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   FG Sachsen, 26.03.2002 - 7 K 1573/00   

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https://dejure.org/2002,17005
FG Sachsen, 26.03.2002 - 7 K 1573/00 (https://dejure.org/2002,17005)
FG Sachsen, Entscheidung vom 26.03.2002 - 7 K 1573/00 (https://dejure.org/2002,17005)
FG Sachsen, Entscheidung vom 26. März 2002 - 7 K 1573/00 (https://dejure.org/2002,17005)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen; Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung; Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers; Ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift; Zulässigkeitsbegründende Essenzialien einer Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19; EStG § 9; FGO § 79b; TGV § 5a
    Zum Umfang der Nachweispflicht für Dienstreisen und Familienheimfahrten; Festsetzung von Hinterziehungszinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die fehlende Ermittelbarkeit der tatsächlichen Wohnanschrift des Klägers führt zur Unzulässigkeit einer Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Auszug aus FG Sachsen, 26.03.2002 - 7 K 1573/00
    Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 19.10.2000, IV R 25/00, BFHE 193, 52 , wonach die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn der Kläger sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist, können im vorliegenden Fall daher zu keiner anderen Beurteilung führen.
  • BFH, 28.01.1997 - VII R 33/96

    Angabe einer ladungsfähige Anschrift des Klägers als Erfordernis für eine

    Auszug aus FG Sachsen, 26.03.2002 - 7 K 1573/00
    Zwar sagt diese Vorschrift nicht, welche Angaben zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers erforderlich sind, doch lässt sich aus anderen Vorschriften der Verfahrensordnung sowie der Bedeutung der Klage für das finanzgerichtliche Verfahren schließen, dass zur Bezeichnung des Klägers auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (des tatsächlichen Wohnorts) gehört (Urteil des BFH vom 28.01.1997, VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).
  • BVerfG, 06.11.2009 - 2 BvL 4/07

    Unzulässige Vorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfassungsmäßigkeit von § 62

    Der Kläger hat vielmehr auch dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (BFH, Urteil vom 6. März 2001 - IX R 98/97 -, BFH/NV 2001, S. 1273; Sächs. FG, Urteil vom 26. März 2002 - 7 K 1573/00 -, juris).
  • BFH, 30.06.2015 - X B 28/15

    Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers

    Weitere Stimmen haben sich dem angeschlossen (vgl. Urteile des Sächsischen FG vom 26. März 2002  7 K 1573/00, n.v.; des FG Hamburg vom 19. April 2007  5 K 193/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1263; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 44; Paetsch in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 27; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 7; zu § 82 VwGO mit ähnlicher Begründung, wenn auch nicht tragend, BVerwG in NJW 1999, 2608, HFR 2000, 382; ausdrücklich ebenso --zu § 82 VwGO-- Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2006  3 Bf 245/02, NJW 2006, 3082, für das Unbekanntwerden einer Anschrift während des Berufungsverfahrens).
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