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| BVerwG, 06.07.1979 - 7 B 147.79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gewährung unterschiedlicher Bearbeitungszeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Prüfungsfristen - Frist für Hausarbeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 28.06.1978 - 9 A 132/77
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.04.1979 - X A 383/78
- BVerwG, 06.07.1979 - 7 B 147.79
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.04.1978 - 7 B 122.77
Chancengleichheit im Prüfungswesen - Zweite juristische Staatsprüfung - …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1979 - 7 B 147.79
Wie der beschließende Senat entschieden hat (Beschluß vom 20. April 1978 - BVerwG 7 B 122.77 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 89 = BayVBl. 1978, 736]), werden durch die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes die rechtlich geschützten Prüfungschancen dann nicht geschmälert, wenn der Umfang der Verkürzung im Verhältnis zu den sonstigen die Prüfungsleistung bestimmenden Umständen kein solches Gewicht hat, daß die Examensleistung des Referendars mit verkürzter Ausbildungszeit darunter leiden müßte.
- BVerwG, 28.11.1980 - 7 C 54.78
Arzt - Lösungsfeld - Antwortbogen - Prüfungschance - Schreibversehen - …
Davon ist der erkennende Senat für den Fall der gleichzeitigen Prüfung von zwei- und zweieinhalbjährig ausgebildeten Referendaren (Beschluß vom 20.04.1978 - BVerwG 7 B 122.77 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 89 = BayVBl. 1978, 736]) sowie bei der Rüge eines Examenskandidaten ausgegangen, der sich zu Unrecht dadurch benachteiligt sah, daß er in einer Ortschaft ohne Nachtschalter der Post wohnte und deshalb im Gegensatz zu anderen Prüflingen in Orten mit Nachtschaltern die einwöchige Bearbeitungszeit bei einer häuslichen Kurzarbeit im Zweiten juristischen Staatsexamen nicht voll bis 24.00 Uhr des Abgabetags nutzen konnte (Beschluß vom 06.07.1979 - BVerwG 7 B 147.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 115]). - BVerwG, 03.10.1986 - 7 B 89.86
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Die sog. "Divergenzrüge" - …
Der beschließende Senat hat nämlich wiederholt ausgesprochen, daß die verfassungsrechtlich geforderte Pflicht der Prüfungsbehörde zur Wahrung möglichst gleicher Prüfungschancen nicht verletzt wird, wenn eine nicht oder nur unter unvertretbarem Aufwand vermeidbare Ungleichbehandlung in ihren Auswirkungen so geringfügig ist, daß sie im Verhältnis zu sonstigen die Prüfungsleistung beeinflussenden äußeren Umständen nicht weiter ins Gewicht fällt (vgl. Beschluß vom 6. Juli 1979 - BVerwG 7 B 147.79 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 115). - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1987 - 22 B 3064/87
Prüfung; Prüfungsbehörde; Täuschungsversuch; Prüfungsverfahren; Chancengleichheit
Sie verstoßen deshalb ebenso wie sonstige faktisch unvermeidbare und geringfügige Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 06.07.1979 - 7 B 147.79 -, Buchholz 421.0 Nr. 115; Beschl. v. 03.10.1986 - 7 B 89.86, Buchholz 421.0 Nr. 232; Beschl. v. 07.05.1986 - 7 B 79.86 -, KMK-HSchR 1987, 427), nicht gegen den Chancengleichheitsgrundsatz.
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