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   BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17   

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https://dejure.org/2018,13042
BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17 (https://dejure.org/2018,13042)
BAG, Entscheidung vom 23.05.2018 - 7 ABR 14/17 (https://dejure.org/2018,13042)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 (https://dejure.org/2018,13042)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Betriebs-Berater

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

  • bag-urteil.com

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

  • rewis.io

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Amtszeit des Betriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsantrag - und das feststellungsfähige Rechtsverhältnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konzernbetriebsrat - generelle Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    (Teil-)Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2044
  • NZA 2018, 1281
  • DB 2018, 2377
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96

    Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Dafür billigt § 59 Abs. 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat und seinen Mitgliedern einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zu, der unabhängig von den Verhältnissen in den jeweiligen Einzelbetriebsräten zu beurteilen ist (vgl. zum Gesamtbetriebsrat unter Verweis auf § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) .

    Nimmt es Aufgaben für den Konzernbetriebsrat wahr, ist es an der Durchführung von Aufgaben als Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert (vgl. zur Aufgabenwahrnehmung für den Gesamtbetriebsrat BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 1 der Gründe) .

    Der Betriebsrat ist dann nicht gehalten, die ihm zustehende Freistellung ganz oder teilweise für die Erledigung von Aufgaben des Konzernbetriebsrats zu verwenden, da die Freistellungsregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG eine pauschalierende Regelung zur Arbeitsbefreiung darstellt, die ausschließlich der Erledigung von Betriebsratsaufgaben dient (vgl. BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) .

    Die zeitweise Verhinderung des freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen der Wahrnehmung von Aufgaben im Konzernbetriebsrat kann den Betriebsrat berechtigen, weitere Freistellungen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG geltend zu machen (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) .

    Zur Darlegung der Erforderlichkeit hat der Konzernbetriebsrat eine Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums zu beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil-)Freistellung erforderlich macht und darzulegen, dass die Arbeitszeit der bereits generell freigestellten Konzernbetriebsratsmitglieder nicht ausreicht, um die erforderlichen Konzernbetriebsratsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (vgl. zum Anspruch des Betriebsrats auf zusätzliche Freistellungen BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 b der Gründe) .

    Der Konzernbetriebsrat muss die besonderen Umstände so detailliert beschreiben, dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden zeitlichen Belastungen zumindest bestimmbar werden (vgl. BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 b der Gründe) .

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Vielmehr regelt die auch auf den Konzernbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 59 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) .

    Dazu bedarf es der Darlegung der Erforderlichkeit (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B I 2 der Gründe, aaO) .

    Die vom Konzernbetriebsrat mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtung der Arbeitgeberin setzt voraus, dass der Konzernbetriebsrat die ständige Freistellung des Beteiligten zu 2. im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats nach § 37 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten darf (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 63, 1) .

    Die Darlegung der zeitlichen Belastung muss so detailliert sein, dass dem Arbeitgeber eine sachliche Erwiderung möglich ist (vgl. BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 63, 1) .

  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 278/05

    Elternzeit - Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Zwar bedarf der Antrag als Leistungsantrag grundsätzlich nicht der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 22, BAGE 133, 342; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 13) .

    Allerdings können besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BAG 15. Januar 1992 - 5 AZR 15/91 - zu 3 der Gründe, BAGE 69, 204) , etwa bei objektiv sinnlosen Anträgen (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 13) .

  • BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Er ist - wie der Gesamtbetriebsrat - eine Dauereinrichtung (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, BAGE 137, 123; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN) .

    Dies folgt aus § 57 iVm. § 49 und § 24 BetrVG (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, aaO) .

  • BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Vielmehr regelt die auch auf den Konzernbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 59 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) .

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91

    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Dieser auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte Freistellungsanspruch kann sowohl über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinausgehende Freistellungen als auch Freistellungen in Betrieben mit regelmäßig weniger als 200 Arbeitnehmern, für die § 38 Abs. 1 BetrVG keine generellen Freistellungen vorsieht, rechtfertigen (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 20/13

    Zuordnungstarifvertrag - Feststellungsantrag

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Das ist den Gerichten verwehrt (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 21; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334) .
  • BAG, 20.01.2015 - 1 ABR 1/14

    Feststellungsanträge im Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18) .
  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 22/12

    Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Mandatsträgers, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit am Sitz des jeweiligen Gremiums anwesend zu sein und sich dort für anfallende Gremienarbeit bereitzuhalten (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20) .
  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 58/10

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags - Tendenzträgereigenschaft von

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
    Das ist den Gerichten verwehrt (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 21; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334) .
  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 65/10

    Gestellte Arbeitnehmer - Betriebsgröße

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08

    Parteipolitische Betätigung - Unterlassungsanspruch

  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 683/76

    Fristverlängerung - Berufungsbegründung - Übereinstimmung mit Urschrift -

  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der

  • BAG, 15.01.1992 - 5 AZR 15/91

    Rechtsweg für Klagen auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung

  • BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 3/03

    Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 9 TaBV 577/16

    Freistellung - Konzernbetriebsrat

  • BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 51/15

    Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Schwellenwerte -

  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

    Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen -

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    (2) Der Gesamtbetriebsrat kann jedoch einen eigenen Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder auf § 51 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern er die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich halten darf (zum Konzernbetriebsrat vgl. BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 - Rn. 26 ff.) .

    (b) Eine pauschale Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG kann gemäß § 51 Abs. 1 BetrVG auch der Gesamtbetriebsrat für seine Mitglieder geltend machen (zum Konzernbetriebsrat BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 - Rn. 28) .

    Daher können nach § 37 Abs. 2 BetrVG - neben anlassbezogenen Arbeitsbefreiungen - vom Gesamtbetriebsrat auch generelle (Teil-)Freistellungen von Gesamtbetriebsratsmitgliedern beansprucht werden, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist (zum Konzernbetriebsrat BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 - Rn. 29) .

    Die fehlende Verweisung auf § 38 Abs. 1 BetrVG in § 51 Abs. 1 BetrVG schließt auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte (Teil-)Freistellungen für den Gesamtbetriebsrat daher nicht aus (zum Konzernbetriebsrat vgl. BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 - Rn. 30) .

  • BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20

    Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe

    Beginn und Ende der Vierjahresfrist sind nach §§ 187 ff. BGB zu berechnen (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 - Rn. 21, BAGE 163, 1) .
  • BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21

    Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem

    cc) Der Antrag bedarf als Leistungsantrag grundsätzlich nicht der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses (vgl. BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 - Rn. 37, BAGE 163, 1) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.2021 - 2 TaBV 28/19

    Freistellung eines Mitglieds der Bezirksbetriebsvertretung - Erforderlichkeit

    Die Darlegung der zeitlichen Belastung muss so detailliert sein, dass dem Arbeitgeber eine sachliche Erwiderung möglich ist ( vgl. zum entsprechenden Fall einer Freistellung bei einem Konzernbetriebsrat BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 - Rn. 40, NZA 2018, 1281 ).
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