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   BVerwG, 05.02.1971 - VII P 9.70   

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BVerwG, 05.02.1971 - VII P 9.70 (https://dejure.org/1971,695)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1971 - VII P 9.70 (https://dejure.org/1971,695)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1971 - VII P 9.70 (https://dejure.org/1971,695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Widerruf von Unterschriften unter einem Wahlvorschlag - Anforderungen an die Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde - Rechtmäßigkeit der Verwendung des Wahlvorstandes als Widerrufsempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 130; PersVG § 22; WO - PersVG §§ 8, 9, 10

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 162
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.11.1957 - VII P 7.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1971 - VII P 9.70
    Diese Auffassung hat der Senat - wenn auch in anderem Zusammenhang - im Beschluß vom 8. November 1957 - BVerwG VII P 7.57 -(BVerwGE 5, 348) zum Ausdruck gebracht.

    Wenn auch die Entscheidung des Senats in BVerwGE 5, 348 sich nicht ausdrücklich mit der Frage befaßt, wem gegenüber die Rücknahme der Unterschriften erfolgen muß, so ergibt sich jedoch aus der in dieser Entscheidung getroffenen Festlegung der Begrenzung - Zeitpunkt der Einreichung -, daß der Senat den Wahlvorstand als zur Entgegennahme von Rücknahmeerklärungen befugt angesehen hat.

  • BVerwG, 30.10.1964 - VII P 5.64

    Anfechtung der Personalratswahl in der Beamtengruppe - Gültigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1971 - VII P 9.70
    Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der von beiden Vorinstanzen vertretenen Auffassung auf den Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1964 - BVerwG VII P 5.64 - (BVerwGE 19, 362) Bezug genommen.
  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 2.69
    Auszug aus BVerwG, 05.02.1971 - VII P 9.70
    Daß eine solche Handlungsweise, gleichgültig von welcher Seite sie erfolgt, die Anfechtung der Wahl rechtfertigt, hat der Senat im Beschluß vom 7. November 1969 (BVerwG VII P 2.69 [BVerwGE 34, 177]) ausgesprochen.
  • BVerwG, 10.04.1978 - 6 P 60.78

    Verbot der Änderung von Wahlvorschlägen - Wahlen zum Bezirkspersonalrat bei einer

    Sie machen mit ihrer Unterschrift sich den Wahlvorschlag zu eigen (BVerwGE 37, 162 [165]; 48, 317 [319]).

    Ebenso versagt dieses Änderungsverbot dann, wenn der Listenführer oder Einreicher des Wahlvorschlages - beide müssen nicht identisch sein (vgl. Beschluß vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 9.70 - BVerwGE:37, 162 [164]) - die näherliegende und bei größeren Dienststellen nicht ohne weiteres erkennbare Handlung begeht und Unterschriften hinzusetzt, um die erforderliche Anzahl zu erreichen.

    Die Wahlberechtigten hingegen können, solange der Wahl Vorschlag noch nicht in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes gelangt ist, ihre Unterschrift noch jederzeit zurückziehen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO; BVerwGE 37, 162 [165]).

  • BVerwG, 11.06.1975 - VII P 15.73

    Listenvertreter - Wahlvorstand - Wahlvorschlag - Einreichungsfrist

    Ohne sie müßte sich der Wahlvorstand, wie der Senat im Beschluß vom 5. Februar 1971 (BVerwGE 37, 162 [164]) ausgeführt hat, bei Rückfragen an alle Unterzeichner wenden und seine Erklärungen und Entscheidungen ihnen allen zustellen, weil es sich nicht um einen allein dem Listenvertreter zuzurechnenden Vorschlag, sondern um eine gemeinsame Erklärung aller Unterzeichner handelt, bestimmte Beschäftigte zur Wahl vorzuschlagen.

    Der Beteiligte zu 1) läßt in diesem Zusammenhang außer Betracht, daß Einreicher und Listenvertreter nicht identisch sein müssen (vgl. dazu Beschluß vom 5. Februar 1971 a.a.O. S. 164).

    Der Wahlvorschlag ist, wie der Senat im Beil Schluß vom 5. Februar 1971 (a.a.O. S. 165) ausgeführt hat, mit seiner Einreichung beim Wahlvorstand rechtlich verbindlich.

  • BVerwG, 01.03.1984 - 6 P 28.83

    Personalvertretung - Wahlvorschlag - Unterschriften - Widerrufsmöglichkeit -

    Unterschriften auf einem Wahlvorschlag für eine Wahl zum Personalrat können bis zur Einreichung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand wirksam widerrufen werden (im Anschluß an BVerwGE 37, 162).

    Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 37, 162 (165 f.) [BVerwG 05.02.1971 - VII P 9/70] dargelegt hat, kann der Unterzeichner eines Wahl Vorschlages seine Unterschrift bis zur Einreichung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand mit der Folge widerrufen, daß dies zu berücksichtigen ist und zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages führen kann.

    Der vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 9.70 - (Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8; in BVerwGE 37, 162 insoweit nicht abgedruckt) beiläufig geäußerten gegenteiligen Ansicht, der der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 24. November 1982 - BPV TK 15/82 - beigetreten ist, folgt der erkennende Senat nicht.

  • BVerwG, 11.03.2014 - 6 P 5.13

    Personalratswahl; Wahlvorschlag der Beschäftigten; Zustimmungserklärung der

    Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlages wollen die Beschäftigten diesen zu ihrem eigenen machen und ihm zu einer erfolgreichen Wahlteilnahme verhelfen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 9.70 - BVerwGE 37, 162 = Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8 S. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 20 B 1111/20

    Keine einstweilige Verfügung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahren

    vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 1969 - VII P 3.69 -, BVerwGE 34, 180 = Buchholz 238.3 § 77 PersVG Nr. 1 = PersV 1971, 15 = ZBR 1970, 331, vom 5. Februar 1971 - VII P 9.70 -, BVerwGE 37, 162 = Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8 = PersV 1971, 243 = ZBR 1971, 247, und vom 23. November 2010 - 6 P 2.10 -, Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 2 = PersR 2011, 78 = ZfPR 2011, 34 = ZTR 2011, 124; Altvater u. a., BPersVG, 10. Aufl., § 84 Rn. 6; Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, 2017, § 84 BPersVG Rn. 16; Kissel u. a., GVG, 8. Aufl., § 21f Rn. 18.
  • BVerwG, 27.11.1984 - 6 P 2.84

    Widerruf von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag - Anfechtung einer Wahl der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVerwGE 37, 162 (165) [BVerwG 05.02.1971 - VII P 9/70] entschieden, daß der Unterzeichner eines Wahlvorschlages seine Unterschrift bis zur Einreichung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand mit der Folge widerrufen kann, daß dies zu berücksichtigen ist und zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages führen kann.
  • BVerwG, 27.11.1984 - 6 P 1.84

    Widerruf von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag - Anfechtung einer Wahl der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVerwGE 37, 162 (165) [BVerwG 05.02.1971 - VII P 9/70] entschieden, daß der Unterzeichner eines Wahlvorschlages seine Unterschrift bis zur Einreichung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand mit der Folge widerrufen kann, daß dies zu berücksichtigen ist und zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages führen kann.
  • BVerwG, 22.06.1983 - 6 PB 4.83

    Rechtsmittel

    In der Beschwerdeschrift ist in der nach den §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) - diese Vorschriften des Beschlußverfahrens gelten nach § 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten entsprechend - erforderlichen Weise dargelegt, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze der anzufechtende Beschluß und die vom Beschwerdeführer bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 9.70 - (Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8 = PersV 1971, 243) aufgestellt haben und daß der anzufechtende Beschluß auf dem abweichenden Rechtssatz beruht.
  • BVerwG, 23.06.1983 - 6 PB 2.83

    Rechtsmittel

    Die Beschwerde räumt aber selbst ein, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, ein Wahlvorschlag, der infolge Widerrufs von Unterschriften eine nicht mehr genügende Zahl an Unterschriften aufweise, sei zur Nachbesserung innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzugeben, mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 9.70 - (Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8 = PersV 1971, 243) übereinstimmt.
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