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   BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 392/99   

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BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 (https://dejure.org/2000,4446)
BAG, Entscheidung vom 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 (https://dejure.org/2000,4446)
BAG, Entscheidung vom 05. April 2000 - 7 AZR 392/99 (https://dejure.org/2000,4446)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Nichtanrechenbarkeit von Promotionsverträgen auf die 5-jährige Höchstbefristungsdauer nach § 57c Abs 2 HRG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtanrechenbarkeit von Promotionsverträgen - 5-jährige Höchstbefristungsdauer

  • Judicialis

    HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 1; ; HRG § 57 c Abs. 2; ; HRG § 57 c Abs. 3 in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 684
  • NZA 2001, 390
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hessen, 25.02.1999 - 12 Sa 1233/98

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Beruhen der Befristung auf ausreichendem

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 392/99
    Landesarbeitsgericht Hessisches - 12 Sa 1233/98 -.

    7 AZR 392/99 12 Sa 1233/98.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1999 - 12 Sa 1233/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  • BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 184/95

    Fünf-Jahres-Grenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 392/99
    Deshalb läßt § 57 c Abs. 3 HRG im Interesse der Nachwuchsförderung im Wissenschaftsbereich eine Ausnahme von der Höchstbefristungsgrenze zu, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses wegen der Arbeiten an seiner Promotion für anspruchsvolle wissenschaftliche Arbeiten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung steht (BAG 20. November 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3).

    Dieser Anspruch kann auch aus der vertraglichen Durchführung folgen (BAG 20. November 1995 und 15. Januar 1997 - 7 AZR 184/95 - und - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 c Nr. 3 und AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12).

  • BAG, 15.01.1997 - 7 AZR 158/96

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 392/99
    Die Nichtanrechnung der Promotionsverträge kommt nach § 57 c Abs. 3 HRG in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung nur in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben einräumte (Bestätigung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12 ).

    Dieser Anspruch kann auch aus der vertraglichen Durchführung folgen (BAG 20. November 1995 und 15. Januar 1997 - 7 AZR 184/95 - und - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 c Nr. 3 und AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12).

  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 551/93

    ABM-Verträge und Befristung nach HRG

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 392/99
    Die Höchstbefristungsgrenze des § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG soll den wissenschaftlichen Mitarbeiter vor einer sachlich unvertretbaren Ausdehnung befristeter Beschäftigungen nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 HRG schützen (BAG 13. April 1994 - 7 AZR 551/93 - AP HRG § 57 c Nr. 1 = EzA BGB § 620 Nr. 125) und seine Chancen für eine spätere hochschulexterne Beschäftigung wahren (BT-Drucks. 10/2283 S 11; Buchner, RdA 1985, 258, 273).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 188/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Wie der Senat mit Urteil vom 5. April 2000 entschieden hat, steht eine auch längere zeitliche Unterbrechung zwischen den befristeten Verträgen der Anrechnung weder nach dem Wortlaut des § 57 c Abs. 2 HRG noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen (BAG 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - AP HRG § 57 c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28, zu II 2 der Gründe).

    Zugleich soll der Hochschule der Fünf-Jahres-Zeitraum zur Verfügung stehen, damit sie die Fähigkeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters zur qualifizierten wissenschaftlichen Arbeit und seine Eignung für das Aufrücken in hochschulspezifische Qualifikationsstellen beurteilen kann (vgl. BAG 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Nach der Senatsrechtsprechung zu § 57 c Abs. 3 HRG in der bis 24. August 1998 geltenden Fassung sind sog. Promotionsverträge von der Anrechnung auf die Fünf-Jahres-Frist ausgenommen, wenn dem wissenschaftlichen Mitarbeiter ein vertraglich durchsetzbarer Anspruch auf die Durchführung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben eingeräumt ist (BAG 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - aaO, zu II 3 a der Gründe; 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12, zu I 3 der Gründe; 20. September 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 1, zu III 1 der Gründe).

  • LAG Köln, 05.02.2003 - 7 (6) Sa 874/02

    Betriebsrente; feste Altersgrenze; vorzeitiges Ausscheiden; unverfallbare

    Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht schon in der Entscheidung vom 21.03.2000 (NZA 2001, 390) ausgeführt, dass eine zusätzliche zeitratierliche Kürzung keinerlei inneren Bezug zu der Mehrbelastung hat, die den Arbeitgeber aufgrund einer vorzeitigen Betriebsrenteninanspruchnahme trifft.

    Auch mit der Frage, ob die betriebsrentenrechtlichen Verhältnisse bei Tod und Invalidität eines anwartschaftsberechtigten Mitarbeiters der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht widersprechen, hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits selbst auseinandergesetzt und diese Frage in nicht zu beanstandender Weise verneint (NZA 2001, 390).

  • LAG Köln, 09.12.2003 - 13 Sa 700/03

    Promotionsbefristung

    b) Ein Sachgrund für die Befristung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F. liegt dann vor, wenn der die Befristung enthaltende Vertrag die Verfolgung des besonderen Weiterbildungszwecks während der Arbeitszeit neben den im Gesetz näher bezeichneten Dienstleistungen vorsieht; wenn also während der Arbeitzeit die Promotion entweder im Rahmen der übertragenen Tätigkeit oder aber durch bezahlte Freistellung gefördert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 20.09.1995 - 7 AZR 184/95 - EzA § 620 BGB Nr. 1 zu Stichwort: Hochschulen; Urteil vom 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 - EzA § 620 BGB Nr. 28 zu Stichwort: Hochschulen).

    Nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes im Jahre 1985 schränkte das Bundesarbeitsgerichts die Befristungsmöglichkeit dahin gehend ein, dass befristete Promotionsverträge nach dem Hochschulrahmengesetz dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben einräumen müssen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 - EzA § 620 BGB Hochschulen Nr. 28; kritisch zu dieser Rechtsprechung: LAG Köln, Urteil vom 10.01.2002 - 5 AZR 988/01 - juris).

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 443/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses kann lediglich, sofern er nicht im Gegensatz zu den bei Vertragsschluß getroffenen Vereinbarungen steht, zur Auslegung dafür herangezogen werden, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (vgl. zur ähnlichen Problematik bei sog. Promotionsverträgen iSv. § 57 c Abs. 3 HRG BAG 20. November 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 1, zu III 1 der Gründe; vgl. auch 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - AP HRG § 57 c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 499/04

    Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

    Die Höchstbefristungsdauer des § 57c Abs. 2 HRG aF soll den wissenschaftlichen Mitarbeiter davor schützen, dass die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG aF zu einer sachlich unvertretbaren Ausdehnung seiner befristeten Beschäftigung führen (BAG 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - AP HRG § 57c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28, zu II 2 b der Gründe; 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - aaO, zu I 1 b der Gründe).
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 281/01

    Befristung des Arbeitsvertrags zur Habilitation

    a) Der Sachgrund der "Weiterbildung zum wissenschaftlichen Nachwuchs" setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB Senat 20. September 1995 - 7 AZR 184/95 - AP HRG § 57 c Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 1; 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12; 5. April 2000 - 7 AZR 392/99 - AP HRG § 57 c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28) voraus, daß der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung als Teil seiner Dienstaufgabe ermöglicht.
  • LAG Köln, 10.10.2007 - 7 Sa 1384/06

    Hochschule; wissenschaftlicher Mitarbeiter; Befristung; Befristungshöchstgrenze

    In seiner Entscheidung vom 22.06.2005 hat das BAG ausgeführt: "Die Höchstbefristungsdauer des § 57 c Abs. HRG a. F. soll den wissenschaftlichen Mitarbeiter davor schützen, dass die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a. F. zu einer sachlich unvertretbaren Ausdehnung seiner befristeten Beschäftigung führen (BAG, 05.04.2000, 7 AZR 392/99, AP HRG § 57 c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28, zu II 2 b der Gründe; 14.12.1994, 7 AZR 342/94, a. a. O., zu I 1 b der Gründe).
  • LAG Köln, 13.02.2001 - 13 (8) Sa 579/00
    Zwar stellt das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 20.09.1995 7 AZR 184/95 AP Nr. 3 zu § 57 c HRG; 15.01.1997 7 AZR 158/96 AP Nr. 14 zu § 57 b HRG; 05.04.2000 7 AZR 392/99) für die Befristungskontrolle im Rahmen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG darauf ab, dass dem Mitarbeiter ein vertraglicher Anspruch auf Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion bzw. Habiltiation als Teil seiner Dienstaufgaben zusteht.
  • LAG Köln, 10.01.2002 - 5 Sa 988/01

    Promotionsbefristung; Freizeitpromotion

    Obwohl das HRG im Jahr 1985 sowohl nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 10/2283, S. 6 bis 9) wie nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.08.1992 - 7 AZR 560/91 - unter I 2 b) cc) der Gründe) keine Einschränkung, sondern vielmehr eine Erweiterung der in der Rechtsprechung im Hochschulbereich bisher anerkannten Befristungsmöglichkeiten erreichen wollte, hat das Bundesarbeitsgericht in späteren Entscheidungen - allerdings in Bezug auf die Bestimmung des § 57 c HRG - die Auffassung vertreten, eine Nichtanrechnung von Promotionsverträgen komme nach § 57 c Abs. 3 HRG nur dann in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben einräumt (vgl. unter anderem BAG Urteil vom 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 - = EzA § 620 BGB Hochschulen Nr. 28).
  • LAG Berlin, 15.02.2002 - 2 Sa 2209/01

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen

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  • LAG Köln, 23.11.2000 - 6 Sa 1207/00

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Befristung von Arbeitsverhältnissen;

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