Rechtsprechung
VGH Bayern, 24.03.2010 - 7 ZB 09.2690 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Höhe der Rundfunkgebühren im Gebührenzeitraum 2005 bis 2008;Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die KEF;Gebührenvorschlag der KEF als Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und der ...
- Telemedicus
Höhe der Rundfunkgebühren in den Jahren 2005 bis 2008
- Telemedicus
Höhe der Rundfunkgebühren in den Jahren 2005 bis 2008
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Veränderung der Festsetzung der Rundfunkgebühren durch die Rundfunkanstalten aufgrund der Änderung von Berechnungsgrundlagen; Anpassung der Höhe der Rundfunkgebühren aufgrund von Mehreinnahmen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RStV § 14 Abs. 5; RGebStV § 2 Abs. 1 S. 2
Veränderung der Festsetzung der Rundfunkgebühren durch die Rundfunkanstalten aufgrund der Änderung von Berechnungsgrundlagen; Anpassung der Höhe der Rundfunkgebühren aufgrund von Mehreinnahmen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zu Klage auf Anpassung von Rundfunkgebühren
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 08.971
- VGH Bayern, 24.03.2010 - 7 ZB 09.2690
Papierfundstellen
- DVBl 2010, 666
- ZUM 2010, 613
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2010 - 7 ZB 09.2690
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181) die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zur Gebührenfestsetzung aufgrund von Verfassungsbeschwerden der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten sowie des ZDF und des Deutschlandradios wegen Fehlens einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF für unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erklärt.