Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.02.2008 - 7 B 06.1390 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostenfreiheit des Schulwegs; nächstgelegene Schule - Realschule; außerbayerische Schule; Besuch einer bayerischen Schule; Schulpflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 17.06.2005 - 7 B 04.1558
Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2008 - 7 B 06.1390
Dem steht die ständige Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein Anspruch auf Erstattung der Schulwegkosten nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die besuchte Schule in einem anderen Bundesland liegt (BayVGH vom 30.11.1984 BayVBl 1985, 561; zuletzt Urteil vom 17.6.2005 Az. 7 B 04.1558).
- VG Würzburg, 01.10.2015 - W 2 K 15.650
Keine Übernahme der Beförderungskosten für Schulweg
Auch eine außerbayerische Schule kann als nächstgelegene Schule zu erachten sein (BayVGH, U. v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415 - juris; U. v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in Einzelfällen die Erstattung von Schülerbeförderungskosten auch zu einer nicht nächstgelegenen bayerischen Schule als zulässig erachtet wird, um einem bayerischen Schüler den Zugang zum bayerischen Schulsystem zu erleichtern (BayVGH, U. v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U. v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U. v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).
Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - juris; U. v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).
- VGH Bayern, 07.06.2010 - 7 ZB 09.2415
Geringster Beförderungsaufwand bei Schülerbeförderung im öffentlichen, teilweise …
Dies gilt insbesondere für Schulen in der Nähe zu benachbarten Bundesländern, denen ohne Sicherung tragfähiger Einzugsbereiche die Schüler entzogen würden, für die sie eigentlich gebaut worden sind (BayVGH vom 11.2.2008 Az. 7 B 06.1390 ).Die Reichweite des Organisationsermessens zur Sicherung eines tragfähigen Einzugsbereichs für bayerische Schulen im Grenzbereich zu einem benachbarten Bundesland hängt nicht davon ab, ob der Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers an ein "altes" (vgl. BayVGH vom 11.2.2008 a.a.O.) oder an ein "neues" Bundesland angrenzt.
- VGH Bayern, 13.04.2011 - 7 B 10.1423
Schulwegkostenerstattung nicht bei "Ausweichen" auf Gymnasium außerhalb Bayerns
- VG Würzburg, 26.04.2017 - W 2 K 16.727
Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).
- VG Würzburg, 29.01.2016 - W 2 K 14.1040
Beförderungspflicht von Schülern
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).
- VG Würzburg, 14.03.2018 - W 2 K 17.197
Übernahme von Schülerbeförderungskosten
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).
- VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1554
Kostenfreiheit des Schulwegs
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).
- VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1561
Wirtschaftlichkeit von Schülerbeförderungskosten
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).
- VG Ansbach, 25.02.2022 - AN 2 K 21.01712
Fiktive Kosten einer Monatskarte als Referenz für Schulwegkosten
Durch den Aufbau eines Schülertransportnetzes soll auch darauf hingewirkt werden, dass einzelne Schulen, die grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen geschaffen und bereitgehalten werden, angemessen ausgelastet sind (vgl. hierzu im Ganzen BayVGH, U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris; BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 7 ZB 14.2484 - juris; vgl. ebenso auch VG Würzburg, U.v. 24.3.2021 - W 2 K 20.1737 - juris). - VG Bayreuth, 27.07.2009 - B 3 K 07.1162
Übernahme der Kosten der Beförderung für ein im benachbarten Bundesland gelegenes …
Neben der sozialstaatlichen Komponente des Schülerbeförderungsrechts steht die optimale Organisation der Schülerbeförderung im Vordergrund" (so BayVGH, Urteil vom 11.12.2008, Az. 7 B 06.1390 RdNr. 17). - VG Würzburg, 24.03.2021 - W 2 K 20.1737
Fiktive Kosten einer Monatskarte als Referenz für Schulwegkosten bei pauschalem …
- VGH Bayern, 31.03.2009 - 7 C 09.664
Prozesskostenhilfe; fehlende Erfolgsaussichten; Schulbesuch; Beförderungskosten; …
- VG Augsburg, 27.11.2008 - Au 3 K 08.1048
Prozesskostenhilfe; Schulwegkostenfreiheit; nächstgelegene Schule; Ermessen
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