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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 26.03.2020 - 7 A 861/18 SN   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17517
VG Schwerin, 26.03.2020 - 7 A 861/18 SN (https://dejure.org/2020,17517)
VG Schwerin, Entscheidung vom 26.03.2020 - 7 A 861/18 SN (https://dejure.org/2020,17517)
VG Schwerin, Entscheidung vom 26. März 2020 - 7 A 861/18 SN (https://dejure.org/2020,17517)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid; …

    Auszug aus VG Schwerin, 26.03.2020 - 7 A 861/18
    Rn. 15 Mit der bestandskräftigen Anordnung über die Fortnahme des Hunds und dessen Unterbringung auf Kosten des Halters steht die Pflicht des Klägers, die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 - amtliche Sammlung BVerwGE 131, S. 346 [351]).
  • VG Schwerin, 15.06.2017 - 7 A 1900/14

    Aufwendungsersatz für tierschutzgerechte Versorgung einer Fundkatze in …

    Auszug aus VG Schwerin, 26.03.2020 - 7 A 861/18
    Gegen die Höhe der u. a. unter Einbeziehung von Futterkosten berechneten Tagessätze ist nichts zu erinnern (s. auch das Urteil der Kammer vom 15. Juni 2017 - 7 A 1900/14 -, juris Rdnr. 34 , zu Tagessätzen in Höhe von 5 EUR für die tierschutzgerechte Unterbringung von Katzen im Jahre 2014).
  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 25 CS 05.295

    Tierschutz, Wegnahme von Pferden, anderweitige pflegliche Unterbringung, …

    Auszug aus VG Schwerin, 26.03.2020 - 7 A 861/18
    Diese Pflicht ist vollziehbar und wird von der zuständigen Veterinärbehörde durch ebenfalls auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu erlassende Kostenbescheide nur noch der Höhe nach konkretisiert (s. etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2006, S. 605, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Juni 2006 - 10 E 720/06 -, juris Rdnr. 19 f.), was in dem Bescheid vom 1. Februar 2017 auch ausdrücklich vorbehalten wurde.
  • VG Gießen, 19.06.2006 - 10 E 720/06

    Tierschutz und "Reichsbürger"

    Auszug aus VG Schwerin, 26.03.2020 - 7 A 861/18
    Diese Pflicht ist vollziehbar und wird von der zuständigen Veterinärbehörde durch ebenfalls auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu erlassende Kostenbescheide nur noch der Höhe nach konkretisiert (s. etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2006, S. 605, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Juni 2006 - 10 E 720/06 -, juris Rdnr. 19 f.), was in dem Bescheid vom 1. Februar 2017 auch ausdrücklich vorbehalten wurde.
  • VG München, 16.06.2010 - M 18 K 08.4719

    Eigenmächtig vorgenommener tiermedizinischer Eingriff

    Auszug aus VG Schwerin, 26.03.2020 - 7 A 861/18
    Nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 Teilsatz 3 TierSchG kann die Behörde das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann; hierfür bedarf es jedoch in beiden Fällen einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung gegenüber dem Halter durch vollziehbaren Verwaltungsakt (s. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 2010 - M 18 K 08.4719 -, juris Rdnr. 36, und Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 42 zu § 16a).
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