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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.11.2002 - 7 B 137.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15423
BVerwG, 19.11.2002 - 7 B 137.02 (https://dejure.org/2002,15423)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2002 - 7 B 137.02 (https://dejure.org/2002,15423)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 2002 - 7 B 137.02 (https://dejure.org/2002,15423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (3)

  • VG München, 10.10.2018 - M 9 K 17.3051

    Nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Bauvorlagen

    Rn. 39 c) Dass dabei hinsichtlich der Immissionen nicht nur der Getränkekühlcontainer an sich zu betrachten ist, sondern die Mehrzweckhalle im Ganzen (einschließlich der Bereiche B und C), folgt bereits aus dem Vorliegen eines lärmrelevanten Freizeitbereichs insgesamt (vgl. nur VGH BW, U.v. 26.6.2002 - 10 S 1559/01 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 19.11.2002 - 7 B 137/02 - BeckRS 2003, 20110, dort so beurteilt selbst für mehrere unabhängige Gebäude: Jugendhaus, Stadthalle), bei dem Veränderungen notwendigerweise in eine Gesamtbewertung einzustellen sind.
  • VG Sigmaringen, 09.06.2011 - 6 K 1825/10

    Immissionsabwehranspruch gegen Lärmbelästigung eines öffentlichen Parkplatzes

    Ob diese ggf. zu einer Einheit zusammengefasst werden können und gewissermaßen einen einheitlichen "Freizeitbereich" darstellen - wenngleich der Schulbetrieb nicht ohne Weiteres als Freizeitanlage qualifiziert werden kann und auch Sportanlagen gesondert geregelt sind -, mit der möglichen Folge einer Heranziehung auch der LAI-Freizeitlärmrichtlinie (NVwZ 1997, 469), kann hier offen bleiben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.05.2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167; Beschluss vom 19.11.2002 - 7 B 137.02 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2002 - 10 S 1559/01 -, VBlBW 2002, 483; vgl. etwa auch VG Minden, Urteil vom 11.03.2003 - 1 K 1111/01 - zur Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs; VG Ansbach, Beschluss vom 16.03.2010 - AN 3 S 09.02103 -).
  • VG München, 10.10.2018 - M 9 K 18.2946

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen einen (Getränkekühl-)Container ohne Einhausung

    Rn. 29 Das Gericht ist bei alledem nicht gehalten, weitergehend "herauszusuchen", welche Emissionen nun tatsächlich vom nicht eingehausten Bereich A ausgehen und welche von den Bereichen B und C. Eine selektive Betrachtung der Lärmemissionen scheidet aus, wenn insgesamt ein lärmrelevanter "Freizeitbereich" gegeben ist (vgl. nur VGH BW, U.v. 26.6.2002 - 10 S 1559/01 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 19.11.2002 - 7 B 137/02 - BeckRS 2003, 20110, dort so beurteilt selbst für mehrere unabhängige Gebäude: Jugendhaus, Stadthalle).
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