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   BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 10/73   

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https://dejure.org/1975,10497
BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 10/73 (https://dejure.org/1975,10497)
BSG, Entscheidung vom 03.06.1975 - 7 RAr 10/73 (https://dejure.org/1975,10497)
BSG, Entscheidung vom 03. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 (https://dejure.org/1975,10497)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 13.10.1959 - 10 RV 141/57
    Auszug aus BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 10/73
    - 11/10 RV 141/57 Dies ist dann anders, wenn die Beklagte von der ihr gegebenenfalls zustehenden Möglichkeit Gebrauch macht, den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu ent" ziehen (% 151 Abs. 1 AFG).
  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 41/94

    Arbeitslosengeld - Bewilligungsaufhebung - Arbeitslosenhilfe

    So hat der 7. Senat bereits in drei Entscheidungen (Urteile vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, nicht veröffentlicht; 22. September 1976, BSGE 42, 199, 200 = SozR 4100 § 151 Nr. 5 und 17. März 1981 - 7 RAr 20/80, nicht veröffentlicht) zu § 151 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum Inkrafttreten des SGB X (1. Januar 1981) geltenden Fassung ausgeführt, daß die Aufhebung der früheren Alg-Bewilligung die mit Bindungswirkung versehene Zubilligung eines konkreten Anspruchs auf Alg-Zahlung beseitigt.
  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des

    Grundsätzlich bedeutet das Ruben eines Alg-Anspruchs zwar nur, daß der Arbeitslose in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen kann, während sein "Stammrecht", der Alg-Anspruch dem Grunde nach, unberührt bleibt (vgl BSGE 14, 278, 283; Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 -).

    Der Anspruch aufv Auszahlung von Alg lebt deshalb nach Wegfall des Ruhenstatbestandes wieder auf, ohne daß es dafür einer erneuten förmlichen Antragstellung und Arbeitslosenmeldung is von 5 100 Abs. 1 AFG bedarf (BSGE 21, 286; Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 -).

  • BSG, 14.08.1980 - 7 RAr 88/79
    Abs. 9 aaO sei Abs. 8 aaO nachrangig und gelte nur für diejenigen Arbeitslosen, die noch keine Anwartschaftszeit erfüllten° Selbst wenn die Klägerin die Anwartschaftszeit erneut erfüllt hätteg käme @ 125 Abs. 1 AFG nicht zur Anwendungo Arbeitslosigkeit9 Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung9 Arbeitslosmeldung und «beantragung seien nach wie vor aufgrund des Antrages vom 200 Mai 1975 gegeben" auch wenn am 26° April 1976 eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgt sei° Diese habe nämlich nur deklaratorische Bedeutung gehabt9 wie sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 - ergebe° Dort sei eine erneute Arbeitslosmeldung nach Wegfall eines Ruhenstatbestandes für entbehrlich angesehen werden.

    Dem steht nicht entgegen" daß jener alte Alg-Anspruch während des UhgaBezugs mit seinem Stammrecht noch Bestand behalten hatte" lediglich der Zahlungsanspruch geruht hatte (@ 118 Abs. 1 Nr. 1 AFG)" Es trifft zu" daß dieser Anspruch mit Beendigung der Bildungsmaßnahme und Wegfall des Uhg bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen ohne weiteres wiederaufgelebt wäre9 da die Beklagte die frühere Bewilligung des Alg nicht aufgehoben hatte° Die Klägerin weist insoweit zutreffend auf die Entscheidung des Senats vom 50 Juni 1975 = 7 RAr 10/73 " hin (vgl dazu auch BSGEA2" 199" 201 = SozR 4100 5 151 Nr. 5)".

  • LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16

    Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss; Leistungsbezug nach dem SGB

    Im Übrigen ist - ungeachtet der Bestandskraft und der damit gemäß § 77 SGG einhergehenden Bindungswirkung der einen Alg-Anspruch ablehnenden Entscheidungen - zu betonen, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auch in den Fällen nicht gegeben sind, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 11 RAr 1/92, SozR 3-4100 § 55a Nr. 4 = juris, RN. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 47), denn dieses bewirkt - ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist - eine Zahlungssperre (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/16, § 156 SGB III, Rn. 72, speziell zum Fall der Entlassungsentschädigung § 158, Rn. 92, und zum Ruhen bei Sperrzeit § 159, Rn. 490), aufgrund derer Arbeitslose, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt, in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen können (BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2 = juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81, BSGE 54, 212 = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, juris, Rn. 14).
  • LSG Hamburg, 15.10.2018 - L 2 AL 17/18

    Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses; Bezug von

    Die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs sind jedoch auch in den Fällen nicht gegeben, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 11 RAr 1/92, SozR 3-4100 § 55a Nr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris), denn dieses bewirkt - ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist - eine Zahlungssperre (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/16, § 156 SGB III Rn. 72, speziell zum Fall der Entlassungsentschädigung § 158 Rn. 92, und zum Ruhen bei Sperrzeit § 159 Rn. 490), aufgrund derer Arbeitslose, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt, in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen können (BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81, BSGE 54, 212; BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, juris).
  • LSG Hamburg, 31.07.2019 - L 2 AL 50/18

    Ausschluss der Bewilligung eines Gründungszuschusses bei Ruhen des

    Die Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs sind auch in den Fällen nicht gegeben, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 11 RAr 1/92, SozR 3-4100 § 55a Nr. 4; LSG Hamburg, a.a.O., LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris), denn dieses bewirkt - ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist - eine Zahlungssperre (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/16, § 156 SGB III, Rn 72, speziell zum Ruhen bei Sperrzeit § 159, Rn 490), aufgrund derer Arbeitslose, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt, in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen können (BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81, BSGE 54, 212; BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, juris).
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