Rechtsprechung
| BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 10.11.1982 - 12 Ca 332/82
- LAG Berlin, 05.04.1983 - 3 Sa 13/83
- BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Während die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen hat, angenommen hat, ein Rechtsanwalt dürfe es auch seinem qut geschulten Büropersonal nicht überlassen, den Beginn, die Dauer und das Ende von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungs fristen zu berechnen (vgl. BAG 13, 340; 342 f.; 17, 125, 127; Urteil vom 31. August 1964 - 5 AZR 73/64 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision, unter 2 der Gründe; offengelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 - 3 AZR 318/72 - AP Nr. 62 zu § 233 ZPO, unter I 1 b der Gründe), hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es für zulässig, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büro personal überläßt, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (vgl. BGHZ 43, 148, 151 ff.). - BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51
Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist sind Erläuterungen oder Ergänzungen unklarer bzw. unvollständiger Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller bei richtiger Ausübung des richterlicher Fragerechts gemäß § 139 ZPO vorgetragen hätte (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1977, 1099; VersR 1978, 719, 720; BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 3 AZR 348/73 - AP Nr. 5 zu § 236 ZPO). - BGH, 14.06.1978 - VIII ZB 6/78
Wiedereinsetzung - Gesuch - Darlegungspflicht - Glaubhaftmachung - Umstände der …
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Dies erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu einer Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH VersR 1978, 942).
- BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist - …
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Während die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen hat, angenommen hat, ein Rechtsanwalt dürfe es auch seinem qut geschulten Büropersonal nicht überlassen, den Beginn, die Dauer und das Ende von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungs fristen zu berechnen (vgl. BAG 13, 340; 342 f.; 17, 125, 127; Urteil vom 31. August 1964 - 5 AZR 73/64 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision, unter 2 der Gründe; offengelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 - 3 AZR 318/72 - AP Nr. 62 zu § 233 ZPO, unter I 1 b der Gründe), hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es für zulässig, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büro personal überläßt, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (vgl. BGHZ 43, 148, 151 ff.). - BGH, 22.09.1977 - IV ZB 14/77
Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist durch Verschulden der …
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist sind Erläuterungen oder Ergänzungen unklarer bzw. unvollständiger Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller bei richtiger Ausübung des richterlicher Fragerechts gemäß § 139 ZPO vorgetragen hätte (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1977, 1099; VersR 1978, 719, 720; BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 3 AZR 348/73 - AP Nr. 5 zu § 236 ZPO). - BAG, 09.10.1972 - 3 AZR 318/72
Rechtsanwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfristen - …
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Während die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen hat, angenommen hat, ein Rechtsanwalt dürfe es auch seinem qut geschulten Büropersonal nicht überlassen, den Beginn, die Dauer und das Ende von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungs fristen zu berechnen (vgl. BAG 13, 340; 342 f.; 17, 125, 127; Urteil vom 31. August 1964 - 5 AZR 73/64 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision, unter 2 der Gründe; offengelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 - 3 AZR 318/72 - AP Nr. 62 zu § 233 ZPO, unter I 1 b der Gründe), hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es für zulässig, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büro personal überläßt, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (vgl. BGHZ 43, 148, 151 ff.). - BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64
Divergenz - Selbständig anfechtbares Zwischenurteil - Endurteil - Behandlung als …
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Während die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen hat, angenommen hat, ein Rechtsanwalt dürfe es auch seinem qut geschulten Büropersonal nicht überlassen, den Beginn, die Dauer und das Ende von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungs fristen zu berechnen (vgl. BAG 13, 340; 342 f.; 17, 125, 127; Urteil vom 31. August 1964 - 5 AZR 73/64 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision, unter 2 der Gründe; offengelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 - 3 AZR 318/72 - AP Nr. 62 zu § 233 ZPO, unter I 1 b der Gründe), hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es für zulässig, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büro personal überläßt, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (vgl. BGHZ 43, 148, 151 ff.). - BAG, 06.12.1973 - 3 AZR 348/73
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Begründungsfrist - Glaubhaftmachung - …
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist sind Erläuterungen oder Ergänzungen unklarer bzw. unvollständiger Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller bei richtiger Ausübung des richterlicher Fragerechts gemäß § 139 ZPO vorgetragen hätte (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1977, 1099; VersR 1978, 719, 720; BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 3 AZR 348/73 - AP Nr. 5 zu § 236 ZPO). - BGH, 23.01.1978 - I ZR 117/76
Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der …
Auszug aus BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
Auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist sind Erläuterungen oder Ergänzungen unklarer bzw. unvollständiger Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller bei richtiger Ausübung des richterlicher Fragerechts gemäß § 139 ZPO vorgetragen hätte (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1977, 1099; VersR 1978, 719, 720; BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 3 AZR 348/73 - AP Nr. 5 zu § 236 ZPO).
- BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 38/10
Revision - Wiedereinsetzung
Es wäre auf ein unzulässiges Nachschieben von Tatsachen hinausgelaufen, die die Wiedereinsetzung erst begründen (vgl. BAG 16. Juni 1983 - 7 AZB 9/83 - zu II 2 der Gründe; BGH 27. Januar 1993 - IV ZB 15/92 - RuS 1993, 237). - BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 Die von den Käufern gegen den Verwerfungsbeschluß des Landesarbeitsgerichts eingelegte Revisionsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 16. Juni 1983 - 7 AZB 9/83 - kostenpflichtig zurückgewiesen.
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