Rechtsprechung
   BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6909
BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88 (https://dejure.org/1989,6909)
BSG, Entscheidung vom 08.06.1989 - 7 RAr 122/88 (https://dejure.org/1989,6909)
BSG, Entscheidung vom 08. Juni 1989 - 7 RAr 122/88 (https://dejure.org/1989,6909)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,6909) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Vorbezuges von Arbeitslosenhilfe für eine berufliche Ausbildung - Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs 5 AFG - kein Anspruch auf höheres Ausbildungsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Folgen des Anspruchs Behinderter auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs. 5 AFG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Die amtliche Begründung zu § 59 Abs. 5 AFG verweist auf die amtliche Begründung zu § 46 Abs. 2 AFG (BT-Drucks. 10/3923 S. 20 zu Nr. 12 Buchst. a und c).

    Demgemäß solle durch die Änderung des § 46 AFG - und somit durch § 59 Abs. 5 AFG - sichergestellt werden, daß während der Teilnahme an notwendigen beruflichen Bildungsmaßnahmen Uhg - mithin auch Übg - in Höhe der sonst für die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit gezahlten Leistungen (Alg oder Alhi) gewährt werde (BT-Drucks. 10/3923 S. 19 zu Nr. 7 Buchst. b).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Dieser ist durch die Weisung geprägt, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Dieser ist durch die Weisung geprägt, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46).
  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), d.h. wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), d.h. wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), d.h. wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), d.h. wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), d.h. wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 27.05.1964 - 1 BvL 4/59

    Verfassungswidrigkeit des § 69 Nr. 1 AVAVG a.F.

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Dieser ist durch die Weisung geprägt, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 723/65

    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), d.h. wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84

    Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Antrag auf Arbeitslosenhilfe - Versagung

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 120/87
  • Drs-Bund, 09.10.1985 - BT-Drs 10/3993
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Er erhält Ausbildungsgeld an Stelle der Berufsausbildungsbeihilfe (vgl BSG vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88, SozR 4100 § 59 Nr. 8 juris RdNr 28) .
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken (BSG Urteil vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - SozR 4100 § 59 Nr. 8, juris RdNr 26; vgl auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 122 RdNr 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 122 RdNr 2) .
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08

    Zweck der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34

    Das dem Kläger andererseits von der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2, 102, 103 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III gewährte Ausbildungsgeld hat ebenfalls eine unterhaltssichernde Funktion für Zeiten der beruflichen Bildung eines behinderten Menschen (eingehend Sächsisches LSG, Urt. v. 1.11.2007 - L 3 AS 158/06 - vgl. auch BSG, Urt. v. 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - zur Vorläuferregelung des auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 AFG erlassenen § 24 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter; a.A. Gagel, SGB III, Stand: Januar 2009, § 104 Rn. 4).
  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 2/91

    Anwartschaft auf Übergangsgeld für eine nachfolgende Maßnahme der beruflichen

    Denn das Abg ist während einer beruflichen Erstausbildung nur dann zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Übg besteht (BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8).

    Ein solches Anschluß-Übg nach § 59c AFG oder Überbrückungsleistungen in Form von Zwischen-Übg nach § 59d AFG sehen die gesetzlichen Vorschriften für die Leistung des Abg nach §§ 58, 40 AFG nicht vor (vgl auch BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8).

  • LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12

    SGB II

    Auch das Ausbildungsgeld hat in erster Linie eine Unterhaltssicherungsfunktion zu erfüllen, d.h. es bezweckt die Deckung des geldlich-materiellen Lebensbedarfs der behinderten Menschen während der Teilnahme an einer auf Ausbildung oder einen ähnlichen Zweck gerichteten Maßnahme (so bereits BSG vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 122/88 = SozR 4100 § 59 Nr. 8, juris Rdnr. 26; vgl. auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., § 122 Rdnr. 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 122 Rdnr. 2).
  • BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90

    Zum Ersatz des Ausbildungsgeldes durch das Übergangsgeld für eine

    Da auch der zweite Abschnitt der Stufenausbildung des Klägers als Ausbildung einzuordnen ist, hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls für diese Zeit zutreffend Abg als typische Leistung für den Lebensunterhalt während einer Ausbildung im Rahmen einer Rehabilitation gewährt (BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8).

    Sie wird nicht durch das Übg als übliche Lohnersatzleistung während einer Rehabilitation ersetzt (§ 59 AFG, § 24 Abs. 3 Satz 1 A-Reha; BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8; Urteil des Senats vom 18. Oktober 1991 - 9b RAr 2/91 -).

  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90

    Rechtmäßigkeit des Arbeitslosengeldbescheides bei der Bemessung des

    Beide gleichzeitig geschaffenen Vorschriften sind am Tatsächlichen ausgerichtet: Nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 AFG bleibt die bisherige Bemessungsgrundlage maßgebend, und nach § 46 Abs. 2 AFG ist Uhg in Höhe des Betrages zu gewähren, der als Alg zuletzt bezogen worden ist, nicht in der Höhe des Betrages, der als Alg zu bewilligen gewesen war (so schon zum Reha-Recht: BSG SozR 3 - 4100 § 59c Nr. 1; so wohl auch BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8, solange der Alg-Bescheid nicht geändert worden ist).
  • BSG, 04.11.1992 - 1 RK 27/91

    Krankenversicherung - Härtefallregelung nach § 61 Abs 2 Nr 2 SGB 5 - keine

    Es knüpft vielmehr an das entgangene Arbeitsentgelt an, hat mithin Lohnersatzfunktion (vgl BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8 S 22 mwN) und übersteigt hinsichtlich seiner Höhe - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vielfach die Einkommensgrenze des § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Diese Leistung, die im Prinzip bei allen Reha-Trägern gleich hoch ist, beträgt bei Betreuten mit einem Kind regelmäßig 80 vH des auf das Nettoentgelt reduzierten Bemessungsentgelts bzw Regelentgelts (§ 1241b Abs. 1 Nr. 1 b Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 1241 Abs. 1, 2 und 4, § 1241a RVO;§ 59 Abs. 2 S 1 und S 2 Nr. 1 AFG).
  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 19/91

    Unbillige Härte iS von § 59a S 1 Nr 3 AFG

    Es ist fraglich, ob in Abgrenzung zu der Entscheidung des 7. Senats vom 8. Juni 1989, zu § 59 Abs. 5 AFG (SozR 4100 § 59 Nr. 8) hier der Rechtssatz anzuwenden wäre, daß ein Versicherter seine Anwartschaft nicht dadurch verschlechtern kann, daß er durch Arbeit eine Vorversicherungszeit für eine geringere Leistung erfüllt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht