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| BVerwG, 27.11.1972 - VII B 16.70 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Berichtigung eines Steuerbescheides
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1969 - II A 755/66
- BVerwG, 27.11.1972 - VII B 16.70
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.03.1971 - VII C 44.68
Berichtigungsbescheid - Unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer - Fehlende …
Auszug aus BVerwG, 27.11.1972 - VII B 16.70
Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 37, 293 ff.) kann der gemäß § 212 b Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - ergangene Berichtigungsbescheid, der eine unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer herabgesetzt hat, nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, der verbliebenen Steuerfestsetzung fehle die Rechtsgrundlage. - BVerwG, 29.03.1968 - VII C 64.66
Erlass von Gewerbesteuerbescheiden - Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden - …
Auszug aus BVerwG, 27.11.1972 - VII B 16.70
Darauf hat der Senat auch schon früher hingewiesen (BVerwGE 29, 270 [274]). - BVerwG, 30.06.1972 - VII C 27.70
Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden - Bindungswirkung eines …
Auszug aus BVerwG, 27.11.1972 - VII B 16.70
Zur Bedeutung des Verfahrens nach § 212 c Abs. 2 AO hat der Senat bereits ausführlich Stellung genommen (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 30. Juni 1972 - BVerwG VII C 27.70 -).
- BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04
Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit …
Soweit diese Rechtsprechung im einfachen Recht ihre Grundlage hatte (…vgl. Beschluss vom 20. Juli 1984 a.a.O. S. 2 ff.;… Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 12.90 - a.a.O. S. 60 ff.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 21.89 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 75 S. 70 f.), war sie, wie die Bezugnahmen auf den Beschluss vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 B 16.70 - (BVerwGE 37, 173, 174 f.) zeigen, noch durch die Unterscheidung zwischen mitbestimmungspflichtigen formellen und mitbestimmungsfreien materiellen Arbeitsbedingungen geprägt.
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