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   LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13   

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LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13 (https://dejure.org/2013,29729)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2013 - 7 Sa 450/13 (https://dejure.org/2013,29729)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13 (https://dejure.org/2013,29729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf; Sonderurlaub und Erziehungsurlaub; Vertretungsbefristung von neun Jahren; 18 Befristungen und Rechtsmissbräuchkeit

  • LAG Düsseldorf PDF

    17.07.2013
    17.07.2013

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
    Hilfsweise wird zudem beantragt, das Verfahren vorläufig auszusetzen und im Anschluss an den Vorlagebeschluss des BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A) - dem EuGH die ergänzende Frage vorzulegen, ob die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung nicht nur die Anzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen haben, sondern auch weitere Anhaltspunkte berücksichtigen müssen, die für den Bestand einer faktischen Dauerbeschäftigung sprechen, wie beispielsweise die Rechtfertigung der Befristungen mit einem Sachgrund der gleichen Art, Ausübung gleicher Tätigkeiten, Pflicht und/oder Bereitschaft der Vertragspartner zu Vertragsanpassungen und ob umso eher ein Missbrauch angenommen werden muss, je mehr solcher Kriterien erfüllt sind.

    Mit Beschluss vom 30.06.2011 hat die Berufungskammer sodann die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A), zugrunde liegenden Verfahrens ausgesetzt.

    Nach Vorlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09, trägt die Klägerin vor, die Gesamtdauer der Befristung und die Anzahl von 19 Befristungen spreche dafür, dass das beklagte Land die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt habe.

    Das gilt auch für die Grundsätze zur unmittelbaren und mittelbaren Vertretung sowie zur Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09, zitiert nach juris).

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09, zitiert nach juris).

    Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das Bundesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09, zitiert nach juris).

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
    Der Bedarf an Vertretungskräften bleibe ein vorübergehender, weil der vertretene Arbeitnehmer nach Beendigung seines Urlaubs, der den Grund für die zeitweilige Verhinderung an der Wahrnehmung der Aufgaben darstelle, seine Tätigkeit wieder aufnehmen werde (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O. m.w.N.).

    Die institutionelle Rechtsmissbrauchskontrolle verlangt daher weder ein subjektives Element noch eine Umgehungsabsicht (BAG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 783/10, zitiert nach juris).

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
    An diesen zur Vertretungsbefristung entwickelten Grundsätzen hält das Bundesarbeitsgericht auch nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 (-C-586/10 - [Kücük] AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9, zitiert nach juris) fest.

    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, "alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen" (vgl. EuGH, 26.01.2012, C-586/10, [Kücük]).

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
    Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2013, 7 AZR 225/11, m.w.N., zitiert nach juris).
  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
    Es liegt grundsätzlich in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er bei einem weiteren, nach Ablauf der Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in sonstiger Weise behilft (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.2009, 7 AZR 34/08, zitiert nach juris).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
    Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin darauf hingewiesen, an der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, wonach allein die Anzahl der mit einem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge nicht dazu führe, eine strengere Anforderung an die Prüfung der Missbrauchsgestaltung zu stellen, bestünden Zweifel, nachdem der EuGH in der Entscheidung vom 23.04.2009, C-378/07, festgestellt habe, dass es dem mit § 5 Nr. 1 a der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel, missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, entgegenlaufe, wenn nationale Regelungen die Grundlage für die Verlängerung von Verträgen bilden würde, obwohl in Wirklichkeit der damit gedeckte Bedarf faktisch kein zeitweiliger, sondern ein ständiger wäre.
  • ArbG Düsseldorf, 03.11.2010 - 4 Ca 5638/10

    Befristung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2010, 4 Ca 5638/10, wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 944/13

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - Schule - Rechtsmissbrauch

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13 - wird zurückgewiesen.
  • ArbG Essen, 28.05.2015 - 1 Ca 3578/14

    Enden des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Lehrers aufgrund wirksamer

    Da es vorliegend um den Vorwurf eines institutionellen Rechtsmissbrauchs geht, ist Verschulden oder eine Umgehungsabsicht nicht erforderlich (BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - LAG Düsseldorf vom 17.07.201 - 7 Sa 450/13 - juris).

    Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein (vgl. LAG Düsseldorf vom 17.07.2013, 7 Sa 450/13; BAG vom 24.09.2014 - 7 AZR 987/12 - BAG vom 13.02.2013, 7 AZR 225/11-, juris).

    Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das Bundesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG vom 24.09.2014 - 7 AZR 987/12 - BAG vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13 - juris).

    In einem vergleichbaren Fall hat hierzu das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.07.2013 (7 Sa 450/13) folgendes ausgeführt:.

  • LAG Köln, 05.12.2014 - 9 Sa 486/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsvertrages eines

    Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer mehrfach befristet über einen längeren Zeitraum auf derselben Dienstelle mit einem im Wesentlichen gleichen zeitlichen Umfang mit denselben Aufgaben im Wege der mittelbaren Vertretung beschäftigt wird, spricht dafür, dass er auch unbefristet auf diesem Arbeitsplatz beschäftigt werden könnte (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13 -, juris) und bestärkt die Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. Januar 2014 - 6 Sa 640/13 -, juris), selbst wenn  ein Arbeitgeber grundsätzlich auch bei einem dauerhaften Vertretungsbedarf auf Vertretungsbefristungen zurückgreifen darf.

    Soweit hier angeführt wird, dass im Schulbetrieb in jedem Schuljahr in nicht planbarem Umfang Vertretungsbedarf aufgrund von nicht vorhersehbarem Sonderurlaub, Elternzeit usw. für Lehrkräfte mit unterschiedlichen Fächerkombinationen und in unterschiedlichem Stundenhöhe entstehe (so etwa Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13 -, juris), trifft dies zwar zu.

  • LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14

    Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer

    bb) Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Ur. V. 17.07.2013, 7 Sa 450/13, juris), welches bei 18 Befristungen in neun Jahren bei einer zur Vertretung von verschiedenen Lehrkräften an verschiedenen Schulen eingesetzten Klägerin das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung verneint hat, da bei "der Beklagten die "branchenspezifische Besonderheit" bestanden habe, dass in ihren Dienststellen aufgrund der Besonderheiten des Schulbetriebs in jedem Schuljahr in nicht vorhersehbarem und planbarem Umfang Vertretungsbedarf aufgrund von nicht vorhersehbarem Sonderurlaub, Erziehungsurlaub usw. für Lehrkräfte mit zudem unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlicher Stundenhöhe entstehe" (LAG Düsseldorf, s.o., Rz. 72), kann dieser Umstand als "branchentypische Besonderheit" nicht als einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Befristungsgestaltung entgegenstehend angesehen werden.
  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 573/14

    Zulässigkeit wiederholter Befristung der Arbeitsverhältnisse einer angestellten

    Das beklagte Land ist letztlich nicht verpflichtet, eine Personalreserve vorzuhalten, sondern darf einen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abdecken (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13, zitiert nach Juris).
  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14

    Einzelfall einer wirksamen (mittelbaren) Vertretungsbefristung im Schulbereich,

    Das beklagte Land ist letztlich nicht verpflichtet, eine Personalreserve vorzuhalten, sondern darf einen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abdecken (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13, zitiert nach Juris).
  • LAG Hessen, 05.11.2014 - 2 Sa 460/14

    Rechtswirksame Elternzeitvertretung im Schulbereich und abgelehnter

    Das beklagte Land wäre trotzdem berechtigt, einen solchen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abzudecken (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13, zitiert nach [...]).
  • LAG Hessen, 05.11.2014 - 2 Sa 794/14

    Wirksamkeit einer unmittelbaren Vertretungsbefristung im Schulbereich im Rahmen

    Das beklagte Land wäre trotzdem berechtigt, einen solchen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abzudecken (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013-7 Sa 450/13, zitiert nach [...]).
  • LAG Hessen, 01.10.2014 - 2 Sa 287/14

    Berücksichtigung von allen zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen

    Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, eine Personalreserve vorzuhalten, sondern darf auch einen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abdecken ( vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13, zitiert nach [...] ).
  • ArbG Bochum, 13.08.2014 - 3 Ca 785/14

    Befristungskontrollklage gegen eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag;

    Es kann dahinstehen, ob grundsätzlich im Schulbetrieb eine branchenspezifische Besonderheit dadurch besteht, dass in jedem Schuljahr in nicht vorhersehbarem und planbarem Umfang Vertretungsbedarf aufgrund von nicht vorhersehbarem Sonderurlaub, Erziehungsurlaub usw. für Lehrkräfte mit zudem unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlicher Stundenhöhe entsteht und sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, eine Personalreserve vorzuhalten, ein berechtigtes Interesse des beklagten Landes an einer dauerhaften Befristung von Arbeitsverhältnissen ergibt, welches gegen die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Befristung spricht (so LAG Düsseldorf, Urteil v. 17.07.2013 - 7 Sa 450/13, juris).
  • ArbG Köln, 20.03.2014 - 6 Ca 7651/13

    Uneinheitlicher Vertretungsbedarf an Schule kann mehrfach befristete

  • ArbG Köln, 28.01.2014 - 11 Ca 6500/13

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines Sportlehrers ohne Lehramt

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