Rechtsprechung
| BVerwG, 17.09.1976 - VII B 105.76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Prüfungsbestimmungen (Änderung) - Änderung der Notenbezeichnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bescheinigung für Prüflinge - Ablegen der Prüfung - Notenbezeichnungen - Noteninhalte
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 06.03.1975 - 1 K 990/74
- BVerwG, 17.09.1976 - VII B 105.76
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes
Auszug aus BVerwG, 17.09.1976 - 7 B 105.76
Richtig ist allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Altexaminierten mit überdurchschnittlichen Noten, insbesondere der Notengruppen befriedigend und vollbefriedigend mittelbar eine Art Aufbesserung erfahren; die Bescheinigung mit den darin gegenübergestellten Notenbezeichnungen und Noteninhalten alten und neuen Rechts läßt nämlich ohne Schwierigkeiten erkennen, daß vor allem in den genannten Notengruppen die Rechtsänderung eine Verschiebung der Noten nach oben mit sich gebracht hat und die alten Noten befriedigend und vollbefriedigend jedenfalls der verbalen Umschreibung nach im wesentlichen den neuen Noten vollbefriedigend und gut entsprechen (vgl. die Gegenüberstellung in BVerfGE 37, 342 [344]).Nach der insoweit nicht weiter klärungsbedürftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 342 [354]) und des beschließenden Senats (Urteil vom 27.06.1975 - BVerwG VII C 38.74 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64 S. 11) ist der Normgeber bei einer Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge soweit wie irgend möglich zu gewährleisten und, falls bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßigen unzumutbaren Benachteiligungen vorzubeugen.
- BVerwG, 27.06.1975 - VII C 38.74
Berechnung und Bedeutung von Ausbildungsnoten von Rechtsreferendaren - Anwendung …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1976 - 7 B 105.76
Nach der insoweit nicht weiter klärungsbedürftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 342 [354]) und des beschließenden Senats (Urteil vom 27.06.1975 - BVerwG VII C 38.74 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64 S. 11) ist der Normgeber bei einer Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge soweit wie irgend möglich zu gewährleisten und, falls bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßigen unzumutbaren Benachteiligungen vorzubeugen.
- BVerwG, 20.04.1978 - 7 B 122.77
Chancengleichheit im Prüfungswesen - Zweite juristische Staatsprüfung - …
Hiernach war es dem Landesgesetzgeber bundesrechtlich nicht verwehrt, die von ihm vorzunehmende Änderung der Juristenausbildung in Richtung auf einen verkürzten Vorbereitungsdienst dadurch möglichst bald wirksam werden zu lassen, daß er die Neuregelung auch für Referendare in Geltung setzte, die bereits im Vorbereitungsdienst standen, vorausgesetzt, daß dies die Betroffenen im Verhältnis zu anderen voll unter der Geltung des alten oder voll unter der Geltung des neuen Rechts ausgebildeten Referendare nicht übermäßig und unzumutbar in ihrer Chancengleichheit benachteiligte (BVerfGE 37, 342 [354, 355]; ; Urteil vom 27.06.1975 - BVerwG 7 C 38.74 in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; ferner Beschluß vom 17.09.1976 - BVerwG 7 B 105.76 ). - BVerwG, 19.10.1977 - 7 B 131.77
Anrechnung einer Ausbildungsleistung - Ausbildung - Ausbildungsnote nach neuem …
Der beschließende Senat hat darüber hinaus in seinem Beschluß vom 17. September 1976 - BVerwG VII B 105.76 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 76) in einem immerhin vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, daß ein nach früherem Recht erteiltes "glattes ausreichend" - was für den damals entschiedenen Fall unterstellt werden konnte - nach neuem Recht mit entsprechenden Bescheinigungen - im vorliegenden mit einer entsprechend besseren Anrechnung - nur anerkannt werden könnte, indem andere Gruppen von Prüflingen ungleich behandelt würden.
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