Rechtsprechung
| BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 31.05.1999 - 3 K 1882/96
- BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94
Restitutionsausschluß nach Umbau
Auszug aus BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99
Sie erfaßt nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 [75 f.] = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 8).Aus diesem Grund dürfen bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nur solche Baumaßnahmen restitutionshindernd berücksichtigt werden, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepaßt wurde (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - aaO. S. 72 bzw. S. 5).
Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - aaO. S. 73 bzw. S. 6) die Höhe der entstandenen Kosten nur als ein Indiz unter mehreren für einen erheblichen baulichen Aufwand im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen.
- BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98
Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1 …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99
Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - m.w.N.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlußtatbeständen in § 5 Abs. 1 Buchst. c bis d VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen.
- BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks; …
Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - UA S. 10 sowie Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen.In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f., Beschlüsse vom 14. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f. und vom 8. März 2000, a.a.O.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das streitige Grundstück sei mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden.
Unerheblich ist, ob die Baumaßnahmen bereits vor der Änderung der Nutzungsart oder gleichzeitig mit ihr durchgeführt wurden (Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).
Da die Höhe der Baukosten nur e i n Indiz unter mehreren für die Erheblichkeit des baulichen Aufwandes darstellt, kommt es auf die genaue Kenntnis der Kosten nicht entscheidungstragend an (Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.); es genügt insoweit für eine ausreichende Überzeugungsbildung die Feststellung, dass die entstandenen Kosten in die Nähe des Werts eines den vorgenommenen Umbauten entsprechenden Einfamilienhauses kommen (UA S. 9; Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht durfte - zumal insoweit keine förmlichen Beweisanträge gestellt worden sind - diese Kostenangaben aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den vor Durchführung der Maßnahmen in den Bauunterlagen enthaltenen Schätzungen bzw. Preisvoranschlägen sowie aufgrund von Art und Umfang der Baumaßnahmen auch ohne den Nachweis besonderer Sachkunde als realistisch zugrunde legen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen bedurfte es unter diesen Umständen nicht (vgl. ebenso Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).
- BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14
Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung
Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG "liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - UA S. 10sowie Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen. - VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16 Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 -, RÜ BARoV 2000, Nr. 12, 5 = juris Rn. 5).
- VG Berlin, 03.12.2004 - 25 A 240.99
Sing-Akademie ist Eigentümerin ihres Grundstücks geblieben
Die durchgeführten Baumaßnahmen dienten auch nicht nur der Wiederherstellung des früheren Gebäudes, sondern gerade der Anpassung des Gebäudes an seinen neuen Zweck (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2000 - 7 B 181.99, KPS § 5 VermG 1 a/00). - BVerwG, 04.08.2000 - 7 B 82.00
Gründe für den Ausschluss eines Restitutionsanspruches - Vornahme einer …
Geschützt ist mithin nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern im Blick auf den dafür betriebenen Aufwand; dieser Aufwand soll nicht wegen der Rückgabe der Immobilie nutzlos werden, sofern diese eine ihrer gegenwärtigen Nutzung entsprechende bauliche Prägung erfahren hat (vgl. Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 -). - VG Cottbus, 04.12.2024 - 1 K 490/18
Ausschlussgründe, Berechtigung (nicht streitgegenständlich), Grundstück mit …
Da die Höhe der Baukosten nur ein Indiz unter mehreren für die Erheblichkeit des baulichen Aufwandes darstellt, kommt es auf die genaue Kenntnis der Kosten nicht entscheidungstragend an (BVerwG, Beschl. v. 08. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 -, juris Rn. 7;… BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 -, juris Rn. 23;… vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 13. September 2010 - BVerwG 8 B 29.10 -, juris Rn. 10). - VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16
Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag - …
Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181/99, juris, Rn. 5). - VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16
Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag - …
Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 8. März 2000 - 7 B 181/99, RÜ BARoV 2000, Nr. 12, 5-6, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.2000 - 7 KSt 1.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Änderung einer Streitwertfestsetzung
- rechtsportal.de
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.08.1999 - 8 KSt 12.99
Streitwert; Restitutionsklage; Erbengemeinschaft; Erbanteil.
Auszug aus BVerwG, 30.05.2000 - 7 KSt 1.00
Klagen jedoch einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Rückgabe eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft, so muß der Streitwert abweichend von dieser Regel nach dem dem jeweiligen Erbanteil entsprechenden Teil des Verkehrswerts bestimmt werden; das folgt aus dem Umstand, daß das nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers am Erfolg der Klage den auf ihn entfallenden anteiligen Verkehrswert nicht übersteigt (vgl. Beschluß des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1999 - BVerwG 8 KSt 12.99 -, VIZ 1999, 733 = ZOV 2000, 46).
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