Rechtsprechung
| VG Berlin, 04.05.1994 - 7 A 115.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VermG § 1 Abs. 1 und 8 a, § 6 Abs. 1 a
Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Liste 3; Beweislast für den Anwendungsausschluß des Vermögensgesetzes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sachliche Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss des Restitutionsanspruchs nach dem Vermögensgesetz; Restituionsanspruch wegen entschädigungsloser Enteignung zu Gunsten des ...
Verfahrensgang
- VG Berlin, 04.05.1994 - 7 A 115.93
- BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94
- BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- OVG Berlin, 02.04.1992 - 8 S 40.92
DDR; Enteignungen; Besatzung; Vermögensgesetz
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Berlin, 13.01.1992 - 25 A 661.91
Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ; Rückübertragungsanspruch auf …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93
Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92
Vermögensfragen - Bodenreformgrundstücke - Rückführung - Entschädigungslose …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Berlin, 29.01.1993 - 21 A 541.92
Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheides; Enteignung eines Grundstücks; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Berlin, 27.05.1993 - 7 A 10.93 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- EGH Hessen, 28.02.1991 - 1 EGH 2/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96
Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr
Das Verfahren VG 7 A 115.93 wurde schließlich als Musterverfahren weitergeführt, während sich die beiden anderen erwähnten Verfahren durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigten.Bei der hier gegebenen Sachlage kann es nicht darauf ankommen, daß der Erörterungstermin nur für das Verfahren VG 7 A 18.93 angesetzt worden ist, weit im Einverständnis des Gerichts und beider Parteien das hier zugrundeliegende Verfahren VG 7 A 116.93 mit zwei weiteren Verfahren (VG 7 A 22.93 und VG 7 A 115.93) von vornherein einbezogen worden ist, wobei als grundlegend das Verfahren VG 7 A 18.93 angesehen wurde, unter dessen Aktenzeichen der Erörterungstermin anberaumt worden ist.
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