Rechtsprechung
| BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf infolge einer Befristung - Beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden als sachlicher Grund zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss - Befristungskontrolle anhand des letzten Arbeitsvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 28.02.1992 - 10 b/3 Ca 5364/91
- LAG Köln, 30.10.1992 - 12 Sa 621/92
- BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265/85
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung
Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der letzte Vertrag lediglich als unselbständige Korrektur des vorletzten Vertrages, insbesondere hinsichtlich der Berechnung seiner Dauer, darstellt (BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule).Um dies anzunehmen, genügt es nicht, daß die Vertragsinhalte im wesentlichen übereinstimmen; vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, beide Verträge als Einheit zu behandeln (BAG Urteil vom 21. Januar 1987, a.a.O., unter I 2 der Gründe).
- BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses …
Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Das ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund entzogen wird (vgl. BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag;… BAGE 42, 203 = AP Nr. 76, a.a.O.; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83, a.a.O.).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet, dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber beabsichtigt (vgl. z.B. BAG Urteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - und vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 83 und 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
- BAG, 12.10.1960 - GS 1/59
Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …
Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Das ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund entzogen wird (vgl. BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag;… BAGE 42, 203 = AP Nr. 76, a.a.O.;… BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83, a.a.O.).
- BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84
Befristeter Arbeitsvertrag
Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Haben die Arbeitsvertragsparteien im Anschluß an einen früheren befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist regelmäßig nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag;… BAGE 50, 298 = AP Nr. 100, a.a.O.). - BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81
Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer
Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Das ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund entzogen wird (vgl. BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 42, 203 = AP Nr. 76, a.a.O.;… BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83, a.a.O.). - BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83
Arbeitsverhältnis: Befristung und "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe"
Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet, dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber beabsichtigt (vgl. z.B. BAG Urteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - und vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP Nr. 83 und 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). - BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92
Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden
Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Der Senat hat es stets als berechtigtes Eigeninteresse des Arbeitgebers anerkannt, für Auszubildende, die er unter erheblichem Aufwand für seine Zwecke ausgebildet hat, bei Ende der Berufsausbildung auch eine Beschäftigungsmöglichkeit zu haben (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1984 …und vom 3. Oktober 1984, jeweils a.a.O., und vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). - BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben
Auszug aus BAG, 30.06.1993 - 7 AZR 689/92
Haben die Arbeitsvertragsparteien im Anschluß an einen früheren befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist regelmäßig nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 50, 298 = AP Nr. 100, a.a.O.).
- BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 657/92
Befristeter Arbeitsvertrag mit studentischer Aushilfskraft
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; vgl. z.B. BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 65, 86, 93 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; Urteil vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 30. Juni 1993 - 7 AZR 689/92 -, n.v., zu II 2 der Gründe) ist bei der Frage, ob die vereinbarte Befristung wirksam ist, regelmäßig auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien abzustellen.
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