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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.10.2004 - 7 B 129.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10170
BVerwG, 21.10.2004 - 7 B 129.04 (https://dejure.org/2004,10170)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2004 - 7 B 129.04 (https://dejure.org/2004,10170)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - 7 B 129.04 (https://dejure.org/2004,10170)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung vermögensrechtlicher Berechtigung hinsichtlich mehrerer Grundstücke; Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers; Enteignung nach Maßgabe des Aufbaugesetzes der DDR; Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 1 Abs. 3; VwGO § 108, § 132; FGB (DDR) § 105 Abs. 1 Buchst. b; Aufbaugesetz
    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Abwesenheitspfleger für Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 7 B 129.04
    Hinzu kommen muss vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die handelnden Behörden bewusst gegen § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 zur Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 7 B 118.02

    Zielgerichteter Verlust des zu restituierenden Vermögenswertes aufgrund einer als …

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 7 B 129.04
    Zweck der Anordnung einer Pflegschaft war es deshalb auch nicht, eine sonst nicht mögliche Enteignung erst zu ermöglichen (so bereits das Bundesverwaltungsgericht zur Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz: Beschluss vom 4. September 2003 - BVerwG 7 B 118.02 - juris).
  • VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1326/07

    Voraussetzung für die Rückübertragung von Grundstücken nach dem VermG

    Hinzu kommen muss vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die handelnden Behörden bewusst gegen § 105 Abs. 1 FGB-DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (…BVerwG, Beschl. v. 4. September 2003 - 7 B 118.02 -, juris [Rn. 4]; BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - 7 B 129.04 -, juris [Rn. 6];… BVerwG, Beschl. v. 7. August 2007 - 8 B 55.07 -, juris [Rn. 3], Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 49).
  • BVerwG, 07.08.2007 - 8 B 55.07
    Die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft stellt noch nicht allein deswegen eine unlautere Machenschaft dar, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 105 Abs. 1 FGB der DDR nicht vorlagen (Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 129.04 -, ZOV 2005, 217; Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00

    Machtmissbrauch bei Bestellung eines Abwesenheitspflegers; machtmissbräuchliche …

    Als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist nur eine Maßnahme zu bewerten, die zielgerichtet den Verlust des restituierten Vermögenswertes bezweckt hat; aus diesem Grund stellt die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft noch nicht allein deshalb eine unlautere Machenschaft dar, weil die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Buchstabe b FGB der DDR nicht vorlagen; hinzukommen muss vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die handelnden Behörden bewusst gegen § 105 Abs. 1 Buchstabe b FGB der DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 129.04 - ZOV 2005, 217).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.11.2007 - 4 K 2773/02

    Voraussetzung einer die Rückübertragung eines in der DDR durch einen …

    Die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft stellt allerdings nicht allein schon deswegen eine unlautere Machenschaft dar, weil die hierfür in § 105 Abs. 1 FGB der DDR normierten Voraussetzungen nicht vorlagen (Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 129.04 -, ZOV 2005, 217; Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108).
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