Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.1982 - 7 A 61/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Hessen, 20.06.1990 - 5 UE 2741/86
Keine Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang für die Müllabfuhr - auch dann …
Der landesrechtliche Anschluß- und Benutzungszwang verändert das Recht und die Pflicht der Abfallbesitzer zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht und widerspricht damit nicht den Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung (BayVGH, Beschluß vom 08.03.1978 -- BayVBl. 1979,176 (177); OVG Lüneburg, Urteil vom 07.05.1981 -- NJW 1983, 411 (413); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.1982 -- 7 A 61/82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1982 -- DÖV 1983, 943 (944) und Urteil vom 01.03.1984 -- KStZ 1984, 213; OVG Saarland, Urteil vom 02.05.1984 -- AS 19, 52 (54)).".Danach ist eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Müllabfuhr ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 1982 -- 7 A 61/82 in einem Parallelfall, in dem es ebenfalls um den Befreiungsantrag eines Eigentümers eines Wochenendhausgrundstückes geht; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 1980 -- AS 16, 1 (3 f) mit weiteren Nachweisen).
Das heißt, es widerspricht dem Rechtsinstitut des Anschluß- und Benutzungszwanges, den geltend gemachten Befreiungsanspruch und damit die behauptete Ausnahmesituation aus einer vermeintlichen Kompetenz, die Aufgabe selbst wahrnehmen zu können, abzuleiten (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 1982 -- 7 A 61/82).
- VGH Hessen, 07.03.1990 - 5 UE 1642/85
Zur Teilbefreiung vom Anschlußzwang und Benutzungszwang; Müllgefäßleerung nach …
Der landesrechtliche Anschluß- und Benutzungszwang verändert das Recht und die Pflicht der Abfallbesitzer zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht und widerspricht damit nicht den Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung (BayVGH, Beschluß vom 08.03.1978 -- BayVBl. 1979,176 (177); OVG Lüneburg, Urteil vom 07.05.1981 -- NJW 1983, 411 (413); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.1982 -- 7 A 61/82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1982 -- DÖV 1983, 943 (944) und Urteil vom 01.03.1984 -- KStZ 1984, 213; OVG Saarland, Urteil vom 02.05.1984 -- AS 19, 52 (54)). - VG Gießen, 28.08.1996 - 8 E 874/95
Landwirtschaftlicher Betrieb - zur Befreiung vom Anschlußzwang an die öffentliche …
Der landesrechtliche Anschluß- und Benutzungszwang verändert das Recht und die Pflicht der Abfallbesitzer zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht und widerspricht damit nicht den Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung (BayVGH, Beschluß vom 08.03.1978 - BayVB1.1979, 1976 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.05.1981 - NJW 1983, 411 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.1982 - 7 A 61/82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1982 - DÖV 1983, 943 und Urteil vom 01.03.1984 - KStZ 1984, 213, OVG Saarland, Urteil vom 02.05.1984 - AS 19, 52 <54" - Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht sind auch bundesrechtlich nicht vorgesehen. - VG Würzburg, 07.09.2021 - W 4 K 19.1621
Keine Befreiung vom abfallrechtlichen Anschluss- und Überlassungszwang
Rn. 22 Auch die Tatsache, dass der Kläger zur Abfallentsorgung nicht auf eine Abholung durch die gemeindliche Müllabfuhr angewiesen ist, sondern nach eigenen Angaben unvermeidbare Reste durch direkte Verbringung zu Verwertungsstellen selbst entsorgen kann, begründet keine für eine Befreiung erforderliche offensichtliche Unzumutbarkeit des Anschluss- und Überlassungszwangs (vgl. OVG RhPf, U.v. 7.12.1982 - 7 A 61/82 - juris;… HessVGH, U.v. 20.6.1990 - 5 UE 2741/86 - juris Rn. 32).
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