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   LAG Köln, 28.06.2018 - 7 Sa 869/17   

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LAG Köln, 28.06.2018 - 7 Sa 869/17 (https://dejure.org/2018,17733)
LAG Köln, Entscheidung vom 28.06.2018 - 7 Sa 869/17 (https://dejure.org/2018,17733)
LAG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 7 Sa 869/17 (https://dejure.org/2018,17733)
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Wird zitiert von ... (2)

  • ArbG München, 27.07.2020 - 19 Ca 13704/18

    Anforderungen an das Vorliegen schadensersatzbegründender Mobbinghandlungen des

    Auch hiergegen reichte der Kläger Klage ein, welche erstinstanzlich (Az. 21 Ca 135/17) und zweitinstanzlich (Az. 7 Sa 869/17) abgewiesen wurde.

    Das Arbeitsgericht München (21 Ca 135/17) wies die Klage ab und das Landesarbeitsgericht München wies die Berufung des Klägers zurück (vgl. Urteil des LAG München vom 18.05.2018 - 7 Sa 869/17, Bl. 254 ff. d.A.).

    Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits zum Teil unzulässig sei, weil einige der vom Kläger aufgeführten Mobbinghandlungen bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung des LAG München vom 18.05.2018 (Az. 7 Sa 869/17, Bl. 254 ff. d.A.) gewesen seien.

    Hierzu sei auf die Entscheidung des LAG München (Az. 7 Sa 869/17) verwiesen, in der bereits zu diesem Vorwurf festgestellt worden sei, dass hierin keine Mobbinghandlung zu sehen sei.

    k) Bezüglich des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung aufgrund des Vorfalls vom 02.06.2015 sowie die daraufhin folgende Abordnung/Versetzung des Klägers werde auf die Ausführungen des LAG München in der rechtskräftigen Entscheidung vom 18.05.2018 (7 Sa 869/17) Bezug genommen.

    Der Klage steht auch die materielle Rechtskraft einer anderen gerichtlichen Entscheidung (hier: Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 18.05.2018 - 7 Sa 869/17) nicht entgegen.

    Das pauschale Vorbringen des Klägers, dass er jeweils in der dritten und vierten Woche durchgehend an sieben Tage arbeitete, stellt bereits keinen substantiierten Sachvortrag dar (so bereits LAG München, Urteil vom 18.05.2018 - 7 Sa 869/17).

    j) Was die außerordentliche Kündigung aufgrund des Vorfalls vom 02.06.2015 sowie die Abordnung als Küchenhelfer sowie die Versetzung auf den Dienstposten als Kanalreiniger angeht, ist festhalten, dass das LAG München bereits in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 18.05.2018 (Az. 7 Sa 869/17) festgestellt hat, dass die Maßnahmen der Beklagten "keinesfalls als Mobbinghandlungen" anzusehen sind, sondern eine angemessene Reaktion der Beklagten aufgrund der "unverfrorenen Vorgehensweise des Klägers" darstellten.

  • LAG München, 04.02.2021 - 3 Sa 928/20

    Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage

    Die Berufung des Klägers wurde auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2018 durch Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom selben Tage - 7 Sa 869/17 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (vgl. Anl. B1 = Bl. 254 ff d. A.).

    Die Beklagte hat für ihren Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, dass die Klage zum Teil unzulässig sei, weil einige der vom Kläger aufgeführten Mobbinghandlungen bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 18.05.2018 - 7 Sa 869/17 - gewesen seien.

    Die Klage sei zwar zulässig, weil ihr Streitgegenstand nicht mit dem bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit vor dem LAG München zum Az. 7 Sa 869/17 identisch sei, jedoch unbegründet.

    Im Übrigen sei durch das Urteil des LAG München vom 18.05.2018 - 7 Sa 869/17 - rechtskräftig festgestellt worden, dass die Versetzung zulässig und rechtmäßig gewesen sei und die Beklagte damit völlig angemessen auf die massive Vertragsverletzung des Klägers reagiert habe.

    Die Rechtskraft des Urteils des LAG München vom 18.05.2018 - 7 Sa 869/17 - steht der hiesigen Klage nicht entgegen, § 322 Abs. 1 ZPO.

    aa) Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf Tatsachen stützt, die bis zum 24.10.2017 entstanden sind, ist er mit seinem Vorbringen aufgrund der Rechtskraft des Urteils des LAG München vom 18.05.2018 - 7 Sa 869/17 - präkludiert, d.h. ausgeschlossen.

    Ausweislich des im Verfahren vor dem LAG München zum Geschäftszeichen 7 Sa 869/17 gestellten Antrags ist über einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers wegen Mobbings entschieden worden.

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