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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.2005 - 7 B 146.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15290
BVerwG, 10.02.2005 - 7 B 146.04 (https://dejure.org/2005,15290)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.2005 - 7 B 146.04 (https://dejure.org/2005,15290)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 7 B 146.04 (https://dejure.org/2005,15290)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Eigentumszugriff deutscher Stellen als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensfehlers (Verstoß gegen Überzeugungsgrundsatz); Zurechnung von Schädigungen zur ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; VwGO §§ 108, 132; SMAD-Befehl Nr. 136; Rundverfügung Nr. 216 der Landesverwaltung Sachsen
    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsauftrag der Besatzungsmacht; Zurechnungszusammenhang; Exzess deutscher Stellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2005 - 7 B 146.04
    Nicht der Besatzungsmacht zuzurechnen sind demgegenüber solche Enteignungen, die einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 m.w.N.).

    Dieser Rechtssatz stimmt, wie sich bereits aus den Ausführungen zum vermeintlichen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ergibt, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O.).

    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Enteignung in diesem Sinne immer dann anzunehmen ist, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen faktisch vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, was sich danach entscheidet, ob der enteignende Zugriff in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O. S. 87; Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 84 ; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot; …

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2005 - 7 B 146.04
    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Enteignung in diesem Sinne immer dann anzunehmen ist, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen faktisch vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, was sich danach entscheidet, ob der enteignende Zugriff in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (…Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O. S. 87; Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 84 ; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.1998 - 7 B 48.98
    Auszug aus BVerwG, 10.02.2005 - 7 B 146.04
    Der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des Senats vom 9. März 1998 - BVerwG 7 B 48.98 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 144) besagt nichts anderes.
  • VG Greifswald, 15.05.2007 - 2 A 1307/06

    Vermögensrecht: Enteignung - Grundstücksrückübertragung - kein Wiederaufgreifen …

    Entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (…BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220; Beschl. v. 10.02.2005 - 7 B 146/04 - ZOV 2005, S. 228).
  • VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07

    Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit …

    Entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (…BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220; Beschl. v. 10.02.2005 - 7 B 146/04 - ZOV 2005, S. 228).
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