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Rechtsprechung
   BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,19300
BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85 (https://dejure.org/1986,19300)
BAG, Entscheidung vom 20.06.1986 - 7 AZR 18/85 (https://dejure.org/1986,19300)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 18/85 (https://dejure.org/1986,19300)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 19. August 1981 - 7AZR 252/79 - und vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 - (BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und im Anschluß hieran auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - (BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgesprochen haben (ferner Senatsurteil vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter III 3 der Gründe), sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zum Zwecke der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt, wenn neben der Erfüllung von Dienstleistungsaufgaben die Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Qualifikation wie etwa der Promotion oder zu einer ähnlich qualifizierten speziellen Weiterbildung in Forschung und Lehre gegeben wird.

    Eine derartige Fort- und Weiterbildung in Form einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation kann eine Befristung ebenfalls rechtfertigen (vgl. BAG 36, 171, 177 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe, m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat schon früher angenommen, daß die Fortführung von begonnenen Lehrveranstaltungen einen sachlichen Grund für eine Befristung darstellen kann (BAG 36, 171, 178 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter III 3 der Gründe).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 39, 38; 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 68 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung Vorgelegen haben.

    (vgl. BAG GS 10, 65 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 39, 38 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 39, 38; 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 68 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung Vorgelegen haben.

    (vgl. BAG GS 10, 65 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 39, 38 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher …

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Das hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. Februar 1986 - 7 AZR 482/84 - entschieden.

    Welche Zeitspanne in diesem Rahmen für den jeweiligen Einzelfall angemessen ist, muß weitgehend der fachlichen Beurteilung der dafür zuständigen Stellen der Hochschule überlassen bleiben, die insoweit auch einen nicht zu eng zu bemessenden Beurteilungsspielraum haben (Senatsurteil vom 12. Februar 1986, aaO).

  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand - …

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/83 - (AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) die einer Einrichtung der öffentlichen Hand als Aufgabe zugewiesene Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter anerkannt.In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag, den ein Diplom-Physiker nach Ablegung der Doktorprüfung mit einem Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand abgeschlossen hatte.

    Insbesondere sollten durch diese Entscheidungen die Grundsätze des oben zitierten Urteils des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1974 (AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als Sachgrund für die Befristung nicht aufgegeben oder eingeschränkt werden.

  • BAG, 06.05.1982 - 2 AZR 1037/79

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 19. August 1981 - 7AZR 252/79 - und vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 - (BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und im Anschluß hieran auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - (BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgesprochen haben (ferner Senatsurteil vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter III 3 der Gründe), sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zum Zwecke der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt, wenn neben der Erfüllung von Dienstleistungsaufgaben die Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Qualifikation wie etwa der Promotion oder zu einer ähnlich qualifizierten speziellen Weiterbildung in Forschung und Lehre gegeben wird.

    Das Urteil des Zweiten Senats vom 6. Mai 1982 (aaO), das die im Urteil des erkennenden Senats vom 19. August 1981 aufgestellten Grundsätze übernahm, betraf eine an einer pädagogischen Hochschule beschäftigte Lektorin, deren Tätigkeit im Unterricht der Didaktik der englischen Sprache bestand und - wie in dem Urteil betont wird - eindeutig nicht auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Weiterbildung lag.

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter - …

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 19. August 1981 - 7AZR 252/79 - und vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 - (BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und im Anschluß hieran auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - (BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgesprochen haben (ferner Senatsurteil vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter III 3 der Gründe), sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zum Zwecke der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt, wenn neben der Erfüllung von Dienstleistungsaufgaben die Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Qualifikation wie etwa der Promotion oder zu einer ähnlich qualifizierten speziellen Weiterbildung in Forschung und Lehre gegeben wird.
  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 19. August 1981 - 7AZR 252/79 - und vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 - (BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und im Anschluß hieran auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - (BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgesprochen haben (ferner Senatsurteil vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter III 3 der Gründe), sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zum Zwecke der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt, wenn neben der Erfüllung von Dienstleistungsaufgaben die Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Qualifikation wie etwa der Promotion oder zu einer ähnlich qualifizierten speziellen Weiterbildung in Forschung und Lehre gegeben wird.
  • BAG, 12.07.1957 - 1 AZR 418/55

    Auslegungsregeln - Private Willenserklärung - Vertragsurkunde

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Der Senat kann den Vertrag auch selbst auslegen, da es sich um die Auslegung einer Willenserklärung aus vorliegendem Urkundenmaterial handelt, das in gleicher Geschlossenheit sowohl dem Berufungsgericht wie auch dem Senat vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO).
  • BAG, 24.10.1963 - 2 AZR 396/62

    Kirchliche Aufsichtsbehörde - Krankenhaus - Chefarzt - Genehmigung - …

    Auszug aus BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Er ist nicht an die beschränkt revisible Auslegung des Individualvertrages durch das Landesarbeitsgericht gebunden (vgl. u.a. BAG Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 AZR 396/62 - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, m.w.N.), denn das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag nicht ausgeleqt, sondern nur eine Möglichkeit der Auslegung angedeutet, das Ergebnis dieser Auslegung aber aus drücklich offengelassen.
  • BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 53/87

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages - Dreijährige …

    Welche Zeitspanne im jeweiligen Einzelfall angemessen ist, muß weitgehend der Beurteilung der dafür zuständigen Stellen der Hochschule überlassen bleiben, die insoweit einen nicht zu eng zu bemessenden Beurteilungsspielraum haben (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1986 - 7 AZR 482/84 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Urteil vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 18/85 - n.v.).

    Sachgerecht ist es auch, wenn zunächst nur ein Beschäftigungszeitraum vereinbart wird, innerhalb dessen konkrete Zwischenergebnisse erwartet werden können (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 18/85 - n.v.).

  • BAG, 12.12.1986 - 7 AZR 385/85

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmten Senatsurteil vom 12. Februar 1986 - 7 AZR 482/84 - NVwZ 1986, 869 (vgl. Urteile vom 12. März 1986 - 7 AZR 520/84 -, vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 620/84 -, vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 18/85 -, vom 13. August 1986 - 7 AZR 75/85 - und vom 5. September 1986 - 7 AZR 177/85 - jeweils unveröffentlicht) kann zwar die den Hochschulen gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sachlich rechtfertigen.
  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 538/85

    Befristung des Arbeitsverhältnisses mit wissenschaftlichem Mitarbeiter zur …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmten Senatsurteil vom 12. Februar 1986 - 7 AZR 482/84 - NVwZ 1986, 869 (vgl. Urteile vom 12. März 1986 - 7 AZR 520/84 -, vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 620/84 -, vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 18/85 -, vom 13. August 1986 - 7 AZR 75/85 - und vom 5. September 1986 - 7 AZR 177/85 -, jeweils unveröffentlicht) kann die den Hochschulen gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sachlich rechtfertigen.
  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 112/87

    Streitigkeit über die wirksame Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses - …

    Nach dieser durch das Senatsurteil vom 12. Februar 1986 (…aaO) begründeten und seitdem wiederholt bestätigten Rechtsprechung (vgl. z.B. unveröffentlichte Senatsurteile vom 12. März 1986 - 7 AZR 520/84 -, vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 620/84 -, vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 18/85 -, vom 13. August 1986 - 7 AZR 75/85 - und vom 5. September 1986 - 7 AZR 177/85 - sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 12. Dezember 1986 - 7 AZR 385/85 -) kann die den Hochschulen gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sachlich rechtfertigen.
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