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   FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07 E   

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FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07 E (https://dejure.org/2011,6864)
FG Münster, Entscheidung vom 23.03.2011 - 7 K 2793/07 E (https://dejure.org/2011,6864)
FG Münster, Entscheidung vom 23. März 2011 - 7 K 2793/07 E (https://dejure.org/2011,6864)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis eines (nur) mittelbaren Zusammenhangs zwischen Betriebsausgaben und Gewinnanteilen einer GmbH i.R.d. Halbabzugsverbots auch bei einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3c Abs. 2 Satz 1
    Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Halbabzugsverbot, Betriebsaufspaltung: - Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Halbabzugsverbot bei Minderung der Pacht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pachtminderung in der Betriebsaufspaltung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Halbabzugsverbot bei Minderung der Pacht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Halb-/Teilabzugsverbot im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1135
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Zur Begründung seiner Rechtsauffassung bezog sich das FG Bremen auf ein - noch vor Einführung des § 3c Abs. 2 EStG ergangenes - Urteil des BFH, wonach im Fall einer Betriebsaufspaltung die Aufwendungen des Gesellschafters für ein der Betriebsgesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Wirtschaftsgut grundsätzlich mit dem Gewinn der Betriebsgesellschaft sowie den hieraus resultierenden Beteiligungserträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 28.3. 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 1278).

    Nach Auffassung des Senats ist der von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang zu den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen darin zu sehen, dass sowohl eine Minderung als auch ein Verzicht auf Pachteinnahmen zu einer Verminderung der Zahlungsverbindlichkeiten der GmbH bei gleichzeitig für sie fortbestehendem Nutzungsvorteil und damit zu einer Erhöhung des Gewinns der GmbH führt, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, BFH/NV 2000, 1278).

    Auch nach der - vor Einführung des § 3c Abs. 2 EStG ergangenen - Rechtsprechung des BFH kommt es in Betracht, einen im Gesellschaftsverhältnis begründeten Veranlassungszusammenhang zu verneinen, wenn der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person im eigenwirtschaftlichen Interesse auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet (BFH-Beschluss vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl. II 1998, 307; BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, BFH/NV 2000, 1278).

    Jedenfalls steht ein eigenwirtschaftliches Interesse nicht im Vordergrund, wenn der Verzicht einem Fremdvergleich nicht standhält (BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, BFH/NV 2000, 1278).

  • FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05

    Betriebsaufspaltung; unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Gerade auch aus der kurzen Dauer des Pachtverzichts ergebe sich, dass der Veranlassungszusammenhang zu den Pachteinnahmen nicht gelöst sei (so auch FG Bremen, Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1234).

    a) Aus dem Erfordernis eines (nur) mittelbaren Zusammenhangs zwischen Betriebsausgaben und Gewinnanteilen einer GmbH ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte gefolgert worden, bei einer - auch im Streitfall vorliegenden - Betriebsaufspaltung sei § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG hinsichtlich der Aufwendungen für das überlassene Betriebsgrundstück anwendbar, wenn es unentgeltlich überlassen werde (FG Bremen, Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234).

    d) Der Senat hält § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann auf Betriebsausgaben für anwendbar, wenn - anders als in den vom FG Bremen (Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, 2006, 1234) und FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568) entschiedenen Sachverhalten - wie im Streitfall die Zahlung des geschuldeten Pachtzinses nur anteilig gekürzt (so in den Monaten Januar bis August 2002) und im Übrigen zwar in voller Höhe, aber nur befristet ausgesetzt wird (so in den Monaten September bis Dezember 2002 und Oktober bis Dezember 2003).

    f) Zu einem anderen Ergebnis könnte der Senat lediglich dann gelangen, wenn ein mittelbarer Zusammenhang der Betriebsausgaben zu Gewinnausschüttungen und zu dem Gesellschaftsverhältnis deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhielte, mithin auch ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die fraglichen Forderungen verzichtet hätte (vgl. FG Bremen, Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 3c Anm. 64).

  • FG Düsseldorf, 19.04.2006 - 15 V 346/06

    Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheids bei

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    b) Demgegenüber hat das FG Düsseldorf in einem Beschluss vom 19.4.2006 (15 V 346/06, juris) Zweifel an der genannten Rechtsauffassung geäußert.

    Hierbei ist allerdings der von dem FG Düsseldorf (Beschluss vom 19.4 2006 15 V 346/06, juris) und von dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.9. 2009 2 K 1486/08, juris) vertretenen Auffassung, dass die fraglichen Betriebsausgaben durchaus auch in (unmittelbarem) wirtschaftlichen Zusammenhang zu Pachteinnahmen stehen, zumindest dann zuzustimmen, wenn die Pachtzinsen lediglich gekürzt und nicht vollständig ausgesetzt werden.

    e) Ein anderes Ergebnis ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass bei einer Kürzung anstatt einer vollständigen Aussetzung des Pachtentgelts - worauf das FG Düsseldorf (Beschluss vom 19.4 2006 15 V 346/06, juris) zutreffend hinweist - das Pachtverhältnis einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden muss.

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2006 - 6 K 202/06

    Kürzungen der Aufwendungen für ein Betriebsgrundstück, das im Rahmen einer

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Jeder wirtschaftliche Zusammenhang in Form einer objektiven kausalen oder finalen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568; Heinicke in Schmidt, Kommentar zum EStG, 29. Auflage, § 3c Rz. 25 und 37; Herrmann in Frotscher, Kommentar zum EStG, § 3c Rz. 44; Crezelius, Der Betrieb - DB - 2002, 1124, 1126) - wenn auch nicht "losen" (so Erhard in Blümich, Kommentar zum EStG, § 3c Rz. 54) - Verknüpfung genügt.

    Zu demselben Ergebnis gelangt das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.10.2006 (6 K 202/06, EFG 2007, 568).

    d) Der Senat hält § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann auf Betriebsausgaben für anwendbar, wenn - anders als in den vom FG Bremen (Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, 2006, 1234) und FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568) entschiedenen Sachverhalten - wie im Streitfall die Zahlung des geschuldeten Pachtzinses nur anteilig gekürzt (so in den Monaten Januar bis August 2002) und im Übrigen zwar in voller Höhe, aber nur befristet ausgesetzt wird (so in den Monaten September bis Dezember 2002 und Oktober bis Dezember 2003).

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Auch nach der - vor Einführung des § 3c Abs. 2 EStG ergangenen - Rechtsprechung des BFH kommt es in Betracht, einen im Gesellschaftsverhältnis begründeten Veranlassungszusammenhang zu verneinen, wenn der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person im eigenwirtschaftlichen Interesse auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet (BFH-Beschluss vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl. II 1998, 307; BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, BFH/NV 2000, 1278).

    Ein eigenwirtschaftliches Interesse kann hiernach etwa darin bestehen, dass der Gläubiger zur Gesundung der Gesellschaft beitragen und die zu ihr bestehenden Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten will, ungeachtet des Umstandes, dass der Verzicht auch dem nahestehenden Gesellschafter zugute kommt (BFH-Beschluss vom 9.6. 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl. II 1998, 307).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1486/08

    Sind die nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung damit in Zusammenhang

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Die gleiche Rechtsauffassung wird auch von dem FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23.9.2009 (2 K 1486/08, juris) und teilweise im Schrifttum (Grützner, StuB 2005, 105, 109; Crezelius, DB 2002, 1124, 1126) vertreten.

    Hierbei ist allerdings der von dem FG Düsseldorf (Beschluss vom 19.4 2006 15 V 346/06, juris) und von dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.9. 2009 2 K 1486/08, juris) vertretenen Auffassung, dass die fraglichen Betriebsausgaben durchaus auch in (unmittelbarem) wirtschaftlichen Zusammenhang zu Pachteinnahmen stehen, zumindest dann zuzustimmen, wenn die Pachtzinsen lediglich gekürzt und nicht vollständig ausgesetzt werden.

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Einer Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG steht im Streitfall auch nicht die neuere Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach der Abzug von Betriebsausgaben zumindest im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat (BFH-Urteile vom 25.6.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl. II 2010, 220; vom 14.7.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH-Beschluss vom 18.3.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl. II 2010, 627; ebenso FG Köln, Urteil vom 24.8.2010 8 K 4878/06, EFG 2011, 215, unter III der Gründe und FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 10 K 2061/05, juris).
  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Einer Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG steht im Streitfall auch nicht die neuere Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach der Abzug von Betriebsausgaben zumindest im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat (BFH-Urteile vom 25.6.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl. II 2010, 220; vom 14.7.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH-Beschluss vom 18.3.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl. II 2010, 627; ebenso FG Köln, Urteil vom 24.8.2010 8 K 4878/06, EFG 2011, 215, unter III der Gründe und FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 10 K 2061/05, juris).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 8/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Einer Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG steht im Streitfall auch nicht die neuere Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach der Abzug von Betriebsausgaben zumindest im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat (BFH-Urteile vom 25.6.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl. II 2010, 220; vom 14.7.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH-Beschluss vom 18.3.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl. II 2010, 627; ebenso FG Köln, Urteil vom 24.8.2010 8 K 4878/06, EFG 2011, 215, unter III der Gründe und FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 10 K 2061/05, juris).
  • FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06

    Anwendung auf Darlehensverzicht und Teilwertabschreibung von

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07
    Einer Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG steht im Streitfall auch nicht die neuere Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach der Abzug von Betriebsausgaben zumindest im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat (BFH-Urteile vom 25.6.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl. II 2010, 220; vom 14.7.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH-Beschluss vom 18.3.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl. II 2010, 627; ebenso FG Köln, Urteil vom 24.8.2010 8 K 4878/06, EFG 2011, 215, unter III der Gründe und FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 10 K 2061/05, juris).
  • FG Münster, 15.12.2010 - 10 K 2061/05

    Veräußerungsverlust hindert nicht Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 69/05

    Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 2221/07
  • BFH, 16.10.2007 - VIII R 51/06

    Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 EStG

  • BFH, 05.02.2009 - VIII B 59/08

    Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 EStG ist geklärt

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 2659/07
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Damit dürften die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden (so ausdrücklich das FG Bremen in seinem Urteil vom 27. April 2006  1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, rkr.; im Ergebnis ebenso: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2006  6 K 202/06, EFG 2007, 568, rkr.; FG Münster, Urteil vom 23. März 2011  7 K 2793/07 E, EFG 2011, 1135, Rev. X R 17/11; a.A. hingegen FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2006  15 V 346/06 A (F), nicht veröffentlicht, juris, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2009  2 K 1486/08, EFG 2011, 861, Rev. IV R 4/11).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Damit dürften die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden (so ausdrücklich das FG Bremen in seinem Urteil vom 27. April 2006  1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, rkr.; im Ergebnis ebenso: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2006  6 K 202/06, EFG 2007, 568, rkr.; FG Münster, Urteil vom 23. März 2011  7 K 2793/07 E, EFG 2011, 1135, Rev. X R 17/11; a.A. hingegen FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2006  15 V 346/06 A (F), nicht veröffentlicht, juris, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2009  2 K 1486/08, EFG 2011, 861, Rev. IV R 4/11).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 17/11

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1135) aus, für die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG genüge bereits ein mittelbarer (objektiv kausaler oder finaler) Zusammenhang zwischen Betriebsausgaben und nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen.
  • FG Münster, 11.01.2012 - 10 K 4592/08

    Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei mittelbaren Zusammenhang

    Der durch den gesellschaftlich begründeten Verzicht bedingte kausale wirtschaftliche Zusammenhang zu den Einnahmen aus der GmbH-Beteiligung ist lediglich mittelbar, da die Erzielung von Einnahmen im Sinne der §§ 3 Nr. 40 Buchst. d, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zunächst eine entsprechende Gewinnverteilung durch die GmbH voraussetzt (FG Münster, Urteil vom 23.03.2011 7 K 2793/07, EFG 2011, 1135; FG Bremen, Urteil vom 27.04.2006 1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568).

    b) Zu einem anderen Ergebnis könnte der Senat nur kommen, wenn die Vereinbarung über den Pachtverzicht einem Fremdvergleich stand hielte, mithin ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebenfalls auf die Forderung verzichtet hätte, und daher der mittelbare Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und der Gewinnausschüttung bzw. dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschlossen wäre (FG Münster, Urteil vom 23.03.2011 7 K 2793/07, EFG 2011, 1135; FG Bremen, Urteil vom 27.04.2006 1 K 204/05(6), EFG 2006, 1234).

  • FG Münster, 14.04.2011 - 6 K 2973/09

    Weiterhin ungeklärt: Betriebsausgabenkürzung bei Pachtminderungen im Rahmen einer

    Der 7. Senat des FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 23. März 2011 (7 K 2793/07 E, zur Veröffentlichung bestimmt) für den Fall der Betriebsaufspaltung dieser Meinung angeschlossen.
  • FG Münster, 14.04.2011 - 6 K 2977/09

    Weiterhin ungeklärt: Betriebsausgabenkürzung bei Pachtminderungen im Rahmen einer

    Der 7. Senat des FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 23. März 2011 (7 K 2793/07 E, zur Veröffentlichung bestimmt) für den Fall der Betriebsaufspaltung dieser Meinung angeschlossen.
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