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   BSG, 09.09.1986 - 7 RAr 47/85   

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BSG, 09.09.1986 - 7 RAr 47/85 (https://dejure.org/1986,8612)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1986 - 7 RAr 47/85 (https://dejure.org/1986,8612)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1986 - 7 RAr 47/85 (https://dejure.org/1986,8612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermittlungsbemühung - Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitserlaubnis - Arbeitsvermittlung - Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 112/80

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 7 RAr 47/85
    Auch in der nachträglichen Erkenntis von Anfang an bestehender Verhältnisse läge eine nachträgliche wesentliche Änderung 18 von 5 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10. So habe das BSG mit Urteil vom 22. September 1981 (1 RJ 112/80) entschieden, daß es dem Hiderruf des Bescheides über die Bewilligung einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme nicht entgegenstehe, wenn dem Versicherten die subjektive Bereitschaft, an der Maßnahme mitzuwirken, schon bei Erlaß des Bewilligungsbescheides gefehlt habe, dies aber erst später erkennbar zutage getreten sei.
  • BSG, 09.09.1986 - 7 RAr 67/85

    EG-Recht - Türkei - Arbeitserlaubnis

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 7 RAr 47/85
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (7 RAr 67/85) dargelegt hat, enthält das schon erwähnte Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik keine "entsprechende Anspruchsgrundlage.
  • BSG, 22.11.1977 - 7 RAr 5/77

    Ausländischer Arbeitsloser - Keine Arbeitserlaubnis - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 7 RAr 47/85
    Satz 1 Nr. 1 AFG nicht ausüben, wenn ihm der nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und nach dem Umfange seiner Arbeitsbereitschaft zugängliche Arbeitsmarkt verschlossen ist (BSGE 43, 153, 162 - SozR 4100 5 19 Nr. 2; SozR A100 5 19 Nr. 6; BSGE 45, 153, 159 SozR 4100 3 103 Nr. 10; SozR ü100 % 103 Nrn 14, 22, AE.
  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 83/86

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für einen arbeitlosen Türken - Verschlossenheit

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 60, 230, 231 [BSG 09.09.1986 - 7 RAr 67/85] = SozR 6100 Allg Nr. 1; SozR 1300 § 48 Nr. 28), enthält das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II 76 und 454), dessen Weitergeltung am 1. März 1952 zwischen der Bundesregierung und der türkischen Regierung vereinbart worden ist (BGBl 1952 11, 608), keine Bestimmungen, nach denen für türkische Arbeitnehmer im Rechtsraum des AFG eine Arbeitserlaubnis entbehrlich wäre.

    Ein Arbeitsloser, der für eine Beschäftigung über die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis nicht verfügt, darf dagegen iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht ausüben, wenn er eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis nicht beanspruchen kann und wegen des Vorrangs der deutschen Arbeitnehmer und angesichts der ausländischen Arbeitnehmer, die den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt sind oder aufgrund gültiger Arbeitserlaubnisse beschäftigt werden dürfen, in absehbarer Zeit mit einer Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarkts für eine Beschäftigung nicht mehr rechnen kann, für die er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und dem Umfang seiner Arbeitsbereitschaft in Betracht kommt (sogenanntes Verschlossensein des deutschen Arbeitsmarkts für ausländische Arbeitslose, vgl BSGE 43, 153, 160 = SozR 4100 § 19 Nr. 2; BSGE 45, 153, 158 f = SozR 4100 § 103 Nr. 10; SozR 4100 § 19 Nr. 6; SozR 4100 § 103 Nrn 14, 22, 29; SozR 1300 § 48 Nr. 28).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 60, 230, 231 [BSG 09.09.1986 - 7 RAr 67/85] = SozR 6100 Allg Nr. 1; SozR 1300 § 48 Nr. 28), enthält das schon erwähnte Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik keine entsprechende Anspruchsgrundlage.

    Sie brauchten deshalb nicht unternommen zu werden (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 28).

  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 108/87

    Gewährung von Arbeitslosenhilfe an einen Türken - Erteilung einer

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 60, 230, 231 [BSG 09.09.1986 - 7 RAr 67/85] = SozR 6100 Allg Nr. 1; SozR 1300 § 48 Nr. 28), enthalten weder das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II 76 und 454), dessen Weitergeltung am 1. März 1952 zwischen der Bundesregierung und der türkischen Regierung vereinbart worden ist (BGBl 1952 11, 608), noch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl II 1964, 510 und 1959; ABlEG 1964, 3687 und 3702), das Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (BGBl II 387 und 1973 II, 113; ABlEG 1972 L 293/3 und L 293/62) oder die bisher ergangenen Beschlüsse des Assoziationsrates Bestimmungen, nach denen für türkische Arbeitnehmer im Rechtsraum der Europäischen Gemeinschaft oder des AFG eine AE entbehrlich wäre.

    Allerdings setzt die Verfügbarkeit eines ausländischen Arbeitslosen nicht stets das Vorhandensein einer gültigen AE voraus; es genügt, wenn der Arbeitslose erwarten kann, für eine Beschäftigungsmöglichkeit eine AE zu erhalten (BSGE 43, 153, 160 = SozR 4100 § 19 Nr. 2; BSGE 45, 153, 158 f = SozR 4100 § 103 Nr. 10; SozR 4100 § 19 Nr. 6; SozR 4100 § 103 Nrn 14, 22, 29; SozR 1300 § 48 Nr. 28).

    Jedoch darf nach der Rechtsprechung des BSG ein ausländischer Arbeitnehmer, der keine gültige AE hat und eine arbeitsmarktunabhängige AE nicht beanspruchen kann, iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ausüben, wenn ihm wegen des Vorranges der deutschen Arbeitnehmer, der den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer und derjenigen ausländischen Arbeitnehmer, die im Besitz einer AE sind, der nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und dem Umfang seiner Arbeitsbereitschaft zugängliche Arbeitsmarkt verschlossen ist (BSGE 43, 153, 162 = SozR 4100 § 19 Nr. 2; SozR 4100 § 19 Nr. 6; BSGE 45, 153, 159 = SozR 4100 § 103 Nr. 10; SozR 4100 § 103 Nrn 14, 22, 29; SozR 1300 § 48 Nr. 28).

    Steht fest, daß überbezirkliche Vermittlungsversuche von vornherein aussichtslos sind, brauchen sie erst gar nicht unternommen zu werden (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 28).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2018 - L 13 SB 280/17

    Rechtmäßigkeit der Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX

    Die "Zukunft" beginnt bei einem Aufhebungsbescheid regelmäßig am Tag nach der Bekanntgabe (vgl. Merten, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 08/17, § 48 SGB X Rn 30 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2017 - L 6 VS 1447/16, juris Rn 51; BSG, Urteil vom 09.09.1986 - 7 RAr 47/85, juris Rn 17; wohl auch BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 13 RJ 23/96, juris Rn 50; a.A. Steinwedel, in: KassKomm, Stand: September 2016, § 48 SGB X Rn 34 m.w.N.; wohl auch BSG, Urteil vom 24.02.1987 - 11b RAr 53/86, juris Rn 13).

    In einem weiteren Fall, in dem über eine rückwirkende Aufhebung von Arbeitslosenhilfe zu entscheiden war, unterschied das Bundessozialgericht ebenfalls zwischen der Rechtmäßigkeit der Aufhebung für die Vergangenheit und der Rechtmäßigkeit der Aufhebung für die Zukunft (BSG, Urteil vom 09.09.1986 - 7 RAr 47/85, juris Rn 16 ff.).

  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 53/86

    Aufhebung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die BA

    Dementsprechend hat bereits der 7. Senat (Urteil vom 9. September 1986 - 7 RAr 47/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) den Beginn der Zukunft in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Tag der Zustellung des Aufhebungsbescheides gelegt.
  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 61/86

    Entziehung von Arbeitslosenhilfe mangels Verfügbarkeit - Verschlossenheit des

    Ein Arbeitsloser, der für eine Beschäftigung über die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis nicht verfügt, darf dagegen iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht ausüben, wenn er eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis nicht beanspruchen kann und wegen des Vorrangs der deutschen Arbeitnehmer und angesichts der ausländischen Arbeitnehmer, die den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt sind oder aufgrund gültiger Arbeitserlaubnisse beschäftigt werden dürfen, in absehbarer Zeit mit einer Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarkts für eine Beschäftigung nicht mehr rechnen kann, für die er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und dem Umfang seiner Arbeitsbereitschaft in Betracht kommt (sogenanntes Verschlossensein des deutschen Arbeitsmarkts für ausländische Arbeitslose, vgl BSGE 43, 153, 160 = SozR 4100 § 19 Nr. 2; BSGE 45, 153, 158 f = SozR 4100 § 103 Nr. 10; SozR 4100 § 19 Nr. 6; SozR 4100 § 103 Nrn 14, 22, 29; SozR 1300 § 48 Nr. 28).

    Daß dann, wenn der deutsche Arbeitsmarkt für einen ausländischen Arbeitnehmer, der eine Arbeitserlaubnis benötigt, verschlossen ist, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 gegeben sein kann, hat der Senat schon entschieden (SozR 1300 § 48 Nr. 28).

    Da die Regeln, die die Rechtsprechung des BSG zu der Frage, unter welchen Umständen ein ausländischer Arbeitsloser ohne Arbeitserlaubnis angesichts des Vorrangs deutscher Arbeitnehmer iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG eine Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ausüben darf, Tatbestandsmerkmale für die Verfügbarkeit darstellen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 28), genügt vielmehr, daß nunmehr das Verschlossensein des Arbeitsmarktes angenommen werden kann, während das vorher noch nicht möglich war.

  • LSG Bayern, 16.01.2013 - L 11 AS 583/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die

    Die Zukunft beginnt demnach mit dem auf die Zustellung des Aufhebungsbescheides folgenden Tag (vgl BSG, Urteil vom 09.09.1986 - 7 RAr 47/85 - SozR 1300 § 48 Nr. 28).
  • BSG, 17.01.1991 - 7 RAr 70/90

    Mangelnde Verfügbarkeit eines Ausländers wegen Verschlossenheit des

    Es hätte dann festgestellt, daß für Hilfstätigkeiten, für die der Kläger aufgrund seiner Vorbildung allein in Frage gekommen sei, im fraglichen Zeitraum örtlich wie überörtlich keinerlei Vermittlungschancen bestanden hätten (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 28).

    Solche Bemühungen im Einzelfall brauchen darüber hinaus allgemein nicht unternommen zu werden, wenn von vornherein feststeht, daß sie aussichtslos sind (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 28; Urteil vom 22. September 1988 - 7 RAr 108/87 -).

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 10/97

    Anwendbarkeit von § 142 AFG iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG bei italienischer

  • BSG, 08.12.1998 - B 2 U 5/98 R

    Unfallversicherung - Pflegegeld - Leistungshöhe - Wohnsitzverlegung ins Ausland -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - L 1 AL 3/02

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 16.09.1998 - B 11 AL 27/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Teilzeitprivileg - erste Zeit der

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2006 - L 7 R 107/05

    Anforderungen an die Arbeitsuchendmeldung bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 13 SB 124/19

    Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB

  • LSG Saarland, 09.06.2006 - L 7 R 12/05

    Berufsunfähigkeit - Fliesenleger - Verweisbarkeit - Hilfskraft im Bereich der

  • LSG Saarland, 29.04.1998 - L 5b/5 V 20/97

    Anrechnung der Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Pflegegeld) auf die

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 64/08 B
  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 10/87

    Gewährung von Arbeitslosengeld an einen Asylbewerber - Verfügbarkeit eines

  • SG Osnabrück, 30.08.2006 - S 6 AL 501/02
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