Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.1994 - 7 A 11150/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Träger des Jugendamtes; Ungedeckte Personalkosten eines Kindergartens; Fehlbetragsausgleichspflicht
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 09.03.1993 - 6 K 20/93
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.1994 - 7 A 11150/93
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 38.84
Flurbereinigung - Beitragsrückstand - Verzugszinsen - Säumniszuschlag
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.1994 - 7 A 11150/93
Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richten sich vielmehr nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht (vgl. BVerwGE 80, 334; BVerwG vom 27. September 1990, Buchholz 437.1 Nr. 7), das aber für den vorliegenden Fall keinerlei Regeln über Zinsansprüche enthält.
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.1997 - 7 A 10388/97
Jugendamt; Jugendamtsträger; Personalkosten; Kindergarten
Wie der Senat bereits mit seinen Urteilen vom 23. August 1994, 7 A 11150/93.OVG und 7 A 11149/93.OVG, entschieden hat, enthält § 12 Abs. 2 KitaG die grundlegende Finanzierungsregel hinsichtlich der Personalkosten von Kindergärten.Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen: Die nach Abzug der Elternbeiträge, der Eigenleistungen des Trägers und der Zuwendungen des Landes verbleibenden ungedeckten Personalkosten sind gemäß § 12 Abs. 2, 6 KitaG vom Träger des Jugendamts und der im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemeinde aufzubringen; wie im Urteil des Senats vom 23.08.1994(7 A 11150/93.OVG) ausgeführt, geht das Gesetz im Grundsatz von Zahlungen der Gemeinde an den freien Träger aus.
Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist - wie oben bereits dargelegt -, diejenige Gemeinde, die nicht selbst Trägerin eines Kindergartens ist und deshalb eigene Aufwendungen für Personalkosten erspart hat, wenigstens zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen; damit soll die Mitverantwortung der Gemeinde für die Versorgung mit Kindergärten betont werden (vgl. Urteile des Senats vom 23. August 1994, aaO).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2005 - 7 A 11960/04
Beteiligung der Gemeinde an den Personalkosten eines Kindergartens
Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Senat in seinem rechtsgrundsätzlichen Urteil vom 16. September 1997 - 7 A 10388/97.OVG -, AS 26, 36 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. August 1994 - 7 A 11150/93.OVG -, AS 25, 62 ausgeführt, dass.Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist ..., diejenige Gemeinde, die nicht selbst Trägerin eines Kindergartens ist und deshalb eigene Aufwendungen für Personal erspart hat, wenigstens zu einer Kostenbeteiligung heranzuziehen; damit soll die Mitverantwortung der Gemeinde für die Versorgung mit Kindergärten betont werden (vgl. Urteil des Senats vom 23. August 1994, a.a.O.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2023 - 7 A 10096/23
Höhe des Eigenanteils eines freien Kindergartenträgers an den Personalkosten in …
Im Übrigen verbleibt es bei der Verpflichtung des Kreises zum Ausgleich der ungedeckten, d.h. von den übrigen Kostenschuldnern des § 12 Abs. 2 KitaG nicht getragenen, Personalkosten gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KitaG (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 1994 - 7 A 11150/93 -, juris Rn. 30 f.).Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist (...), diejenige Gemeinde, die nicht selbst Trägerin eines Kindergartens ist und deshalb eigene Aufwendungen für Personal erspart hat, wenigstens zu einer Kostenbeteiligung heranzuziehen; damit soll die Mitverantwortung der Gemeinde für die Versorgung mit Kindergärten betont werden (vgl. Urteil des Senats vom 23. August 1994 - 7 A 11150/93.OVG -).
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.1994 - 7 A 11149/93
Einzugsbereich der Kindertagesstätte; Gemeinden ; Ungedeckte Personalkosten; …
Wie im Urteil des Senats vom 23. August 1994 - 7 A 11150/93.OVG, an dem Klägerin und Beklagter des vorliegenden Verfahrens ebenfalls beteiligt sind, dargelegt, hat nämlich der beklagte Kreis durch Bescheid eine vorläufige Jahreszuwendung für das laufende Berechnungsjahr und nach Abschluß des Berechnungsjahres ebenfalls durch Bescheid die endgültige Jahreszuwendung festzusetzen.Danach berechnet sich der Zinsanspruch vorliegend wie folgt: Wie in dem eben angesprochenen Urteil des Senats (7 A 11150/93.OVG) im einzelnen dargelegt, hatte die Klägerin zu Beginn des Jahres 1992 Anspruch auf Bewilligung einer vorläufigen Jahreszuwendung, wobei von dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Betrag der voraussichtlichen Personalkosten in Höhe von 1.051.300,00 DM auszugehen und drei im Februar, Juni und Oktober fällige Abschlagszahlungen festzusetzen waren.
- VG Neustadt, 21.09.2020 - 4 K 151/20
Zuschuss zu den Personalkosten eines Kindergartens; Ausgleichsbetrag für die …
Rn. 23 Der Klägerin hat als Einrichtungsträger einen Rechtsanspruch gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KitaG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 1994 - 7 A 11150/93.OVG -), wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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