Rechtsprechung
ArbG Wiesbaden, 31.03.2010 - 7 Ca 3503/09 |
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 31.03.2010 - 7 Ca 3503/09
- LAG Hessen, 03.11.2010 - 2 Sa 979/10
- BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion …
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2010 - 2 Sa 979/10 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2010 - 7 Ca 3503/09 - abgeändert und festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 13. November 2009 nicht aufgelöst worden ist. - LAG Hessen, 03.11.2010 - 2 Sa 979/10
Außerordentliche Kündigung - Abmahnung - Stalking
Aktenzeichen: 2 Sa 979/10 (Arbeitsgericht Wiesbaden: 7 Ca 3503/09) Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2010 - 7 Ca 3503/09 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2010 - 7 Ca 3503/09 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose, noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist des beklagten Landes vom 13. November 2009 nicht aufgelöst worden ist und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 19. November 2009 sowie über den 30. Juni 2010 hinaus fortbesteht, sowie das beklagte Land zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt .