Rechtsprechung
| VGH Bayern, 23.09.2004 - 7 B 03.1192 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- VG Ansbach, 28.09.2023 - AN 2 K 22.02069
Obliegenheit eines Prüflings zur Inanspruchnahme ärztlicher Beratung zur …
Es ist auch Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung, Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen und Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen (BayVGH, U.v. 23.9.2004 - 7 B 03.1192 - BeckRS 2004, 33535, VG Cottbus, U. v. 18.2.2011 - 1 K 1054/08 - BeckRS 2011, 50775).Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines evtl. erforderlichen Rücktritts kümmert und dass diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird (BayVGH, U.v. 23.9.2004 - 7 B 03.1192 - BeckRS 2004, 33535).
- VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 352/10
Frage der entschuldigten Säumnis bei ärztlicher Prüfung wegen Krankheit
Rn. 57 so VGH Bayern, Urteil vom 23.09.2004 - 7 B 03.1192 -, juris. - VGH Bayern, 03.07.2013 - 7 ZB 13.891
Ein während der Prüfung erklärter Rücktritt unterliegt wegen der erhöhten …
Rn. 10 An die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts ist nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282/285, B.v. 10.4.1990 - 7 B 48.90 - BayVBl 1990, 411/412, U.v. 15.12.1993 - 6 C 28.92 - NVwZ-RR 1994, 442/443 f., B.v. 17.9.2002 - 6 B 57.02 - juris, BayVGH, U.v. 16.4.2002 - 7 B 01.1889 - juris, U.v. 23.9.2004 - 7 B 03.1192 - juris).
- VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1908/09
Säumnis beim schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung
Rn. 55 so VGH Bayern, Urteil vom 23.09.2004 - 7 B 03.1192 -, juris. - VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1927/09
Säumnis des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung
Rn. 56 so VGH Bayern, Urteil vom 23.09.2004 - 7 B 03.1192 -, juris. - VG Augsburg, 19.07.2016 - Au 3 K 15.1851
Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts
Ein Prüfling trägt die materielle Beweislast nicht nur für die den Rücktrittsgrund, sondern auch für die Unverzüglichkeit des Rücktritts (…vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 - juris Rn. 14;… B.v. 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423 - juris Rn. 11;… B.v. 7.1.2009 - 7 ZB 08.1478 - juris Rn. 11;… B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12; U.v. 23.9.2004 - 7 B 03.1192 - juris Rn. 16 zu § 21 Abs. 4 Satz 1 RaPO a. F.;… B.v. 22.7.2003 - 7 CE 03.1872 - juris Rn. 11;… VG Würzburg, U.v. 14.5.2014 - W 2 K 13.963 - juris Rn. 19;… VG Augsburg, U.v. 24.1.2006 - Au 3 K 05.1950 - juris Rn. 20). - VG Cottbus, 18.02.2011 - 1 K 1054/08
Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren
Daher ist es auch Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen und Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 23. September 2004 - 7 B 03.1192 -, juris [Rn. 16]). - VG München, 26.02.2013 - M 3 K 11.5129
Versäumung der Prüfung; kein wichtiger Grund; keine unverzügliche Mitteilung
Es sind dabei strenge Anforderungen sowohl an die Beachtung der Fristen zur Untersuchung und zur Meldung einer festgestellten Prüfungsunfähigkeit als auch an die Behauptung von Prüflingen zu stellen, sie hätten ihre Prüfungsunfähigkeit nicht gekannt oder seien nicht in der Lage gewesen, sie unverzüglich geltend zu machen (vgl. BayVGH vom 23.09.2004, Az. 7 B 03.1192, BVerwGE 106, 369, BayVGH vom 28.07.1980, Az. 7 B 80 A.490). - VG Würzburg, 14.05.2014 - W 2 K 13.963
Prüfungsunfähigkeit; Rücktritt von der Prüfung; Fristverlängerung zur Ablegung …
Daher ist es auch Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und ggf. unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen und die Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.2004 - 7 B 03.1192 - juris Rn. 16). - VG München, 08.11.2013 - M 3 K 12.5152
Prüfungssäumnis
Es sind dabei strenge Anforderungen sowohl an die Beachtung der Fristen zur Untersuchung und zur Meldung einer festgestellten Prüfungsunfähigkeit als auch an die Behauptung von Prüflingen zu stellen, sie hätten ihre Prüfungsunfähigkeit nicht gekannt oder seien nicht in der Lage gewesen, sie unverzüglich geltend zu machen (vgl. BayVGH vom 23.09.2004, Az. 7 B 03.1192, BVerwGE 106, 369, BayVGH vom 28.07.1980, Az. 7 B 80 A.490).
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