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Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 22.11.2016 - 7 A 5465/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,68603
VG Oldenburg, 22.11.2016 - 7 A 5465/13 (https://dejure.org/2016,68603)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22.11.2016 - 7 A 5465/13 (https://dejure.org/2016,68603)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 22. November 2016 - 7 A 5465/13 (https://dejure.org/2016,68603)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2018 - 2 LC 58/17

    Anspruch eines Tierschutzvereins auf Einsichtnahme in die Behördenakten …

    Rn. 56 Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt mithin einen Rechtsverstoß i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar, sodass die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln, die hier in Rede stehen, in den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes fallen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rdnr. 14 in Abänderung von VG Oldenburg, Urt. v. 22.11.2016 - 7 A 5465/13 - Bayerischer VGH, Beschl. v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.978 -, juris, Rdnr. 7 ff. - VG Minden, Urt. v. 28.7.2016 - 9 K 1636/15 -, juris, Rdnr. 34).

    Rn. 57 Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urt. v. 22.11.2016 - 7 A 5465/13 -, S. 11 UA) - wonach es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG "lediglich um nicht zulässige Abweichungen von lebens- und futtermittelrechtlichen Regelungen, nicht aber um Verstöße gegen andere Vorschriften, insbesondere des Tierschutzrechts" gehe, sodass das Verbraucherinformationsgesetz "ausschließlich der Transparenz im Lebens- und Futtermittelrecht" diene und eine Auskunft über Fehlbetäubungen beim Schlachtvorgang daher nicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz verlangt werden könne, weil insoweit lediglich eine tierschutzrechtliche Problematik in Rede stehe (§ 12 TierSchlV) - ist daher mit dem 10. Senat des erkennenden Gerichts nicht zu folgen.

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 10 LA 90/16

    Betriebsgeheimnis; Fehlbetäubung; Geschäftsgeheimnis; ungünstige …

    Rn. 2 Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Beklagten mit Urteil vom 22. November 2016 (7 A 5465/13) verurteilt, unter Schwärzung der persönlichen Daten folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen zu erteilen:.
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