Rechtsprechung
| BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der erneuten Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem Hochschulrahmengesetz - Überprüfung des letzten befristeten Vertrages bei Aneinanderreihung verschiedener Verträge - Zuweisung durch das Arbeitsamt - Überschreitung der Höchstgrenze durch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 05.05.1988 - 8 Ca 31/88
- LAG Hamburg, 14.12.1988 - 8 Sa 72/88
- BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84
Befristeter Arbeitsvertrag
Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89
Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages sichern, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt des Inhaltes vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79, 80; BAGE 50, 298, 307; BAGE 51, 319, 323, 324 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84]= AP Nr. 97, 100 und 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule). - BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265/85
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung
Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89
Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages sichern, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt des Inhaltes vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79, 80; BAGE 50, 298, 307; BAGE 51, 319, 323, 324 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84]= AP Nr. 97, 100 und 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule). - BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80
Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG
Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. schon BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 55, 338, 342 ff. = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; siehe auch Urteil vom 8. Februar 1989 - 7 AZR 260/88 -, n. v.).
- BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84
Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft
Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89
Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages sichern, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt des Inhaltes vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79, 80; BAGE 50, 298, 307; BAGE 51, 319, 323, 324 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84]= AP Nr. 97, 100 und 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule). - BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben
Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89
Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages sichern, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt des Inhaltes vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79, 80; BAGE 50, 298, 307; BAGE 51, 319, 323, 324 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84]= AP Nr. 97, 100 und 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule). - BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
Befristeter Arbeitsvertrag - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. schon BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 55, 338, 342 ff. = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; siehe auch Urteil vom 8. Februar 1989 - 7 AZR 260/88 -, n. v.). - BAG, 08.02.1989 - 7 AZR 260/88
Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - …
Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. schon BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 55, 338, 342 ff. = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; siehe auch Urteil vom 8. Februar 1989 - 7 AZR 260/88 -, n. v.).
- LAG Bremen, 16.03.1993 - 1 Sa 237/92
Arbeitsvertrag; Befristung ; Wissenschaftlicher Mitarbeiter ; Hochschule; …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dann, wenn kein Vorbehalt gemacht worden ist, nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu prüfen (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.N.; BAG Urteil v. 31. Januar 1990 - Az. 7 AZR 63/89).Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fallen sogenannte Altverträge vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (vgl. BGBl 1985 1, 2090) selbst dann aus der Zusammenrechnung heraus, wenn sie in der Begründung den Fällen des Hochschulrahmengesetzes entsprechen (vgl. BAG Urteile v. 31. Januar 1990 Az. 7 AZR 63/89, 7 AZR 98/89, 7 AZR 125/89 ; BAG Beschluß v. 12. Mai 1992 Az. 7 AZR 239/91 ).
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1990 - Az. 7 AZR 63/89 - diesen Gesichtspunkt angesprochen, jedoch nicht endgültig entschieden.
Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend in seinem Urteil vom 31. Januar 1990 - Az. 7 AZR 63/89 - aus Arbeitsverträgen über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren keinen besonderen Bestandsschutz für den Arbeitnehmer hergeleitet.
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