Rechtsprechung
| BVerwG, 10.07.1986 - 7 A 1.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 10.07.1986 - 7 A 1.86
- BVerwG, 07.02.1989 - 7 A 1.86
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Rechtsprechung
| BVerwG, 07.02.1989 - 7 A 1.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 10.07.1986 - 7 A 1.86
- BVerwG, 07.02.1989 - 7 A 1.86
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Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.05.1987 - 7 A 1/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.1986 - 7 A 1/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2015 - 8 A 10050/15
Verbraucherirreführung durch Bezeichnung eines Unternehmens als "Weinkellerei"
Der Verbraucher verbindet mit der Angabe Weinkellerei immer noch ein Unternehmen, das den Prozess der Weinbereitung nicht nur (virtuell) steuert, sondern im Wesentlichen in eigenen Räumlichkeiten und mit eigenen Anlagen durch fachkundiges eigenes Personal tatsächlich gestaltet (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 1986 - 7 A 1/86 -, LMRR 1986, 35).Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 1986 - 7 A 1/86 -, denn dieses sage nichts über die Verbrauchererwartung aus, die mit der Bezeichnung "Weinkellerei" verbunden sei, sondern befasse sich nur mit der Verwendung der Bezeichnung "Weinkellerei" in Verbindung mit der Bezeichnung "Erzeugerabfüllung".
Dies ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 1986 - 7 A 1/86 - sowie aus der Literatur und der Verwaltungspraxis.
Es setze sich damit in Widerspruch zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 1986 - 7 A 1/86 -.
Diese Auffassung wurde bereits von dem früher für Weinrecht zuständigen 7. Senat vertreten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 1986 - 7 A 1/86 -, LMRR 1986, 35) und von dem Ministerium für Umwelt und Gesundheit nach Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer Trier dem Erlass vom 1. Februar 1990 zugrunde gelegt, der die bei der Weinkontrolle zu beachtenden Grundsätze zusammenfasst (vgl. Bl. 27 f. der Verwaltungsakte).
- VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1363/14
Irreführende Bezeichnung eines Weinhandels durch die Bezeichnung Weinkellerei
Rn. 10 Die seitens des Beklagten für ihre Auffassung zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. August 1986 - 7 A 1/86 - sei nicht einschlägig, weil sie sich auf eine Kombination des Begriffs "Weinkellerei" mit dem gesetzlich geschützten Begriff "Erzeugerabfüllung" beziehe.Allerdings hat das OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 2. September 1985 - 7 A 1/86 -, beck-online) zu ihm im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Angaben zum Namen des Abfüllers nach der seinerzeit geltenden Rechtslage ausgeführt:.
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 8 A 10213/20
Verwendung der Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung" durch einen Weinbaubetrieb
Rn. 45 Ähnlich hatte bereits der 7. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 2. September 1986 - 7 A 1/86 - entschieden, dass der Begriff der Weinkellerei, der im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Erzeugerabfüllung" verwendet werde, nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht lediglich die Lagerräume einer Weinhandlung bezeichne. - OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1989 - 7 A 81/89 Das dieser Regelung zugrunde liegende wirtschaftliche Bedürfnis ist daraus herzuleiten, daß der Weinhandel insbesondere aus Konkurrenzgründen nicht gezwungen sein soll, den Abfüller und damit die Geschäftsverbindung offenzulegen; er soll, wenn er dies für tunlich hält, den Abfüller und den Abfüllungsort gegenüber dem Mitbewerber verschweigen und lediglich der Weinkontrolle die Möglichkeit einer Überprüfung durch Entschlüsselung eröffnen können (…vgl. Koch, Weinrecht, 3 . Aufl. 1989, Abfüller 5.1.1.2. 2; Urteil des erkennenden Senats vom 02. September 1986 -7 A 1/86-, AS 21, 15/19 f. ).
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