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   BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83   

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BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83 (https://dejure.org/1984,670)
BSG, Entscheidung vom 12.04.1984 - 7 RAr 28/83 (https://dejure.org/1984,670)
BSG, Entscheidung vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 (https://dejure.org/1984,670)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen Fußballbundes (DFB) zum Training von Mannschaften der 1. und 2. Fußball-Bundesliga - Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit - Vorsätzliches oder grob fahrlässiges ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 53/80

    Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit - Vorzeitige Beendigung des

    Auszug aus BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83
    Das gilt auch dann, wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitnehmer selbst ausgegangen ist; es reicht aus, daß der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zu der ihm vorgeschlagenen Vereinbarung eine wesentliche Ursache für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat (vgl. Urteil des Senats vom 25. August 1981 - 7 RAr 53/80 - a.A. Eckert u.a., Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 119 Rd.Nr. 9, April 1983).

    Der wichtige Grund muß auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d.h., der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSG a.a.O.; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 53/80).

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83
    Erforderlich ist zwar nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlußarbeitsplatzes, jedoch ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und er auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlußarbeitsplatz nicht rechnen konnte (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).
  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83
    Der wichtige Grund muß auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d.h., der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSG a.a.O.; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 53/80).
  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 81/75

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83
    Allerdings hätte der Kläger einen Sperrzeittatbestand nicht erfüllt, wenn der Verein die fristlose Kündigung ausgesprochen hätte, ohne eine Abfindung anzubieten, und der Kläger dies hingenommen hätte; denn der Umstand allein, daß sich der Arbeitnehmer nicht mit der Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehrt, stellt, wie der Senat schon entschieden hat, für sich keinen Grund für eine Sperrzeit dar; die fehlende Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich gegen den Willen des Arbeitgebers weiterzubehaupten, ist nach dem Gesetz kein Fehlverhalten gegenüber der Versichertengemeinschaft, das den Eintritt einer Sperrzeit rechtfertigt (Urteil vom 20. April 1977 - 7 RAr 81/75 - DBl BA R 2226 a § 117 AFG).
  • BSG, 17.04.1969 - 7 RAr 62/68

    Kündigung - Vorverlegung des Beendigungszeitpunkts - Einvernehmliche

    Auszug aus BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83
    Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn infolge der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer der Eintritt der Arbeitslosigkeit nur um wenige Tage oder um weniger als die Dauer der Sperrzeit vorverlegt wird, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu BSGE 29, 215 = SozR Nr. 6 zu § 80 AVAVG).
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Denn - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) dargelegt hat - liegt ein wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Ebenfalls geklärt ist auf der anderen Seite, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht dem Arbeitnehmer nicht die Obliegenheit auferlegt, sich zur Vermeidung einer Sperrzeit gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren (BSG 20. April 1977 - 7 RAr 81/75 - DBlR Nr. 2226a zu § 117 AFG; BSG 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG; BSG 89, 250 253 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Entscheidend ist vielmehr - wie das SG zutreffend erkannt hat - ob eine zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages vom 11. September 1998 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zum 31. März 1999 objektiv rechtmäßig gewesen wäre (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Das LSG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund keineswegs nur in Fällen in Betracht kommt, in denen die Unzumutbarkeit des Abwartens der arbeitgeberseitigen Kündigung darauf beruht, dass Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; dies ist vielmehr nur einer der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (vgl etwa die Urteile des BSG vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall - also nicht nur bei leitenden Angestellten - ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl 7. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 36 mit Hinweis ua auf Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Ein wichtiger Grund kann demnach nicht ohne Weiteres darin gesehen werden, dass ein Arbeitnehmer dem Ausspruch einer drohenden bzw feststehenden Kündigung des Arbeitgebers - auch bei Zahlung einer Abfindung - zuvorkommt; grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber auch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Das bedeutet, dass nicht lediglich darauf abgestellt werden kann, ob eine Kündigung zum selben Zeitpunkt überhaupt drohte; auch darauf, ob die Klägerin aus ihrer Sicht die drohende Kündigung für rechtmäßig halten durfte, kommt es allein nicht an (im Ergebnis für Fälle einer Auflösungsvereinbarung, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen: BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R am Ende -, unveröffentlicht; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG am Ende).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - Lösung des

    Ein wichtiger Grund kann demnach nicht ohne weiteres darin gesehen werden, dass ein Arbeitnehmer dem Ausspruch einer drohenden bzw feststehenden Kündigung des Arbeitgebers - auch bei Zahlung einer Abfindung - zuvorkommt; grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber nach der Zurückverweisung erneut Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtsmäßigen Kündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R; Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Dies bedeutet, dass nicht lediglich darauf abgestellt werden kann, dass eine Kündigung drohte oder feststand (im Ergebnis für Fälle einer Auflösungsvereinbarung, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen: BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R am Ende -, unveröffentlicht; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 am Ende -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Ein wichtiger Grund kann demnach nicht ohne weiteres darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer dem Ausspruch einer drohenden bzw feststehenden, aber noch nicht erfolgten Kündigung des Arbeitgebers - auch bei Zahlung einer Abfindung - zuvorkommt; grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach dem Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für ein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtsmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber auch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R - Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Dies bedeutet, dass nicht lediglich darauf abgestellt werden kann, ob eine Kündigung zum selben Zeitpunkt drohte; auch darauf, ob die Klägerin aus ihrer Sicht die drohende Kündigung für rechtmäßig halten durfte, kommt es allein nicht an (im Ergebnis für Fälle einer Auflösungsvereinbarung, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen: BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R am Ende -, unveröffentlicht; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG am Ende).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Vorliegend stellt sich insoweit nicht die Frage nach der Berücksichtigung hypothetischer Geschehensabläufe (abgelehnt in BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24 mwN und BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 9 S 42; im Urteil vom 17. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG, hat der Senat ausdrücklich eine Kausalität für den Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt bejaht, zu dem ohnedies gekündigt worden wäre); denn der Kläger hat mit seiner Willenserklärung zum Abschluß des Aufhebungsvertrags den Endzeitpunkt des gekündigten Arbeitsverhältnisses (31. Mai 1996) um vier Monate vorverlegt.
  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Der Kläger hat auch zulässigerweise eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) erhoben (vgl hierzu die Rechtsprechung des Senats: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG; Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 3/87 -, unveröffentlicht; Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 84/88 -, unveröffentlicht; vgl auch Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 16/89 -, DBlR Nr. 3649 zu § 119 AFG), und zwar ohne daß es darauf ankommt, ob mit dem angefochtenen Bescheid allein oder i.V.m. dem Bescheid über das Ruhen des Alg-Anspruchs gemäß § 117 AFG bzw dem Alg-Bewilligungsbescheid, den "Ruhensbescheid" gemäß § 117 AFG allein oder erst durch alle Bescheide zusammen die Zahlung von Alg für den Zeitraum des Ruhens nach § 119 AFG abgelehnt worden ist.

    Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend die weitere Frage, ob die Zustimmung des Klägers kausal für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen wäre, wenn ihm ohnedies zum selben Termin gekündigt worden wäre (bejahend BSG, Urteil vom 17. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 76/01 R

    Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Lösung des

    Ein wichtiger Grund kann demnach nicht ohne weiteres darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer dem Ausspruch einer drohenden bzw feststehenden, aber noch nicht erfolgten Kündigung des Arbeitgebers - auch bei Zahlung einer Abfindung - zuvorkommt; grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Der Senat schließt sich insoweit den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; B 11 AL 100/01 R, unveröffentlicht) an, als solche besonderen Umstände zB dann gegeben sein können, wenn dem Arbeitnehmer eine nach dem Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für ein berufliches Fortkommen ergeben (Senatsurteil vom 12. April 1984, aaO).

    Im Anschluss an die Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R) setzt der erkennende Senat damit seine Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG) fort, auf die sich auch der 11. Senat in seinen Entscheidungen bezieht.

    Neben den Feststellungen zur Frage der Rechtsmäßigkeit der der Klägerin drohenden Kündigung wird das LSG aber auch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war, zB weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten (Urteile des 11. Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R und B 11 AL 100/01 R - Senatsurteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).

    Dies bedeutet, dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob eine Kündigung zum selben Zeitpunkt drohte; auch darauf, ob die Klägerin aus ihrer Sicht die drohende Kündigung für rechtmäßig halten durfte, kommt es allein nicht an (im Ergebnis für Fälle einer Auflösungsvereinbarung, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen: BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R am Ende -, unveröffentlicht; Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG am Ende).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach

  • LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beginn - Freistellung von der Arbeitspflicht unter

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 134/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - Lösung des

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86

    Kündigung aus wichtigem Grund - Facharbeiter - Weiterbeschäftigung mit

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2008 - L 3 AL 72/07

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Eigenkündigung bei drohender

  • LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 120/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 AL 289/99

    Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und Minderung der Dauer des

  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 33/84

    Zulässigkeit der Berufung - Erweiterung des Streitgegenstandes - Sozialleistung

  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 31/03 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - vorzeitige Beendigung

  • LSG Thüringen, 30.08.2001 - L 3 AL 533/99
  • LSG Thüringen, 30.08.2001 - L 3 AL 660/00
  • LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 537/00
  • LSG Thüringen, 30.08.2001 - L 3 AL 491/00
  • LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 589/00
  • LSG Thüringen, 03.05.2001 - L 3 AL 593/00
  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2007 - L 8 AL 271/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

  • LSG Bayern, 18.01.2001 - L 8 AL 236/99

    Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit;

  • LSG Berlin, 28.07.2000 - L 10 AL 58/99

    Eintritt einer Sperrzeit und der Beginn des Arbeitslosengeldes ; Voraussetzungen

  • LSG Thüringen, 30.08.2001 - L 3 AL 531/99
  • LSG Thüringen, 30.08.2001 - L 3 AL 418/00
  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 16/85

    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit - Lösung

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 72/85

    Kriegsdienstverweigerer - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen

  • LSG Hessen, 27.01.1995 - L 10 Ar 838/93

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - unkündbarer Arbeitnehmer

  • LSG Hessen, 09.05.2001 - L 6 AL 1328/00

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 49/84

    Eintritt einer Sperrfrist - Lösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.02.2003 - L 1 AL 7/02

    Rechtmäßigkeit einer zwölfwöchigen Sperrzeit; Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • BSG, 04.07.1991 - 7 RAr 124/90

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit bei

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 16/89

    Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit - Verpflichtung zur Rücknahme

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2005 - L 19 (9) AL 117/03

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17

    Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d.

  • LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit der

  • LSG Bayern, 28.11.2003 - L 8 AL 14/01

    Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen; Ruhen des Anspruches wegen teilweiser

  • LSG Bayern, 09.01.2003 - L 11 AL 147/00

    Feststellung einer Sperrzeit und Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches;

  • LSG Hessen, 17.02.1995 - L 10 Ar 740/94

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - unkündbarer Arbeitnehmer

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 3/87

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit durch

  • LSG Niedersachsen, 01.11.2001 - L 8 AL 157/00

    Abfindung; Ablauf; Androhung; Arbeitgeber; Arbeitsamt; Arbeitslosengeld;

  • LSG Hessen, 25.11.1994 - L 10 Ar 839/93

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - unkündbarer Arbeitnehmer

  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 962/93

    Überbrückungsgeld bei bevorstehendem Personalabbau - Streit um die Zahlung eines

  • SG Kassel, 26.09.2011 - S 3 AL 231/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

  • SG Gelsenkirchen, 27.09.2002 - S 11 AL 67/02

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AL 25/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2004 - L 7 AL 252/02
  • SG Aurich, 09.09.2003 - S 5 AL 58/02

    Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit; Beurteilung der Ursächlichkeit

  • SG Gelsenkirchen, 12.07.2002 - S 11 AL 8/02

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2005 - L 7 AL 131/03
  • LSG Bayern, 29.11.1988 - L 8 Al 208/87

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anlass für den Eintritt einer zwölfwöchigen

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