Rechtsprechung
| BVerwG, 18.12.2000 - 7 B 156.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Sinn und Zweck der vermögensgesetzlichen Frist des § 30a VermG (Vermögensgesetz) - Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz - Grundsätzliche ...
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Verfahrensgang
- VG Dresden, 05.07.2000 - 14 K 2327/99
- BVerwG, 18.12.2000 - 7 B 156.00
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95
Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG, …
Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 7 B 156.00
Jedoch kommt eine solche Ausnahme dann nicht in Betracht, wenn erstmals nach Fristablauf ein neuer Restitutionsanspruch angemeldet worden ist (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 ).Dasselbe gilt, wenn der Anspruch nach Ablauf der Ausschlussfrist zu einem Zeitpunkt angemeldet wurde, zu dem die Behörde über angemeldete Ansprüche auf den Vermögensgegenstand bereits entschieden hatte (vgl. BVerwGE 101, 39 ).
- BVerwG, 05.05.2000 - 7 B 220.99
Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 7 B 156.00
Diese Fallgruppe ist in dem Beschluss des Senats vom 5. Mai 2000 - BVerwG 7 B 220.99 - allein deswegen nicht erwähnt, weil es darauf in jenem Verfahren nicht ankam.
- BVerwG, 12.06.2001 - 8 B 101.01
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Ausschluss des …
Er liegt darin, dass zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eintreten soll (stRspr, vgl. Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 5.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 17 S. 25 sowie Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 156.00 -). - BVerwG, 30.01.2002 - 7 B 69.01
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - …
Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß auch nach diesen Gesetzesänderungen weiterhin an der Voraussetzung für die Unbeachtlichkeit einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 30 a VermG festgehalten, dass durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Vorschrift nicht verfehlt werden darf (…Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - a.a.O.; Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 156.00 -). - VG Dresden, 21.05.2001 - 14 K 1606/99
Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks ; Anmeldung eines …
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in späteren Entscheidungen bestätigt und daran festgehalten, dass eine Ausnahme von der Fristwahrung dann nicht in Betracht kommt, wenn erstmals nach Fristablauf ein neuer Restitutionsanspruch angemeldet wird, weil andernfalls die von § 30 a VermG bezweckte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verfehlt würde ( BVerwG, Beschluss vom 01.07.1996 - 7 B 141/96 ; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 7 B 156.00 - ).
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