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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1997 - 7 A 3110/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,49417
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1997 - 7 A 3110/96 (https://dejure.org/1997,49417)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.09.1997 - 7 A 3110/96 (https://dejure.org/1997,49417)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. September 1997 - 7 A 3110/96 (https://dejure.org/1997,49417)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2005 - 7 A 19/03

    Geringfügige Änderung eines Gebäudes?

    Rn. 6 Auf Klage der Beigeladenen wurden im Hauptsacheverfahren die Baugenehmigungen vom 27. April 1989 und 24. August 1989 rechtskräftig aufgehoben (VG Köln, Urteil vom 15. April 1996 - 8 K 3761/91 -, Senatsurteil vom 5. September 1997 - 7 A 3110/96 -, BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1998 - 4 B 220.97 -).

    Rn. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch in dem Verfahren VG Köln 8 K 3761/91 (OVG NRW 7 A 3110/96), und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die vom Kläger eingereichten Unterlagen und Fotografien ergänzend Bezug genommen.

    Die dort ursprünglich vorgesehenen Wohnungen und überwiegende Anzahl der insgesamt genehmigten Dachgaupen wurden nicht gemäß dieser Baugenehmigung ausgeführt, sondern in anderer Weise hergestellt, wie bereits im Urteil des Senats vom 5. September 1997 (7 A 3110/96) ausgeführt und vom Kläger im vorliegenden Verfahren bestätigt worden ist.

    Rn. 47 Die vom Kläger im Rahmen einer bereits vom Senatsurteil vom 5. September 1997 (7 A 3110/96) bejahten Nutzungsänderung umgesetzten baulichen Änderungen sind geringfügig im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW.

    Die äußeren baulichen Änderungen wirken sich zwar gemäß Senatsurteil vom 5. September 1997 (7 A 3110/96) auf das Grundstück der Beigeladenen aus, weil die zehn Dachgaupen zu ihrem Grundstück hin ausgerichtet sind.

    Rn. 70 Das Interesse der Beigeladenen, die vom Senat mit dem rechtskräftigen Urteil vom 5. September 1997 (7 A 3110/96) nach alter Rechtslage festgestellten Beeinträchtigungen ihrer nachbarlichen Belange zu verhindern, muss auch deshalb zurückstehen, weil die unmittelbare Nachbarschaft zu dem denkmalgeschützten "Herrenhaus" eine situationsgebundene Vorbelastung ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1997 - 7 A 1983/94
    Rn. 33 Vgl. zum Sozialabstand: OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2359/89 -, BRS 54 Nr. 140; Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 3110/96 -.
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