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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 B 11123/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,39553
OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 B 11123/06 (https://dejure.org/2006,39553)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.11.2006 - 7 B 11123/06 (https://dejure.org/2006,39553)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. November 2006 - 7 B 11123/06 (https://dejure.org/2006,39553)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 B 11123/06
    Zwar kann eine intensive, unter Einsatz erheblicher Mittel betriebene Werbung um Spenden bzw. Fördermitglieder in der Aufbauphase eines gemeinnützigen Zwecken dienenden Vereins durchaus wirtschaftlich sinnvoll und angemessen sein, um in überschaubarer Zeit eine zur Finanzierung der satzungsmäßigen Zwecke ausreichend große Zahl von Spendern bzw. Fördermitgliedern zu gewinnen (vgl. BFH, NJW 1999, 310).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung - …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 B 11123/06
    Zu einer Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen i.S.d. Sammlungsgesetzes zählt auch die Werbung von so genannten Fördermitgliedern für einen Verein, die - wie hier - für ihren Mitgliedsbeitrag keine nennenswerte Gegenleistung erhalten und deren finanzielle Zuwendung als solche gegenüber der Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit den Verein bei der Erfüllung seiner Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BVerwGE 88, 9; BayVGH, NVwZ 1990, 1095).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2005 - 12 B 10909/05

    Geldsammeln zu Recht verboten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 B 11123/06
    Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht es für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG -, juris; VGH BW, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 4 S 968/99 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1999 - 4 S 968/99

    Öffentliche Sammlung: Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung und Verwendung …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 B 11123/06
    Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht es für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG -, juris; VGH BW, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 4 S 968/99 -, juris).
  • VGH Bayern, 09.10.1989 - 21 CS 89.01300
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 B 11123/06
    Zu einer Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen i.S.d. Sammlungsgesetzes zählt auch die Werbung von so genannten Fördermitgliedern für einen Verein, die - wie hier - für ihren Mitgliedsbeitrag keine nennenswerte Gegenleistung erhalten und deren finanzielle Zuwendung als solche gegenüber der Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit den Verein bei der Erfüllung seiner Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BVerwGE 88, 9; BayVGH, NVwZ 1990, 1095).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 7 B 10090/07

    Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln

    Zum Sammlungsverbot bei unzutreffendem Hinweis auf die Gemeinnützigkeit und bei nicht zweckentsprechender, einwandfreier Verwendung des Sammlungsertrages (im Anschluss an OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG - und 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP).

    Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG -, AS 32, 370, und 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

    Bei dem von dem Antragsgegner somit zutreffend ermittelten Verwaltungskostenanteil in Höhe von 87, 13 v.H. kann aber von einer zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrags keine Rede mehr sein (im Anschluss an OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 und 13. November 2006, a.a.O.).

  • VG Trier, 17.12.2007 - 1 K 642/07

    Deutsches Kinderförderwerk e.V. aus Wetzlar auch im Hauptsacheverfahren …

    Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 - 12 B 10909/05.OVG -, AS 32, 370, und 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

    Bei dem von dem Antragsgegner somit zutreffend ermittelten Verwaltungskostenanteil in Höhe von 87, 13 v.H. kann aber von einer zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrags keine Rede mehr sein (im Anschluss an OVG RP, Beschlüsse vom 20. September 2005 und 13. November 2006, a.a.O.).

  • VG Trier, 08.01.2007 - 2 L 976/06

    Deutsches Kinderförderungswerk e.V. aus Wetzlar darf in Rheinland-Pfalz keine …

    Wegen des hohen Interesses der Öffentlichkeit, die Spendenbereitschaft aufrecht zu erhalten und andere Veranstalter von Sammlungen zu schützen, reicht es für ein Verbot bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. November 2006 -7 B 11123/06.OVG m.w.N.).Nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 SammlG ist sie hierzu auch dann berechtigt, wenn zu befürchten ist, dass die Kosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
  • VG Trier, 30.08.2021 - 8 L 2530/21

    Eilantrag gegen Sammlungsverbot erfolglos

    Die Befugnis, eine Sammlung gänzlich zu untersagen, schließt als Minus auch die Befugnis ein, die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um das Sammlungsverbot durchzusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. November 2006 - 7 B 11123/06.OVG -, ESOVG; VG Trier, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 1 L 311/08.TR - VG Koblenz, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 L 958/05.KO -, jeweils n.v.).
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