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   VGH Bayern, 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088   

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VGH Bayern, 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 (https://dejure.org/2000,51431)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 (https://dejure.org/2000,51431)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 7 ZS 00.3088 (https://dejure.org/2000,51431)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Ansbach, 18.07.2017 - AN 2 K 17.00250

    Versetzung eines Schülers aus einer Hochbegabtenklasse

    Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. BayVGH U.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

    Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

  • VGH Bayern, 14.06.2002 - 7 CS 02.776

    Schulrecht: Entlassung eines Schülers wegen Drogenverkaufs in Schule

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden und sie ihre Entscheidungen auf Tatsachenfeststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346; Beschluss vom 20.12.2000 Az. 7 ZS 00.3088).
  • VG Regensburg, 04.02.2020 - RO 3 S 20.11

    Rechtmäßige Ordnungsmaßnahme - Schulentlassung

    Die Ordnungsmaßnahme hat darauf abzustellen, inwieweit der auch in Art. 131 BV, Art. 1 und 2 BayEUG umschriebene Erziehungszweck der Schule behindert wird (vgl. BayVGH, U.v. 8.2.1982 - 7 B 80 A. 2243, 2244 und 2245, DVBl 1982, 457 f m.w.N.; B.v. 2.9.1993 - 7 CS 93.1736, BayVBl 1994, 346; B.v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403, BayVBl 1998, 54; B.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

    Der gerichtlichen Prüfung unterliegt ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären im Rechtssinne als willkürlich anzusehen - und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 ZS 92.3507, BayBVl 1993, 55; B.v. 2.9.1993 - 7 CS 93.1736, BayVBl 1994, 364; B.v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403, BayVBl 1998, 54; B.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

  • VG Ansbach, 23.05.2017 - AN 2 K 16.01663

    Schulische Ordnungsmaßnahmen wegen Alkoholkonsums während einer schulischen

    Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. BayVGH U.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

    Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

  • VG Regensburg, 30.04.2015 - RO 2 K 14.1784

    Androhung der Entlassung; Beibringen einer Verletzung im Bereich des Auges einer

    Die Ordnungsmaßnahme hat darauf abzustellen, inwieweit der auch in Art. 131 BV, Art. 1 und 2 BayEUG umschriebene Erziehungszweck der Schule behindert wird (vgl. BayVGH, U. v. 8.2.1982 - 7 B 80 A.2243, 2244 und 2245, DVBl 1982, 457 f. m.w.N.; B. v. 2.9.1993 - 7 CS 93.1736, BayVBl 1994, 346; v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403, BayVBl 1998, 54; v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären im Rechtssinne als willkürlich anzusehen - und ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH, B. v. 30.12.1992 - 7 ZS 92.3507, BayVBl 1993, 599; v. 2.9.1993 - 7 CS 93.1736, BayVBl 1994, 364; v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403, BayVBl 1998, 54; v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

  • VG München, 27.07.2015 - M 3 S 15.2569

    Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen bis zum Schuljahresende

    Insoweit enthält Art. 86 BayEUG keine Spezialvorschrift, die die Anwendbarkeit des BayVwVfG insoweit ausschließen würde (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088).

    Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, so wird eine unterbliebene Anhörung grundsätzlich geheilt, da der Schüler als Widerspruchsführer in diesem Verfahren Gelegenheit hat, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. BayVGH B. v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088).

  • VG Regensburg, 06.02.2002 - RO 1 K 01.671

    Androhung der Entlassung aus der Schule wegen Beleidigung eines Mitschülers;

    Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde; die Ordnungsmaßnahme hat darauf abzustellen, inwieweit der auch in Art. 131 BV, Art. 1 und 2 BayEUG umschriebene Erziehungszweck der Schule behindert wurde (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.02.1982 Nr. 7 B 80 A. 2243, 2244 und 2245, DVBl 1982, 457/458 m.w.N.; Beschl.v. 02.09.1993 Az.: 7 CS 93.1736, BayVBl 1994, 346; v. 10.06.1997 Az.: 7 ZS 97.1403, BayVBl 1998, 54; v. 12.12.2000 Az.: 7 ZS 00.3088).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären im Rechtssinne als willkürlich anzusehen - und ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH, Beschl.v. 30.12.1992 Az.: 7 ZS 92.3507, BayVBl 1993.599; v. 02.09.1993 Az.: 7 CS 93.1736, BayVBl 1994, 364; v. 10.06.1997 Az.: 7 ZS 97.1403, BayVBl 1998, 54; v. 12.12.2000 Az.: 7 ZS 00.3088).

  • VG Regensburg, 14.05.2009 - RO 1 S 09.856

    Zeitweiser Ausschluss vom Unterricht

    Die Ordnungsmaßnahme hat darauf abzustellen, inwieweit der auch in Art. 131 BV, Art. 1 und 2 BayEUG beschriebene Erziehungszweck der Schule behindert wurde (vgl. BayVGH vom 8.2.1982, Az. 7 B 80 A.2243, 2244 und 2245 = DVBl 1982, 457/458 m. w. N.; vom 2.9.1993, Az. 7 CS 93.1736 = BayVBl 1994, 346; vom 10.6.1997, Az. 7 ZS 97.1403 = BayVBl 1998, 54; vom 12.12.2000, Az. 7 ZS 00.3088).

    Der gerichtlichen Prüfung obliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären im Rechtssinne als willkürlich anzusehen - und ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten, mithin zutreffend sind (vgl. BayVGH vom 30.12.1992, Az. 7 ZS 92.3507 = BayVBl 1993, 599; vom 2.9.1993, Az. 7 CS 93.1736 = BayVBl 1994, 364; vom 10.6.1997, Az. 7 ZS 97.1403 = BayVBl 1998, 54; vom 12.12.2000, Az. 7 ZS 00.3088).

  • VG München, 10.08.2022 - M 3 S 22.3412

    Entlassung von der Schule, Mitglied einer Jugendbande, Sachbeschädigung,

    Insoweit enthält das BayEUG keine Spezialvorschrift, die die Anwendbarkeit des BayVwVfG ausschließen würde (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris Rn 7).
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