Rechtsprechung
   BSG, 23.03.1971 - 7 RAr 4/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,4297
BSG, 23.03.1971 - 7 RAr 4/68 (https://dejure.org/1971,4297)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1971 - 7 RAr 4/68 (https://dejure.org/1971,4297)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1971 - 7 RAr 4/68 (https://dejure.org/1971,4297)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,4297) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Berufung des BA auf den RV-Träger bei Ersatzanspruch eines Sozialhilfeträgers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kosten berufsfördernder Maßnahmen - Zuständigkeit der BA - Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers - Gleichrangig Verpflichteter - Leistungspflichtiger Rentenversicherungsträger

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.03.1967 - 7 RAr 19/65

    Zur Eigenschaft, als Arbeitssuchender zu gelten - geistig und körperliche

    Auszug aus BSG, 23.03.1971 - 7 RAr 4/68
    Berufsanwärter" im Sinne der genannten Vorschrifto Er war bis zu seiner schweren Erkrankung als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und auch schon vor Beginn der Rehabili» tationsmaßnahmen beim ArbA als Arbeitsuchender gemeldeto Wie der Senat bereits in einem Urteil vom 150 März 1967 (BSG 26, 155) ausgeführt hat, steht es in einem solchen Fall der Eigenschaft als Arbeitsuchender nicht entgegen" daß das Leistungsvermögen eingeschränkt ist; es genügt"die Fähigkeit, irgendeine Arbeit auf dem Arbeitsmarkt auszuüben" Die Auffassung der Revision9 das LSG habe im vorliegenden Fall nicht abschließend festgestellt, welches Leistungsverw 11 ".

    mögen bei So noch bestanden hat, ist unzutreffendc Wenn er nach amtsärztlicher Beurteilung eine Tätigkeit im Sitzen noch ohne weiteres verrichten konnte und auch nach dem arbeitsamtlichen Beratungsergebnis für eine Umschulung auf leichte Montagearbeit eines Metallhilfsarbeiters geeignet war, so ergibt sich daraus, daß er nicht völlig arbeitsuntauglich sein konnte" Einen noch höhegewesen ren Grad des Leistungsvermögens vorauszusetzen, würde nicht dem Sinn einer gerade erst auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gerichteten Maßnahme entsprechen° Inso- weit wird auch in Nr° 5 der oa Durchführungsvorschriften nur vorausgesetzt, daß der Behinderte nach seinem "vorhanw denen oder zu erwartenden" Leistungsvermögen für eine berufliche Wiedereingliederung geeignet isto' Einer Prüfung der Frage, ob S° auch als "Berufsanwärter" im Sinne des % 39 Abs" 3 AVAVG anzusehen war, bedarf es daher nicht" Daß die durchgeführten Maßnah@en erforderlich waren, um So unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt die Aussicht zu eröffnen, nach ihrem erfolgreichen Abschluß eine angemessene Arbeitsstelle zu erlangen (vgl° Nr° 5 der oa Durchführungsvorschriften) kann nach den in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffenen Ausführungen des LSG nicht zweifelhaft sein, Wie der Senat in früheren Entscheidungen (BSG 26, 155; SozR Nr() 2 und 3 zu @ 39 AVAVG) bereits dargelegt hat, handelt es sich bei den notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung um Pflichtleistungen der Beklagten, deren KO- sten zu ihren Lasten gehen, soweit nicht andere Stellen vor" rangig einzutreten haben; auch können die Leistungen, zu denen die Beklagte hiernach verpflichtet ist, nicht durch Richtlinien oder Durchführungsvorschriften eingeschränkt werdeno Dabei hat eine Verweisung auf Übernahme der Kosten durch die Träger der Fürsorge (Sozialhilfe) auszuscheiden, weil - wie sich aus 5 21 FürstlV0 ioVom° @@5 ff der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen " 12.

    Die Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, "daß ihre Leistungspflicht deshalb entfalley weil die LVA als Träger der Rentenversicherung ihr gegenüber vorrangig leistungspflichtig seio Dem steht allerdings nicht schon das Vorbringen des Klägers entgegen, 80 habe bei der LVA nicht den erforderlichen Antrag gestellt? diese halte sich in solchen Fällen auch nicht für leistungspflichtig und werde sich gegenüber einem nachträglich gestellten Anspruch auf Kostenübernahme außerdem auf die Verjährung berufeno Wäre die Beklagte zur Zeit der Durchführung der Rehabilitation infolge vorrangiger sachlicher Verpflichtung eines Dritten überhaupt nicht leistungspflichtig gewesen? .so könnte sie vom Kläger auch nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden" In seiner oa Entscheidung vom 150 März 1967 (BSG 26, 155) hat der Senat eine Subsidiarität des Kosteneintritts der Beklagten aus @ 39 Abso 3 iovom° 55 137, 139 AVAVG hergeleiteto Nach der gemäß 5 159 auf die Durchführung von Maßnahmen nach @ 59 Abs° 3 Satz 2 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des 5 137 Abso 1 AVAVG darf name lich die Förderung nur gewährt werden9 wenn die erfordern lichen Mittel den betreffenden Personen (hier; Behinderten) " 13.

  • BSG, 20.12.1957 - 3 RK 69/55
    Auszug aus BSG, 23.03.1971 - 7 RAr 4/68
    schriften des 5 21 & FürstlV0 i"vom° @ 6 KEG herzuleiten ist, kann dahingestellt bleiben° Im öffentlichen Recht gilt auch ohne ausdrückliche Normierung allgemein der Grundsatz, daß Leistungen, die ein Träger des öffentlichen Rechts für einen anderen Träger dieser Art chne Rechtsgrund" aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einem gesetzlich normierten auftragsähnlichen Verhältnis erbracht hat, von dem primär verpflichteten Träger des öffentlichen Rechts zu ersetzen sind, wenn hierfür ein öffentliches Interesse gegeben ist (BSG 6 197; 14, 59, 65; 16, 151 und 222, 225; 239 2i3, 217)° Es soll eine mit der öffentlicherechtlichen Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögensverschiebung zwischen diesen Trägern wieder auSgeglichen werden" Da nach den vorauSgehenden Ausführungen diese Situation zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeben ist und auch ein öffentliches Interesse daran besteht, daß die ausdem Steueraufkommen stammenden Haushaltsmittel der Fürsorgeträger nicht für Leistungen verbraucht werden, die aus dem Beitragsaufkommen der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren sind? liegen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruches hier vor" Dieser Ausgleich entspricht auch den der Regelung nach @ 21 a FürstlV0 zugrundeliegenden Erwägungen" Wie das LSG zutreffend erkannt hat, steht das Schreiben des.
  • BVerwG, 11.07.1962 - V C 75.62

    Leistungen für die Ausbildung der Körperbehinderten durch die Fürsorgeträger -

    Auszug aus BSG, 23.03.1971 - 7 RAr 4/68
    Fürsorge vom 40 Dezember 1924 (BGBl° I 765) ergibt - die öffentliche Fürsorge immer nur als letztes und äußerstes Mittel nach Erschöpfung aller anderen Möglich= keiten einzugreifen hate Ihre Verpflichtungen sind absolut subsidiärer Naturo Das gilt auch für Leistungen nach dem KEG, einem fürsorgerechtlichen Spezialgesetz" für das nach seinem 5 6 die allgemeinen fürsorgerechtlichen Grundw Sätze maßgebend sind (vgl" BVerwG 14, 313; BSG 139 134" 137)° Soweit es sich demnach in dem vorliegenden Rechtsstreit - im einzelnen wird hierauf später noch einzugehen Maßnahmen nach 5 39 Abso 3 AVAVG handelt".
  • BFH, 07.07.2016 - III R 19/15

    Kindergeld: Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses Kind bei

    Es genügt die Fähigkeit, irgendeine Arbeit auf dem Arbeitsmarkt ausüben zu können (vgl. BSG-Urteil vom 15. März 1967  7 RAr 19/65, BSGE 26, 155, unter II., und vom 23. März 1971  7 RAr 4/68, Sozialrecht Nr 4 zu § 39 AVAVG, unter II., m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht