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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1972 - VII B 12.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,2300
BVerwG, 06.03.1972 - VII B 12.72 (https://dejure.org/1972,2300)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1972 - VII B 12.72 (https://dejure.org/1972,2300)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1972 - VII B 12.72 (https://dejure.org/1972,2300)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme einer Erlaubnis zum Güternahverkehr bei Steuerrückständen - Anforderungen an die Annahme eines Wohlverhaltens - Berücksichtigungsfähige Umstände bei der Rücknahme einer Erlaubnis

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer …

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1972 - VII B 12.72
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 28, 202 (210) [BVerwG 15.11.1967 - I C 43/67] ausgesprochen.

    Das Berufungsgericht hat weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß, soweit es auf die Zuverlässigkeit des Unternehmers ankomme, das Wohlverhalten nach Rücknahme der Genehmigung weniger Gewicht als ordnungswidriges Verhalten vor diesem Zeitpunkt habe (vgl. BVerwGE 28, 202 [210]).

  • BVerwG, 28.06.1963 - VII B 62.62
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1972 - VII B 12.72
    Im Beschluß vom 28. Juni 1963 - BVerwG VII B 62.62 - (Buchholz 442.03 § 78 GüKG Nr. 1) hat der Senat unter Hinweis auf diese Rechtsprechung und unter Berücksichtigung einer davon abweichenden rechtlichen Beurteilung dieser Frage auf anderen Rechtsgebieten ausgesprochen, daß auf dem Gebiet des Verkehrsrechts die systematische Unterscheidung zwischen Entziehung und Wiedererteilung von Genehmigungen es nicht zulasse, daß im Rücknahmeverfahren nachträgliche Änderungen zugunsten des Klägers berücksichtigt werden könnten.
  • BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1972 - VII B 12.72
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 2, 259 ausgeführt hat, kann trotz des Grundsatzes, daß die Sach- und Rechtslage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens maßgebend ist, das spätere Verhalten des Anfechtungsklägers insoweit berücksichtigt werden, als sich aus ihm ergibt, daß seine Unzuverlässigkeit auf Grund des vor Erlaß des Verwaltungsaktes liegenden Verhaltens richtig beurteilt worden ist.
  • BVerwG, 02.07.1965 - VII CB 101.64

    Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung als Voraussetzung von § 88 Abs. 2 Nr. 2 …

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1972 - VII B 12.72
    Der Gesetzgeber ist bei der in § 88 GüKG getroffenen Regelung, wie der Senat im Beschluß vom 2. Juli 1965 - BVerwG VII CB 101.64 - (Buchholz 442.03 § 88 GüKG Nr. 1) ausgeführt hat, davon ausgegangen, daß bei einem verschuldeten Unternehmer die Leistungsfähigkeit in Frage gestellt ist und damit auch seine Zuverlässigkeit in der Regel nicht mehr angenommen werden kann.
  • BVerwG, 25.08.1983 - 7 B 114.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Entziehung der Erlaubnis für …

    Die insofern von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Entziehung einer Erlaubnis für den Güterkraftverkehr maßgeblich sei, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschlüsse vom 13. März 1964 - BVerwG 7 B 85.62 [Buchholz 442.03 § 78 GüKG Nr. 3], vom 6. März 1972 - BVerwG 7 B 12.72 - und vom 13. Februar 1980 - BVerwG 7 B 84.79 -).
  • BVerwG, 13.02.1980 - 7 B 84.79

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Güterfernverkehrsgenehmigung - …

    Der Senat hat bereits für das Gebiet des Verkehrsrechts (zuletzt Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 28.74 - (BVerwGE 51, 359 [361]) wie auch für die Rücknahmetatbestände des § 78 GüKG (Beschluß vom 13. März 1964 - BVerwG 7 B 85.62 - in Buchholz 442.03 § 78 GüKG Nr. 3; Beschluß vom 6. März 1972 - BVerwG 7 B 12.72) ausgesprochen, daß die systematische Unterscheidung zwischen Entziehung und Wiedererteilung von Genehmigungen es nicht zuläßt, im Entziehungs-(Rücknahme-)Verfahren nachträgliche Änderungen zugunsten des Anfechtungsklägers zu berücksichtigen.
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