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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.06.2008 - 7 B 08.550   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,74753
VGH Bayern, 23.06.2008 - 7 B 08.550 (https://dejure.org/2008,74753)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.06.2008 - 7 B 08.550 (https://dejure.org/2008,74753)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - 7 B 08.550 (https://dejure.org/2008,74753)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schülerbeförderung; sechstufige Realschule; nächstgelegene Schule; Ausbildungsrichtung; Wahlpflichtfächergruppe III; ergänzender Schwerpunkt; Bezeichnung der Stundentafeln; inhaltlicher Vergleich der Stundentafeln; formale Qualifikation des Unterrichtsschwerpunkts; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 08.01.2008 - 7 B 07.1008

    Beförderungspflicht zum Unterricht der nächstgelegenen Schule beurteilt sich …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2008 - 7 B 08.550
    Zur Begründung verweist der Beklagte auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2008 (Az. 7 B 07.1008).

    Danach bestehen an den Realschulen derzeit nur die in Art. 8 Abs. 3 BayEUG genannten drei Ausbildungsrichtungen in Form entsprechender Wahlpflichtfächergruppen; die Wahl eines ergänzenden Schwerpunkts im musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich innerhalb der Gruppe III (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG) bleibt daher auf der Ebene des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung (BayVGH vom 8.1.2008 Az. 7 B 07.1008; vgl. auch BayVGH vom 24.4.1985 Az. 7 B 84. A.830).

  • VG Regensburg, 15.02.2016 - RN 3 K 15.1262

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten - Freie Entscheidung des Staates zur …

    Die Wahl eines ergänzenden Schwerpunkts, z. B. im musisch gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich innerhalb der Gruppe III (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG) bleibt daher auf Ebene des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung (vgl. BayVGH - B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris - m.w.N.).

    Denn mit der Wahl eines bestimmten Schwerpunkts an einer Realschule ungeachtet vorheriger Ablehnung eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten trägt der Schüler bzw. tragen die Erziehungsberechtigten das Risiko der eigenen Kostentragung für den künftigen Schulweg bewusst (vgl. BayVGH - B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris).

    Die Berufung darauf, dass aufgrund Zeitablaufs der Wechsel an eine kostengünstiger zu erreichende Schule nun nicht mehr zumutbar wäre, scheidet dann aus (vgl. BayVGH - B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris).

  • VGH Bayern, 03.12.2010 - 7 ZB 10.1843

    Interessenabwägung des Aufgabenträgers bei mehreren …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist hinsichtlich der hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 3 (früher Satz 2) Nr. 3 SchBefV zu prüfenden Frage, welche Schule mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist, nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen, sondern auf die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermittelnden Fahrtkosten (BayVGH vom 12.2.2001 BayVBl 2001, 308/309, vom 8.1.2008 Az. 7 B 07.1008 , vom 23.6.2008 Az. 7 B 08.550 , vom 20.4.2009 Az. 7 ZB 08.3048 , vom 7.6.2010 Az. 7 ZB 09.2415 und vom 26.8.2010 Az. 7 ZB 10.380).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist hinsichtlich der hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 3 (früher Satz 2) Nr. 3 SchBefV zu prüfenden Frage, welche Schule mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist, nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen, sondern auf die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermittelnden Fahrtkosten (BayVGH vom 12.2.2001 BayVBl 2001, 308/309, vom 8.1.2008 Az. 7 B 07.1008 , vom 23.6.2008 Az. 7 B 08.550 , vom 20.4.2009 Az. 7 ZB 08.3048 , vom 7.6.2010 Az. 7 ZB 09.2415 und vom 26.8.2010 Az. 7 ZB 10.380).

  • VGH Bayern, 20.04.2009 - 7 ZB 08.3048

    Schulwegkosten für den Besuch einer Realschule; nächstgelegene Schule; geringster …

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass hierbei grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen ist, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten (BayVGH vom 12.2.2001 Az. 7 B 99.3719 = BayVBl 2001, 308, vom 8.1.2008 Az. 7 B 07.1008 , und vom 23.6.2008 Az. 7 B 08.550 ).

    Sie können sich daher nicht ab dem vierten Jahr des Schulbesuchs darauf berufen, ihrer Tochter sei nunmehr ein Wechsel an die Realschule in Zirndorf, die nach wie vor kostengünstiger zu erreichen ist, nicht mehr zumutbar (vgl. BayVGH vom 23.6.2008 Az. 7 B 08.550 ).

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