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   FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07   

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https://dejure.org/2008,5738
FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07 (https://dejure.org/2008,5738)
FG Köln, Entscheidung vom 10.12.2008 - 7 K 97/07 (https://dejure.org/2008,5738)
FG Köln, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 7 K 97/07 (https://dejure.org/2008,5738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus einer selbstständigen Dozententätigkeit; Erörterung des qualitativen Schwerpunkts einer Vortragstätigkeit und Lehrtätigkeit eines Dozenten

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Vortrags- und Lehrtätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben: - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Vortrags- und Lehrtätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bei Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Mittelpunkt der Betätigung
    Besonderheiten zur Bestimmung der qualitativen Schwerpunkttätigkeit
    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 649
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, ist der Mittelpunkt anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212 m.w.N.).

    Im Rahmen der umfassenden Gesamtbetrachtung sind dabei zunächst die jeweiligen Mittelpunkte der einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212 m.w.N.).

    Dabei ist die Gewichtung der einzelnen Indizien vom Finanzgericht als Tatsachengericht nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212).

    bb) An diesem Ergebnis ändert sich auch im Hinblick auf die im vorliegenden Fall bei mehreren selbständig nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten gebotene Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212) unter Berücksichtigung der schriftstellerischen und beratenden Betätigung des Klägers nichts.

    Darüber hinaus spricht das bei mehreren selbständigen Einzeltätigkeiten im Hinblick auf die Bestimmung der Haupttätigkeit als Abgrenzungskriterium in Betracht kommende Verhältnis der aus der schriftstellerischen und der Lehr- bzw. Vortragstätigkeit erzielten Einnahmen (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Indizien: BFH-Urteil vom 19.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212) für eine prinzipielle Nachrangigkeit der schriftstellerischen und beratenden Betätigung.

    Aus der Indizwirkung der Vortrags- und Lehrtätigkeit als Haupttätigkeit und dem Umstand, dass sich deren qualitativer Schwerpunkt nicht im Arbeitszimmer befindet, folgt dabei regelmäßig, dass auch der qualitative Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nicht im Arbeitszimmer des Klägers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 22.2.2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 65/05

    Häusliches Arbeitszimmer: "Mittelpunkt" der Tätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der "Mittelpunkt" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 m.w.N. undvom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl. II 2004, 59; BFH-Beschluss vom 22.10.2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47 m.w.N.).

    Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 m.w.N.).

    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit im Arbeitszimmer für das Berufsbild prägend ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.4.2003 VI R 34/01, BFH/NV 2004, 319 undvom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133).

    Dem zeitlichen (qualitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kann in diesem Zusammenhang lediglich eine indizielle Bedeutung beigemessen werden, so dass das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden kann, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten überwiegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 m.w.N.).

    Denn unabhängig davon, dass zeitliche Aspekte in diesem Zusammenhang allenfalls eine Indizwirkung entfalten können (vgl. etwa BFH-Urteile vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 m.w.N. undvom 9.4.2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172), ist zu berücksichtigen, dass das Skript nach den eigenen Angaben des Klägers in den beiden Folgejahren (2005 und 2006) nur "gelegentlich" aktualisiert wurde und erst in 2007 wieder "gründlich angepasst" werden musste.

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der "Mittelpunkt" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 m.w.N. undvom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl. II 2004, 59; BFH-Beschluss vom 22.10.2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47 m.w.N.).

    Alleine der Umstand, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit - etwa vor- oder nachbereitend - erforderlich sind, genügt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl. II 2004, 59).

    Alleine der Umstand, dass eine - unter Umständen auch sehr zeitintensive - Betätigung im Arbeitszimmer zur Vorbereitung der außerhäuslichen Tätigkeit erforderlich ist bzw. vorgenommen wird, genügt nicht, um den Mittelpunkt der jeweiligen Tätigkeit in das Arbeitzimmer zu verlagern (vgl. etwa BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl. II 2004, 59).

  • BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05

    Hochschullehrer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit wird durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert (vgl. BFH-Beschluss vom 22.2.2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).

    Aus der Indizwirkung der Vortrags- und Lehrtätigkeit als Haupttätigkeit und dem Umstand, dass sich deren qualitativer Schwerpunkt nicht im Arbeitszimmer befindet, folgt dabei regelmäßig, dass auch der qualitative Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nicht im Arbeitszimmer des Klägers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 22.2.2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2008 - 14 K 6286/04

    Arbeitszimmer in Bungalow als häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    In qualitativer Hinsicht sind die persönliche Durchführung der Vortrags- bzw. Lehrveranstaltungen durch den Dozenten "vor Ort" bzw. die Präsenz des Vortragenden für die dozierende Tätigkeit von grundlegender Bedeutung und stellen die prägenden Hauptelemente dieser Tätigkeit dar, zumal ein Dozent regelmäßig gerade aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse zur (persönlichen) Durchführung der Vortrags- bzw. Lehrveranstaltung verpflichtet wird (vgl. dazu auch FG München, Urteil vom 13.12.2006 1 K 5264/05, [...]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.9.2008 14 K 6286/04 B, [...]).

    Denn diese Vorbereitungshandlungen sind für die Lehr- und Vortragstätigkeit nicht prägend; sie gehören als Nebenarbeiten mit lediglich dienendem Charakter (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.9.2008 14 K 6286/04 B, [...]) vielmehr dazu, zumal mit einer Lehr- bzw. Vortragstätigkeit regelmäßig auch das Erstellen entsprechender (Lehrgangs)Unterlagen verbunden ist.

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Den außerhäuslichen Tätigkeiten darf dabei im Verhältnis zu den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen; die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen weiterhin für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 28.8.2003 IV R 34/02, BStBl. II 2004, 53 undvom 23.3.2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537).
  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Den außerhäuslichen Tätigkeiten darf dabei im Verhältnis zu den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen; die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen weiterhin für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 28.8.2003 IV R 34/02, BStBl. II 2004, 53 undvom 23.3.2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537).
  • BFH, 22.10.2007 - XI B 12/07

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der "Mittelpunkt" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 m.w.N. undvom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl. II 2004, 59; BFH-Beschluss vom 22.10.2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47 m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2003 - VI R 34/01

    Häusliches Arbeitszimmer; Außendienstmitarbeiter

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit im Arbeitszimmer für das Berufsbild prägend ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.4.2003 VI R 34/01, BFH/NV 2004, 319 undvom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133).
  • BFH, 09.04.2003 - X R 52/01

    Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07
    Denn unabhängig davon, dass zeitliche Aspekte in diesem Zusammenhang allenfalls eine Indizwirkung entfalten können (vgl. etwa BFH-Urteile vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 m.w.N. undvom 9.4.2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172), ist zu berücksichtigen, dass das Skript nach den eigenen Angaben des Klägers in den beiden Folgejahren (2005 und 2006) nur "gelegentlich" aktualisiert wurde und erst in 2007 wieder "gründlich angepasst" werden musste.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2015 - 2 K 1595/13

    Keine zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

    Insbesondere im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit von Hochschullehrern, aber auch anderen Vortragstätigkeiten geht die Rechtsprechung hiervon aus (BFH Beschlüsse vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253, vom 22. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47 und vom 26. November 2008 VIII B 7/07, juris-Dokument; für einen selbstständigen Dozenten, der zugleich schriftstellerisch und beratend tätig ist: Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07, EFG 2009, 649).
  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

    In seinem Urteil vom 10. Dezember 2008, 7 K 97/07, EFG 2009, 649, Rev. BFH VIII R 5/09 befasst sich das Gericht allein mit der Beurteilung der Dozenten- und Vortragstätigkeit.
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Es sprechen daher aus Sicht des Senats gute Gründe dafür, die Renten- und Versorgungsbezüge bei der Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit des Klägers außer Ansatz zu lassen und nur tatsächliche aktuelle Betätigungen einzubeziehen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.11.2011, 12 K 264/09, EFG 2012, 593, Revision anhängig unter VIII R 3/12, wohl auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, FG Münster, Urteil vom 18.06.2009, 10 K 645/08 E, Juris, FG Köln, Urteil vom 10.12.2008, 7 K 97/07, EFG 2009, 649).
  • FG Düsseldorf, 21.08.2009 - 11 V 2481/09

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches

    Ergänzend verwiesen sie auf einschlägige Rechtsprechung (Vorlage des FG Münster an das Bundesverfassungsgericht vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, DStR 2009, 1024; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 7 V 76/09, ZSteu 2009, R523; Urteil des FG Köln vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07, EFG 2009, 649; BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 15/07, DStR 2009, 1030).

    Diesbezüglich verweisen die Antragsteller auf die einschlägige Rechtsprechung (Vorlage des FG Münster an das Bundesverfassungsgericht vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, DStR 2009, 1024; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 7 V 76/09, ZSteu 2009, R523; Urteile des FG Köln vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07, EFG 2009, 649; des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2009 3 K 1132/07, EFG 2009, 651; des BFH vom 26. März 2009 VI R 15/07 DStR 2009, 1030).

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 649 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG Düsseldorf, 05.05.2011 - 11 K 2591/09

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

    Ergänzend verwiesen sie auf die einschlägige Rechtsprechung (Vorlage des Finanzgerichts - FG - Münster an das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, DStR 2009, 1024; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 7 V 76/09, ZSteu 2009, R523; Urteil des FG Köln vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07, EFG 2009, 649; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. März 2009 VI R 15/07, DStR 2009, 1030).

    Die im Arbeitszimmer ausgeübten Handlungen haben nicht lediglich dienenden Charakter und sind für die Tätigkeit der Klägerin prägend (vgl. Urteil des FG Köln vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07, EFG 2009, 649, Revision unter VIIII R 5/09).

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