Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AuslG § 56 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 80
D (A), Iraner, Duldung, Auflagen, Räumliche Beschränkung, Unterbringung, Wohnsitzauflage,Gemeinschaftsunterkünfte, Passersatzbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Wird zitiert von ... (4)
- VG Trier, 19.03.2003 - 5 K 1318/02
D (A), Chinesen, Abgelehnte Asylbewerber, Passlosigkeit, Duldung, Auflagen, …
Darunter fällt insbesondere die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der ausgesprochenen Duldung in Form der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens zur Beschaffung von Ausweispapieren (vgl. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG).Die Maßnahme darf sich dabei insbesondere nicht als Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Betroffenen erweisen und erst recht nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG).
Damit kommt entsprechend der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2001 a.a.O.) zum erfolgreichen Abschluss der beabsichtigten Abschiebemaßnahme lediglich die zwangsweise Abschiebung unter Mitwirkung des ausländischen Staates in Betracht, dem die Identität anhand üblicher Beweismittel darzulegen wäre.
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2003 - 10 B 11432/03
Ausreisepflichtige Ausländer dürfen zentral untergebracht werden
Angesichts dieser grundsätzlichen Trennung zwischen der im Asylverfahrensgesetz geregelten, dem Bundesamt vorbehaltenen "Entscheidungsphase" und der im Ausländergesetz verbliebenen ausländerbehördlichen "Vollstreckungsphase" verbleibt schließlich auch kein Raum mehr, diese Duldung wie auch deren nähere Ausgestaltung durch entsprechende Auflagen als bloßen Annex der Asylentscheidung oder als Teil einer funktionalen Einheit mit dem Asylverfahren anzusehen und den asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 11 und 74 ff AsylVfG zu unterstellen (ebenso hinsichtlich vergleichbarer Zuweisungsverfahren bereits der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -, dessen 7. Senat im Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG sowie der beschließende Senat selbst im Beschluss vom 22. September 2003 - 10 B 11243/03.OVG -) .Dabei versteht es sich allerdings von selbst, dass sowohl die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer derartigen zentralen Unterkunft als auch die ins Auge gefassten Maßnahmen dort ihre Grenzen finden, wo diese keinen sinnvollen Bezug mehr zu dem aufgezeigten Verfahrenszweck aufweisen, in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. dazu für die Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000 die Beschlüsse bzw. das Urteil des 11. und des 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG - und vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG - bzw. vom 19. November 2002 - 7 A 10768/02.OVG - sowie des beschließenden Senates vom 23. September 2003 - 10 B 11243/03.OVG -).
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2003 - 10 B 11243/03
Duldung, Auflage, Wohnsitznahme, Unterbringung, Landesunterkunft, …
Dabei ist allerdings zu beachten, dass sowohl die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer derartigen zentralen Unterkunft als auch die ins Auge gefassten weiteren Maßnahmen dort ihre Grenzen finden, wo diese keinen sinnvollen Bezug mehr zu dem aufgezeigten Verfahrenszweck aufweisen, in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. für die Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000 die Beschlüsse bzw. das Urteil des 11. und des 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG - und vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG bzw. vom 19. November 2002 - 7 A 10768/02.OVG). - OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2002 - 7 A 10768/02
Duldung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtung, Anfechtungsklage, isolierte …
Grenzen ergeben sich daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zu diesem Verfahrenszweck aufweisen muss und insbesondere keine Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01 -).
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