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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6358
OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94 (https://dejure.org/1995,6358)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.02.1995 - 7 B 13079/94 (https://dejure.org/1995,6358)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Februar 1995 - 7 B 13079/94 (https://dejure.org/1995,6358)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kommunale Vertretungskörperschaft; Mitglied; Mitwirkung im Plenum; Repräsentant der Bürger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 460
  • DÖV 1996, 612
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
    Sie berufen sich insoweit vor allem darauf, daß das Bundesverfassungsgericht im Falle eines fraktionslosen Bundestagsmitglieds darauf erkannt habe, diesem stehe aufgrund seiner Stellung und seines Anspruchs auf gleiche Teilhabe wenigstens in einem Ausschuß des Deutschen Bundestags die Mitgliedschaft zu, wenn auch dabei mit Rücksicht auf das Bestreben, die Stärkeverhältnisse im Plenum abzubilden, das Stimmrecht entfalle (BVerfG, DVBl 1989, 820 = NJW 1990, 373).
  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
    Dies schließt ein, daß eine politische Gruppe insoweit im Einzelfall auch leer ausgehen kann (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 12. September 1977, 7 B 112.77, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23; vgl. dort auch Nr. 28; vgl. auch zur Ablehnung eines Grundmandats in Ausschüssen des Deutschen Bundestages, BVerfGE 84, 304, 332).
  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 07. Dezember 1992, 7 B 49.92), daß nicht jede Ratsfraktion einen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder - und damit letztlich bei dem im Gesetz vorgesehenen Verhältniswahlrecht unabhängig von ihren Erfolgsaussichten, in jedem Ausschuß mit Sitz und Stimme vertreten zu sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 1 S 429/90

    Mitwirkungsrechte fraktionsloser Ratsmitglieder in beschließenden Ausschüssen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
    Verstärkend führt das OVG Bremen gar an, daß mehr noch als bei staatlichen Parlamenten die Arbeit der Kommunalvertretung in den Ausschüssen stattfinde (ablehnend BayVGH, NVwZ 1990, 1197; vgl. auch VGH BW, NVwZ 1990, 893, der allerdings entscheidend auch auf die derzeit noch fehlende gesetzliche Regelung, insbesondere zur Auswahl des Ausschusses abstellt, dem der Vertreter angehören will).
  • BVerwG, 12.09.1977 - 7 B 112.77

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Sitz in beschließendem Ausschuss

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
    Dies schließt ein, daß eine politische Gruppe insoweit im Einzelfall auch leer ausgehen kann (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 12. September 1977, 7 B 112.77, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23; vgl. dort auch Nr. 28; vgl. auch zur Ablehnung eines Grundmandats in Ausschüssen des Deutschen Bundestages, BVerfGE 84, 304, 332).
  • OVG Bremen, 31.05.1990 - 1 B 18/90
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
    Diese Unterschiede übersieht das OVG Bremen in seiner vereinzelt gebliebenen Entscheidung (DVBl 1990, 829 = DÖV 1990, 751), in der es davon ausgeht, die Innenstrukturen von Staatsparlamenten und Kommunalvertretungen wiesen im Grundsatz Übereinstimmung auf, weshalb die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abgeordnetenstatus - was die Teilhabe des einzelnen an der Ausschußarbeit angeht - auf Kommunale Vertretungskörperschaften übertragen werden müsse (in diesem Sinne auch Schwerdtner, VwBl BW 1993, 328; Ladeur, BayVwBL 1992, 387).
  • VGH Bayern, 03.04.1990 - 4 B 90.182
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
    Verstärkend führt das OVG Bremen gar an, daß mehr noch als bei staatlichen Parlamenten die Arbeit der Kommunalvertretung in den Ausschüssen stattfinde (ablehnend BayVGH, NVwZ 1990, 1197; vgl. auch VGH BW, NVwZ 1990, 893, der allerdings entscheidend auch auf die derzeit noch fehlende gesetzliche Regelung, insbesondere zur Auswahl des Ausschusses abstellt, dem der Vertreter angehören will).
  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 8 SN 95.01

    Verpflichtung zur Besetzung von studentischen Ausschüssen anhand des "Proporz"; …

    Die Gemeindeordnung in Bayern nennt ausdrücklich Parteien und Wählergruppen (vgl. Bay.Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 1992 - 4 B 91.3106 -, NVwZ-RR 1993, 503, und Urteil vom 7. Oktober 1992 - 4 B 91.2372 -, NVwZ-RR 1993, 267; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 4 N 96.1903 -, zitiert nach Juris; Urteil vom 1. März 2000 - 4 B 99.1172 -, NVwZ-RR 2000, 810); die in Rheinland-Pfalz nennt die im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Februar 1995 - 7 B 13079/94 -, NVwZ-RR 1996, 460, und Urteil vom 28. November 1995 - 7 A 11069/95 -, NVwZ-RR 1996, 591 [betreffend eine Wahlanfechtung eines Ratsmitglieds]); § 9 Abs. 2 BezVG spricht den Fraktionen Rechte zu (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1996 - OVG 8 S 37.96 -).

    Die Berufung des Antragstellers auf die Rechtsprechung zu Rechten fraktionsloser Abgeordneter (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 1990 - 1 S 429/90 -, NVwZ 1990, 893 [894]; Oberverwaltungsgericht Saarland, Entscheidung vom 2. September 1992 - 1 W 35/92 -, zitiert nach juris; Bay.Verwaltungsgerichtshof…, Urteil vom 7. Oktober 1992, a.a.O. Seite 269; Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 13. Oktober 1993, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Februar 1995, a.a.O.; a.A. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 1 B 18 u. 21/90 -, NVwZ 1990, 1195) zieht das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses nicht in Zweifel.

  • VG Koblenz, 29.08.2008 - 1 K 478/08

    Streit um Rechte eines Ratsmitglieds

    "Nach der zum Rechtsstatus von Kreistagsmitgliedern ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 3. Februar 1995, 7 B 13079/94 .OVG, AS 25, 103), die von der Kammer geteilt wird und auf Mitglieder eines Verbandsgemeinderates ohne Weiteres übertragen werden kann, existiert weder ein Recht eines einzelnen Ratsmitgliedes, in wenigstens einem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten zu sein, noch, worauf es hier ankommt, ein Anspruch darauf, eine qualitativ darunter liegende Mitwirkungsfunktion, wie Rede- und Antragsrecht, ausüben zu können.

    Die Teilhabe an dem gesamten Spektrum der Entscheidungstätigkeit in Plenum kann ohnehin nur durch die Beteiligung dort, nicht aber durch die vorbereitende Tätigkeit in irgendeinem beliebigen Ausschuss sichergestellt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 1995, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 10.06.2021 - 1 B 63/21

    Besetzung von Ausschüssen eines Beirats - Ausschussmitglieder; Beirat; Besetzung; …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass eine Gemeinderatsfraktion, auf die bei Anwendung der maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln kein Ausschusssitz entfalle, keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf habe, in einem oder gar in jedem Ausschuss des Rates - einschließlich der sogenannten beschließenden Ausschüsse - mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (…BVerwG, Beschl. v. 13.10.1993 - 7 B 39/93, juris Rn. 2;… BVerwG, Beschl. v. 07.12.1992 - 7 B 49.92, juris Rn. 4;… so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.12.1992 - 1 S 1834/92, juris;… BayVGH, Urt. v. 07.10.1992 - 4 B 91.2372; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.02.1995 - 7 B 13079/94, juris).
  • VG Bremen, 25.01.2021 - 1 V 1383/20

    Organschaftlicher Kommunalverfassungsstreit nach dem OBG - Ausschuss; Beirat; …

    1 S 1834/92; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.2.1995, 7 B 13079/94) und mit den Unterschieden zwischen Parlamenten und kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften begründet.
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