Ausbuchung - Gewinnmindernde Ausbuchung - Umwandlung einer GmbH - Umwandlung auf

  • BFH, 11.02.2010 - VI R 47/08

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Gutschrift von Beteiligungskapital -

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 665 veröffentlichten Gründen ab.
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